Was steht eigentlich im Brexit-Deal?

Am 31.12.2020 um 24 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (23 Uhr GMT) ist die Übergangsphase für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Geltungsbereich der Europäischen Union ausgelaufen und Großbritannien hat die EU effektiv verlassen. Nach vielen Jahren der Debatte, Streitigkeiten und Verhandlungen, unzähligen Parlamentsabstimmungen und Gesetzesentwürfen im Unterhaus (engl.: “the Commons”) ist es nun soweit: Die Briten verlassen den Block mit einem umfassenden Kooperations- und Freihandelsabkommen und haben damit in letzter Minute vermieden, dass ihr Inselkönigreich im Verhältnis zu seinen europäischen Partnern zum “Drittstaat” nach WTO-Regeln wird. Damit ist es nach mehr als vier Jahren gelungen, dem Wunsch der britischen Bevölkerung nach Freiheit und Unabhängigkeit von Brüsseler Regelungen zu entsprechen. Doch was bedeuten der Brexit und der Brexit-Deal nun eigentlich konkret? Was steht im Abkommen? Was genau wurde vereinbart? Versuchen wir, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.


Von Karsten Gröger.


Allgemeines zum Brexit-Deal

Premierminister Boris Johnson unterschreibt das Abkommen: “Dies ist ein Neuanfang!”

Der Brexit-Deal atmet den Geist der Entscheidung, die das britische Volk im Brexit-Referendum 2016 sowie in den Parlamentswahlen 2019 getroffen hat: Die Rückgewinnung der Kontrolle über Recht und Gesetz, Grenzen, Geld, Handel und Fischereipolitik von der Europäischen Union. Der Deal ändert die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in nahezu jeder Hinsicht grundlegend.

Es ist das erste Handelsabkommen, das die EU jemals abgeschlossen hat, in dem es weder Zölle noch Quotenregelungen (“Mengenbestimmungen”) für die Handelsaktivitäten der Partnerstaaten, bzw. Partnerorganisationen gibt.

Dabei sorgt der Brexit-Deal dafür, dass das Verhältnis von Vereinigtem Königreich und Europa zu dem wird, für das die Briten mehrheitlich schon in den Siebzigerjahren gestimmt hatten: Freier Handel, Kooperation, gemeinsame Werte – bei gleichzeitig vollständiger Souveränität der Partnerstaaten. Die von den Briten so vehement kritisierte und schließlich abgelehnte “politische Union” (engl.: “political union”, “ever closer union”) wird aufgekündigt und das Land erlangt seine nationale Unabhängigkeit zurück. Dazu verlässt es den gemeinsamen Binnenmarkt (engl.: “single market“) und die Zollunion (engl.: “customs union“) der EU.

Darüber hinaus erlangen die Briten die Kontrolle über ihre Gewässer und ihre eigene, souveräne Finanz- und Haushaltspolitik zurück – Beitragszahlungen und Umverteilungsleistungen seitens des Vereinigten Königreichs an die Europäischen Institutionen (und umgekehrt) enden.

Auch die Grenz-, Zuwanderungs- und Einwanderungspolitik liegt fortan wieder allein in nationalstaatlicher Hand. Die Personenverkehrsfreiheit (engl.: “free movement of people”) mit der EU endet. In diesem Zusammenhang hat die Regierung von Boris Johnson bereits angekündigt, zeitnah ein neues und punktebasiertes Einwanderungssystem einführen zu wollen.

Ein weiterer, für das Brexit-Votum entscheidender und nun durch den Brexit-Deal abgesicherter Umstand ist das Ende der Europäischen Gerichtsbarkeit (engl.: “EU jurisdiction”) durch den EuGH (engl.: “European Court of Justice”) und das Europäische Gericht sowie der Wegfall der Geltung Europäischen Primärrechts und der Umsetzungspflicht Europäischen Sekundärrechts in Großbritannien.

Gleichzeitig ist das Abkommen – wie jede Vereinbarung – auch ein Kompromiss und als solcher natürlich durch gegenseitiges Nachgeben geprägt. So hat das Vereinigte Königreich auch Zugeständnisse an die EU machen müssen. Denn trotz aller Differenzen und Unterschiede bleiben die Briten historisch, kulturell, emotional und im Geiste ein Teil Europas. Und dies soll der Brexit-Deal widerspiegeln, indem er eine enge und freundschaftliche Kooperation und Zusammenarbeit mit den europäischen Partnern sicherstellt.

