Cannabis-Konsum ab sofort legal

Es ist eines der gesellschaftspolitischen Großprojekte der s.g. “Ampel-Koalition” unter der Federführung von Bundesgesundheitsminister Lauterbach: Die weitgehende Legalisierung von Marihuana und Cannabis. Ab 01.04.2024 ist es nun soweit. Pünktlich um Mitternacht versammelten sich tausende Kiffer u.a. am Brandenburger Tor in Berlin und zündeten sich – zusammen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabis-Gesetz) – einen Joint an. Kritik üben Opposition, Ärzteverbände und Polizeigewerkschaft. In unserem Artikel fassen wir zusammen, was nun gilt, was erlaubt ist und was verboten bleibt.

Cannabis legal – Grundlegendes

Cannabis wird aus der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Volljährige Personen (also 18 Jahre oder älter) dürfen zu Hause bis zu 50 Gramm besitzen und im öffentlichen Raum maximal 25 Gramm bei sich tragen – jedoch ausschließlich für den Eigengebrauch. Abgabe an Dritte oder gar Handel, bzw. Verkauf bleiben weiterhin (und wie bisher) verboten. Zuhause ist der Anbau von bis zu drei Pflanzen erlaubt. Um Samen, Pflanzen und fertiges Cannabis vor Diebstahl und dem Zugriff von Kindern und Minderjährigen zu schützen, müssen angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden (wie beispielsweise abschließbare Schränke oder Räume).

Die Fakten

  • Kiffen ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt
  • Maximale Menge: 50 Gramm (zu Hause); 25 Gramm in der Öffentlichkeit
  • nur Eigengebrauch
  • Abgabe und Handel bleiben verboten
  • Besitz von bis zu drei Pflanzen erlaubt (nur zu Hause; nicht im Kleingarten)

Konsum in der Öffentlichkeit

Grundsätzlich gilt zum Kosum in der Öffentlichkeit: Wo es nicht ausdrücklich verboten ist, ist die Einnahme von Cannabis erlaubt.

Es ist jedoch untersagt, auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten (einschließlich Fußballstadien), Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie innerhalb eines Umkreises von 100 Metern um den jeweiligen Eingangsbereich herum zu konsumieren.

In Fußgängerzonen ist das Kiffen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verboten.

Darüber hinaus ist es untersagt, in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen zu konsumieren. Es ist also nicht erlaubt, beispielsweise an einer Bushaltestelle, die von Schülern frequentiert wird, oder im Garten vor eigenen minderjährigen Kindern zu konsumieren, ebenso wie vor einem Kino, wo auch Jugendliche warten. In Kneipen, Bars oder Lokalen, in denen das Rauchen gestattet ist, obliegt es dem jeweiligen Inhaber, über den Umgang mit Cannabis-Konsum zu entscheiden.

Die Fakten

  • nicht im Umkreis von 100 Metern um Spielplätze, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Sportstätten, Fußballstadien, Jugendclubs, Jugendeinrichtungen u.s.w.
  • nicht in der Nähe von Minderjährigen (eigene Kinder eingeschlossen) und Orten, die regelmäßigen von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden
  • in Raucherlokalen möglich, wenn Inhaber Kiffen erlaubt
  • zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht in Fußgängerzonen

Cannabis-Clubs

Der Anbau von Cannabis in s.g. “Anbauvereinigungen” darf erst ab 01.07.2024 beginnen und unterliegt strengen Regeln. Die Clubs, bzw. Vereine müssen mindestens 200 Meter von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche entfernt sein. Sie dürfen nicht in Wohngebäuden untergebracht sein und dürfen nicht durch auffällige Schilder oder andere Mittel für sich werben. Der Konsum von Cannabis in den Clubs selbst ist ebenfalls verboten. Die Anbauflächen und Lager müssen sicher sein. Die Vereine dürfen höchstens 500 Mitglieder haben und Cannabis in begrenzten Mengen nur an diese Mitglieder abgeben. Gewerblicher Verkauf ist verboten. Die Droge muss in neutraler Verpackung mit Beipackzettel abgegeben werden, der Informationen zu Gewicht, Sorte, THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) sowie Hinweise zu Risiken des Konsums enthält.

Die Fakten

  • Anbau in Cannabis-Clubs ab 01.07.2024 erlaubt
  • Maximale Mitgliederzahl: 500
  • Werbeverbot
  • Nur Abgabe an Mitglieder, kein Verkauf oder Handel
  • Strenge Überwachung und Regulierung

Kiffen im Straßenverkehr

Das Cannabis-Gesetz ändert an den Regeln und Grenzwerten im Straßenverkehr nichts. Der Nachweis von THC im Körper wird als Ordnungswidrigkeit bebußt. In der bisherigen Rechtsprechung hat sich ein niedriger Wert von 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut etabliert, ab dem Geldbußen, Punkte und ein Fahrverbot drohen. Ähnlich der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol soll jedoch auch ein Toleranz-Grenzwert für THC eingeführt werden. Eine Expertenkommission schlug hierfür einen Wert von 3,5 Nanogramm vor. Der Ball für eine zweckmäßige Neuregelung liegt allerdings erst einmal im Spielfeld des Bundestages. Eine entsprechende Neuregelung dürfte noch einige Zeit dauern.

Die Fakten

  • Bis zu 0,1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut sind im Straßenverkehr erlaubt

Amnestie

Das Cannabisgesetz sieht auch einen Straferlass, bzw. eine Amnestie für Altverfahren vor. Danach müssen nicht oder nicht vollständig vollstreckte Geld- und Haftstrafen aufgrund von cannabis-bezogenen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen werden. Das bedeutet, dass ggf. Strafgefangene freigelassen und Geldstrafen annulliert, bzw. zurückgezahlt werden. Die Justiz muss in diesem Zusammenhang tausende Strafverfahren “neu aufrollen”.

Kritik an der Legalisierung von Cannabis

Die Legalisierung von Cannabis ist von verschiedenster Seite vielfach und teils erheblich kritisiert worden.

Von liberal-drogenpolitischer Seite ist beispielsweise zu hören, dass die Neuregelungen viel zu bürokratisch seien, um den illegalen Schwarzmarkt wirksam zurückzudrängen.

Die Opposition, insbesondere CDU und CSU merken an, dass Jugendlichen der Zugang zu einer “Einsteigerdroge” ermöglicht und erleichtert werde. Es sei nicht absehbar, welche gesundheitlichen Auswirkungen auf Heranwachsende, also Menschen bis zum 22. Lebensjahr, durch regelmäßiges Kiffen zukämen. Darüber hinaus drohe eine weitere Überlasung der Justiz, da wegen der beschlossenen Amnestie für Verurteilte tausende Verfahren neu eröffnet und bearbeitet werden müssten. Kritisiert wird auch die Tatsache, dass jedenfalls bis zum Start der “Social Clubs” im Juli faktisch illegal erworbenes und bezogenes Cannabis legal konsumiert werden kann und damit dem Schwarzmarkt noch einmal Vorschub geleistet werde.

Die Polizeigewerkschaft hat angemerkt, dass es u.a. wegen Personalmangels massive Schwierigkeiten geben wird, die Regeln des Cannabisgesetzes zu kontrollieren und durchzusetzen.

Ob die Kritiker Recht behalten werden oder die Neuerungen vielmehr sukzessive gesellschatlich akzptiert werden, wird sich zeigen. Wir werden an dieser Stelle herüber berichten.