kununu-Urteil stärkt Arbeitgeberrechte

kununu-Urteil

Mit Beschluss vom 13.07.2026 hat das Hanseatische Oberlandesgericht einen Rechtsstreit um die bekannte Bewertungsplattform kununu beendet, der bereits seit 2024 für Aufmerksamkeit bei Arbeitgebern sorgt. Mit dem kununu-Urteil muss die Plattform nun eine anonym abgegebene Ein-Stern-Bewertung löschen. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Hamburg, Az. 7 U 8/25). Die Entscheidung betrifft im Kern die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das negativ bewertete Unternehmen bestreitet, dass der Bewerter überhaupt jemals wie auch immer gearteten geschäftlichen Kontakt mit ihm hatte.

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Urheberrecht geht “Gendern” vor!

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Wohl kaum ein Thema wird in der Öffentlichkeit kontroverser diskutiert und ist umstrittener als das so genannte “Gendern”. Dabei handelt es sich um den – nach hier vertretener Auffassung gleichsam untauglichen und einigermaßen unbeholfenen – Versuch, als vermeintlich “diskriminierend” oder “ausgrenzend” wahrgenommene, gewachsene semantische, grammatikalische oder auch ausdrucksweise Elemente der deutschen Sprache im Hinblick auf das (biologische oder “gefühlte”) Geschlecht durch tiefgreifende sprachliche Eingriffe “zu korrigieren”. Kürzlich hat sich dieses Gendern mit dem deutschen Urheberrecht messen müssen – und verloren, wie ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 176/21) zeigt.

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Google muss unbegründete 1-Sterne-Bewertung löschen

1-sterne-bewertung, google

Von Karsten Gröger.


Bewertungen im Internet spielen bei der Kundenakquise eine immer größere Rolle. Negative Bewertungen können erhebliche Wettbewerbsnachteile und in der Folge sogar finanzielle Verluste nach sich ziehen. Werden derartige schlechte Bewertungen zu Unrecht abgegeben, muss sich dies das betroffene Unternehmen nicht gefallen lassen. Das Landgericht Lübeck hat kürzlich Google verurteilt, eine kommentarlose negative Bewertung eines angeblichen Kunden einer Kieferorthopädie-Praxis zu löschen. Dem Suchmaschinenbetreiber ist der Beweis nicht gelungen, dass der Verfasser der 1-Sterne-Bewertung tatsächlich Patient der Praxis gewesen ist.

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