Die Verantwortung, nun das Beste aus unseren neu gewonnen Freiheiten zu machen, liegt jetzt in unserer Hand. Das nächste Jahr wird unsere Chance sein, zu zeigen, was ein wirklich Globales Britannien tun kann, wenn wir uns auf unsere Tradition als liberale Freihandelsnation und als Macht des Guten in der Welt zurückbesinnen.

The Rt. Hon. Boris Johnson, MP

Der Brexit-Deal im Einzelnen

Im Folgenden habe ich die einzelnen Regelungsbereiche des Brexit-Deal und deren wichtigste Bestimmungen zunächst überblicksartig zusammengefasst. Es folgen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen.

Überblick

  • 100%ige Zollfreiheit für den Handel mit Waren und Dienstleistungen
  • Keine signifikanten neuen Hemmnisse für den Austausch von Finanz- und Rechtsdienstleistungen zwischen UK und EU, einschließlich Personal in diesen Bereichen
  • Souveränität Großbritanniens über die Fischereipolitik und sukzessive Erhöhung der Fangquoten
  • Nahtlose Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von UK und EU in der Verbrechensbekämpfung und der Terrorismusabwehr
  • Der Brexit-Deal ist ein internationaler Vertrag nach Völkerrecht, der nicht dem EU-Recht und der Gerichtsbarkeit des EuGH unterliegt
  • Rechtssetzungskompetenzen für Arbeitsrecht, Arbeits-, Verbraucher- und Klimaschutzrecht liegen ausschließlich beim Vereinigten Königreich
  • Subventionsrecht der EU gilt nicht länger im UK
  • Absicherung des Luft- und Lkw-Verkehrs zwischen UK und EU
  • Absicherung der Reisemöglichkeiten aus der und in die EU
  • Absicherung bestimmter Sozial- und Gesundheitsleistungen von UK-Bürgern in der EU
  • Absicherung von Energielieferungen
  • Absicherung und Ausbau der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung

Die Gliederung des Brexit-Deal

Das Abkommen gliedert sich in sieben Teile und wird von einigen Zusatzvereinbarungen – in separaten Verträgen – ergänzt:

  • Teil 1: Gemeinsame und Institutionelle Bestimmungen
  • Teil 2: Wirtschaftliche und Handelsbestimmungen
  • Teil 3: Sicherheitspolitische und Justizielle Bestimmungen
  • Teil 4: Bestimmte Themenbezogene Bestimmungen
  • Teil 5: Bestimmungen zur Teilnahme an EU-Programmen
  • Teil 6: Bestimmungen zur Streitbeilegung
  • Teil 7: Schlussbestimmungen
  • Zusatzvertrag zu Fragen der Zusammenarbeit in Nuklear- und Atompolitischen Angelegenheiten
  • Zusatzvertrag zum Verfahren, zu Sicherheitsbestimmungen und zum Austausch geheimer Informationen

Brexit-Deal | Teil 1 – Gemeinsame und Institutionelle Bestimmungen

Titel 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Hier finden sich hauptsächlich – und im Übrigen wie bei jedem Vertrag – allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und zum Zweck der Vereinbarung.

Titel 2 – Auslegungsregeln und Begriffsbestimmungen

Dieser Abschnitt beschäftigt sich damit, wie Begrifflichkeiten und Vorschriften im Zweifel auszulegen sind und welche Bedeutung bestimmten, durch die Vertragsparteien verwendeten Begriffen zukommen soll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass der Vertrag dem (allgemeinen) Völkerrecht und nicht dem (speziellen) EU-Recht unterliegt.

Titel 3 – Institutioneller Rahmen

An dieser Stelle ist vereinbart, dass es künftig einen s.g. “Partnerschaftsrat” geben wird, der die Wirkungsweise und Geltung des Abkommens begleitet und überwacht. Alle Entscheidungen dieses Gremiums müssen einstimmig erfolgen. Es ist nicht möglich, dem Vereinigten Königreich einseitige Verhaltensweisen aufzuerlegen, denen die Briten nicht zugestimmt haben. Der Partnerschaftsrat wird dabei von weiteren Komitees unterstützt, beispielsweise durch das Handelskomitee.

Brexit Deal | Teil 2 – Wirtschaft und Handel

Unterpunkt 1 – Handel

Titel 1 – Güterhandel
Kapitel 1 – Nationale Herkunft und Marktzugang

Grundsätzlich gelten zukünftig weder Zölle noch mengenmäßige Handelsbeschränkungen, wenn die gehandelten Waren dem Herkunftsprinzip (engl.: “rules of origin”) entsprechen.

