Mit Urteil vom 15.07.2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage der OpenAI, Inc. gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgewiesen (Az. T‑555/25). Nach dem OpenAI-Urteil des EuG ist die Wortmarke OPENAI für Software, Cloud-Dienste und verwandte Leistungen rein beschreibend und nicht als Marke schutzfähig. Das englischsprachige Publikum erkenne darin nur die geläufigen Begriffe „open“ und „AI“ und keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Dass praktisch jeder den Namen mit ChatGPT verbindet, spielt dabei keine Rolle. Endgültig verloren ist die Marke für OpenAI damit allerdings noch nicht.
Worum geht es im OPENAI-Urteil?
OpenAI meldete das Wortzeichen OPENAI am 15.06.2023 als Unionsmarke an. Das Verzeichnis umfasste nach einer Einschränkung Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42 und 45, darunter Software, Apps, Datenbanken, Programmierschnittstellen, aber auch Smartwatches, „intelligente Armbänder“ und NFT-gestützte Dateien. In Klasse 42 ging es u.a. um Softwareentwicklung, Cloud-Computing und Software as a Service, in Klasse 45 um Dienste zur Identitätsprüfung.
Der Prüfer wies die Anmeldung am 05.12.2024 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 zurück, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 UMV. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Fünfte Beschwerdekammer, Entscheidung v. 10.06.2025, R 190/2025‑5). Nach Auffassung der Beschwerdekammer versteht das englischsprachige Publikum „open“ im IT-Kontext als frei zugänglich oder uneingeschränkt und „AI“ als gängige Abkürzung für artificial intelligence. Das Zeichen beschreibe deshalb unmittelbar, dass die Waren und Dienstleistungen auf frei zugänglicher KI beruhen. Den Hilfsantrag von OpenAI, die Marke wegen Verkehrsdurchsetzung nach Art. 7 Abs. 3 UMV einzutragen, hat das Amt allerdings noch nicht beschieden. Darüber soll erst entschieden werden, wenn die Zurückweisung bestandskräftig ist.
OpenAI stützte seine aufgrund der abschlägigen Entscheidung erhobene Klage auf drei Gründe: Die Marke sei nicht beschreibend, sie sei nicht ohne Unterscheidungskraft, und das EUIPO habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil es vergleichbare Marken früher eingetragen habe.
Warum ist OPENAI nach Ansicht des EuG beschreibend?
Eine von mehreren Bedeutungen genügt
OpenAI hatte argumentiert, „open“ habe zahlreiche Bedeutungen, und die Beschwerdekammer habe in Wahrheit stillschweigend „open source“ gelesen, obwohl das Wort „source“ in der Marke gar nicht vorkommt. Das EuG folgt dem nicht. Die Beschwerdekammer habe mehrere Wörterbuchbedeutungen geprüft und „open source“ nur ergänzend erwähnt. Entscheidend sei ohnehin die seit der Wrigley-Rechtsprechung gefestigte Regel, dass ein Zeichen schon dann zurückzuweisen ist, wenn es in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, Urteil v. 23.10.2003, Az. C‑191/01 P, Rn. 32). Dass andere Bedeutungen von „open“ nichts mit Software zu tun haben, sei danach unerheblich.
Kein Kunstwort
Ebensowenig ließ das Gericht gelten, OPENAI sei ein Neologismus ohne feste Bedeutung. Ein aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetztes Wort ist selbst beschreibend, solange kein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Teile besteht (unter Verweis auf EuG, Urteil v. 28.04.2021, Az. T‑348/20 – GEWÜRZSOMMELIER). Daran fehle es hier. „Open AI“ folge den Regeln der englischen Grammatik, das Adjektiv stehe vor dem Substantiv, an der Syntax sei nichts ungewöhnlich. Die Zusammenschreibung ohne Leerzeichen mache das Zeichen für sich genommen nicht fantasievoller, und dass „open AI“ in keinem Wörterbuch steht, schade ebenfalls nicht. Den Verweis auf die berühmte ‘Baby-Dry-Entscheidung’ des EuGH wies das Gericht zurück, weil dort gerade eine ungewöhnliche, im Englischen nicht gebräuchliche Wortstellung vorlag.
Die Smartwatch als KI-Produkt
Bemerkenswert ist der Umgang mit der Breite des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. OpenAI hatte gerügt, die Beschwerdekammer habe sich mit einer Pauschalbegründung für alle drei Klassen begnügt, obwohl Smartwatches, NFT-Dateien und Identitätsprüfungen nichts miteinander gemein hätten. Eine solche Pauschalbegründung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich nur zulässig, wenn die Waren und Dienstleistungen eine hinreichend homogene Gruppe bilden (EuGH, Urteil v. 17.05.2017, Az. C‑437/15 P – Deluxe).