Kapitel 2 – Herkunftsprinzip

Es wird ein angemessenes und interessengerechtes Herkunftsprinzip eingeführt, welches sicherstellen soll, dass nur solche Waren von den liberalisierten Handelsregeln profitieren, die den Partnerländern des Abkommens “entstammen”.

Das Kapitel enthält in diesem Zusammenhang auch Regeln für eine kumulierte Betrachtung von Rohstoff, Material und Herstellungsprozess. Diese erlaubt es u.a., einen EU-Beitrag im Herstellungsprozess als einen des UK zu betrachten, wenn das Produkt später in die EU importiert wird und umgekehrt.

Auch die Nachweisregeln für die Produktherkunft wird im zweiten Kapitel geregelt. Sie orientieren sich an einfachen, nachvollziehbaren und vorhersehbaren Verwaltungsbestimmungen.

Kapitel 3 – Technische Handelshemmnisse (TBT)

Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem in der Praxis extrem relevanten Problem der technischen Handelshemmnisse (engl.: “technical barriers to trade”, TBT).

Grundsätzlich haben hier sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich das Recht, diejenigen Regelungen einzuführen und anzuwenden, die die Partner für ihre jeweiligen Märkte als am passendsten betrachten.

Dabei wird auf den grundsätzlichen Bestimmungen der Welthandelsorganisation aufgebaut. Geregelt werden Fragen zur technischen Regulierung, zur Konformitätskontrolle, Standardisierung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Kennzeichnung.

Die Vereinbarungen dieses Kapitels enthalten auch Regeln zum Informationsaustausch bei gefährlichen und nicht regelkonformen Waren. Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden beider Vertragspartner runden das Regelwerk ab.

Das Kapitel enthält ferner diverse Annexe zu bestimmten Warenkategorien:

  • Annex zu Medizinprodukten (mit dem Ziel, dass lediglich eine einmalige Einfuhr-, bzw. Ausfuhrkontrolle durch entweder die EU oder das UK stattfinden muss).
  • Annex zu Kraftfahrzeugen und Zulieferteilen (mit dem Ziel, diesen Handelsbereich weitgehend ohne zusätzliche Hemmnisse arbeiten zu lassen).
  • Annex zu Bioprodukten (mit dem Ziel, Bioprodukte, die in einem Vertragsstaat als solche anerkannt sind, auch im jeweils anderen als solche anzuerkennen).
  • Annex zu Wein (mit dem Ziel, Zertifizierungen, Dokumentationen, Beschriftungen und Verpackungen zu vereinfachen).
  • Annex zu Chemikalien (mit dem Ziel, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz sowie ausreichende Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden beider Vertragspartner sicherzustellen).
Kapitel 4 – Maßnahmen zu Gesundheits- und Pflanzenschutz

Das vierte Kapitel sichert jeder Vertragspartei ihre jeweils eigene, unabhängige Kompetenz zu, Maßnahmen in der Gesundheits- und Pflanzenschutzpolitik zu erlassen, solange diese keine zusätzlichen Handelshemmnisse mit sich bringen.

Begleitet wird dies durch ein gemeinsames und schnelles Hinweisverfahren sowie durch Notfallmaßnahmen für den Fall von Kranheitsausbrüchen, Seuchen oder Lebens- und Futtermittelvorfällen.

Das Kapitel enthält ferner gemeinsame Bestimmungen im Kampf gegen die Multiresistenz von Mikroben und Bakterien, um den Gesundheits- und Tierschutz auf international führendem Niveau zu halten.

Schließlich enthält das Kapitel Bestimmungen, die es beiden Vertragspartnern erlaubt, die Überwachungsmaßnahmen des jeweils anderen Teils regelmäßig zu überprüfen und zu kontrollieren.

Kapitel 5 – Zölle und Handelserleichterungen

Das Kapitel fünf zu Zöllen und Handelserleichterungen orientiert sich ebenfalls wieder an grundlegenden bestehenden internationalen Verträgen – namentlich das WTO-Abkommen zur Handelserleichterung und die Überarbeitete Kyoto-Konvention der Weltzollorganisation.

Allgemeines und erklärtes Ziel der Vertragsparteien ist es, den Handel weitestgehend zu erleichtern und es den Finanzbehörden der Mitgliedsparteien zu ermöglichen, ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen und Interessen umsetzen zu können.