Das EuG sieht diese Homogenität im OpenAI-Urteil allerdings darin, dass sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf frei zugänglicher KI beruhen oder von ihr gesteuert werden können. Das gelte ausdrücklich auch für NFTs, intelligente Armbänder, Datensicherheitsdienste und Identitätsprüfungen. Auf den Hauptzweck der Produkte komme es daher in dieser Frage nicht an. Es genüge, dass eine ihrer möglichen Verwendungen der Bezeichnung entspricht (unter Verweis auf EuG, Urteil v. 19.05.2021, Az. T‑256/20 – GluePro).
Bekanntheit hilft (hier) nicht
Auch der Hinweis von OpenAI, die Marke sei in der EU allgemein bekannt und werde unmittelbar mit dem Unternehmen verbunden, verfing nicht. Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV betrifft allein die Eigenschaften des Zeichens selbst. Ob ein Zeichen durch Benutzung zum Herkunftshinweis geworden ist, werde ausschließlich im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 UMV geprüft. Weil schon ein einziges absolutes Eintragungshindernis die Zurückweisung trägt, musste das Gericht hierüber nicht mehr entscheiden.
Was ist mit den früheren Eintragungen?
OpenAI berief sich auf Eintragungen in mehr als 30 Rechtsordnungen, darunter das Vereinigte Königreich und Singapur, sowie auf frühere Eintragungen vergleichbarer Zeichen durch das EUIPO selbst. Auch diese Argumentation half OpenAI nicht weiter. Das Unionsmarkenrecht sei ein autonomes System, das weder an nationale noch an drittstaatliche Eintragungsentscheidungen gebunden ist.
Zur eigenen Amtspraxis wiederholt das Gericht seine schon aus früheren Entscheidungen bekannte Linie. Das EUIPO müsse frühere Entscheidungen zwar berücksichtigen und sich besonders sorgfältig fragen, ob es ebenso zu entscheiden hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz finde seine Grenze aber im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Niemand könne sich auf eine möglicherweise rechtswidrige Eintragung zugunsten eines Dritten berufen, um für sich dasselbe zu erreichen [“Keine Gleichheit im Unrecht”, Anm. d. Verf.]. Die Eintragungsentscheidung sei gesetzlich gebunden und nicht ins Ermessen des Amtes gestellt. Hinzu komme, dass die herangezogenen Eintragungen von Prüfern stammten, die weder die Beschwerdekammern noch das Gericht binden.
Was bedeutet das OpenAI-Urteil für OpenAI und für andere Anmelder?
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel zum EuGH statthaft. Da bereits eine unabhängige Beschwerdekammer des EUIPO entschieden hat, bedarf es allerdings einer Zulassung nach Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs. Zugelassen wird nur, wer eine für die Einheit, Kohärenz oder Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Ob OpenAI diesen Weg beschritten hat, ließ sich bis zur Veröffentlichung dieses Beitrags nicht feststellen.
Der praktisch aussichtsreichere Weg dürfte aber ohnehin der noch offene Hilfsantrag sein. Nach Art. 7 Abs. 3 UMV wird auch ein rein beschreibendes Zeichen eingetragen, wenn es durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Messlatte hierfür liegt allerdings hoch. Der Nachweis muss für den gesamten Teil der Union geführt werden, in dem das Eintragungshindernis besteht (EuGH, Urteil v. 25.07.2018, Az. C‑84/17 P u.a. – KitKat), hier also vornehmlich für das englischsprachige Publikum. Er muss sich zudem auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen. Dass OpenAI für Chatbots und KI-Software als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, liegt nahe. Für Smartwatches oder Dienste zur Identitätsprüfung wird das vermutlich deutlich schwerer.
Für die Anmeldepraxis lässt sich festhalten, dass die Kombination aus einem englischen Adjektiv und einem Technologie-Schlagwort für IT-Waren und -Dienste ein erhebliches Risiko birgt. Wer breite Verzeichnisse anmeldet, muss außerdem damit rechnen, dass das Amt das Schlagwort großzügig auf alles erstreckt, was „irgendwie digital“ ist. Auch auf frühere Eintragungen ähnlicher Zeichen kann man sich nicht verlassen.
Fazit: Der Name gehört vorerst allen
Das OpenAI-Urteil des EuG ist im Ergebnis rechtsdogmatisch vertretbar. Der Schutz über den Weg der Verkehrsdurchsetzung bleibt nach wie vor offen. Ob OpenAI diesen Weg erfolgreich geht, entscheidet sich nicht in Luxemburg, sondern zunächst wieder in Alicante.
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