Vereinbart werden dazu effiziente Freigabeprozesse für Zollunterlagen, Transparenz, Vorabentscheidungsverfahren und Mechanismen zur Nichtdiskriminierung.

Hinzu kommen verstärkte Arten der Zoll-Zusammenarbeit bei den Roll-on-roll-off-Häfen in Dover und Holyhead. Darüber hinaus wird der Austausch von Import- und Export-Daten intensiviert und die Möglichkeit zur Einführung von Pilotprogrammen geschaffen, um Abläufe mittel- und langfristig weiter zu vereinfachen.

Abgerundet wird das Kapitel durch Zusatzprotokolle und Annexe wie folgt:

  • Zusatzprotokoll zur gemeinsamen administrativen Unterstützung in Zollfragen (mit dem Ziel, Einzelfragen in der gemeinsamen Zollverwaltung der jeweiligen Hoheitsgebiete in Bezug aufeinander zu regeln).
  • Annex zu Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (mit dem Ziel, das bereits bisher durch die EU praktizierte Modell der Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten [engl.: “Authorized Economic Operators”, AEO] unkompliziert und durch beide Parteien des Abkommens nutzen zu können, was zu weiteren Zollerleichterungen hinsichtlich der Kontrollen führen wird).
  • Zusatzprotokoll zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug und bei der Nachforderung öffentlicher Abgaben (mit dem Ziel der effektiven Bekämpfung von Steuerstraftaten und Ermittlung von Zahlungsflüssen).
Titel II – Dienstleistungshandel und Investitionen

Titel II widmet sich der Aufrechterhaltung und zukünftigen Ausrichtung des gemeinsamen Austauschs von Dienstleistungen und Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Dabei orientieren sich die Parteien an den grundlegenden Regelungen der WTO und beziehen alle Branchen und Sektoren mit ein. Insbesondere werden bereits bestehende Freihandelsabkommen der Vertragsparteien anerkannt. Neue und bisher innerhalb von Handelsabkommen nicht gekannte Standards setzt der Brexit-Deal beim Austausch von Rechtsberatungsleistungen.

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel widmet sich allgemeinen Vorschriften zu Umfang und Reichweite sowie den Begriffen der Vereinbarung. Es beinhaltet auch die Bekräftigung der Vertragsparteien, das Regelwerk von Zeit zu Zeit zu überprüfen, um es sukzessive den sich ändernden realen Begebenheiten anzupassen und auf diese Weise zu verbessern.

Kapitel 2 und 3 – Grenzüberschreitender Handel mit Dienstleistungen und Investitionen

Der branchen- und sektorenübergreifende Austausch von Dienstleistungen wird grundsätzlich gewährleistet. Dies beinhaltet Vereinbarungen zum Handel mit geschäftlichen, berufsspezifischen und finanziellen Dienstleistungen sowie Transport und Spedition als auch direkte Investitionen. Besondere Verpflichtungen ergeben sich wie folgt:

  • Marktzugangsregeln (Verhinderung von wirtschaftlichen Erforderlichkeitsprüfungen [engl.: “economic needs tests”], keine Einschränkungen aufgrund der Rechtsform, keine Beschränkungen bei der Eigenkapitalbeteiligung [engl.: “foreign equity caps”]).
  • Inländerbehandlung (engl.: “national treatment”) der Gesellschaften und Rechtsformen der jeweils anderen Vertragspartei.
  • Niederlassungsfreiheit und Möglichkeit von gegenseitigen Gebietspräsenzen (engl.: “local presence”).
  • Verbot bestimmter Leistungsanforderungen.
  • Keine Restriktionen für Geschäftsleitungs- und Vorstandspersonal.
  • Meistbegünstigungsprinzip.

Bestimmte Sonderregelungen sind in verschiedenen Annexen geregelt:

  • Annex zu Rechtsdienstleistungen unter der jeweils ursprünglichen Berufsbezeichnung.
  • Annex zu kombinierten Transport-, Speditions- und Telekommunikationsleistungen.
  • Annex zu Schutzmaßnahmen des Wettbewerbsregimes des Vereinigten Königreichs, vor allem im Hinblick auf die Fischereibranche.
Kapitel 4 – Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu geschäftlichen Zwecken

Das Abkommen bekräftigt die Absicht der Parteien, die geschäftliche Mobilität natürlicher Personen grundsätzlich auch nach dem Ende der Übergangsphase zu ermöglichen.

Dies betrifft hauptsächlich kurzzeitige Geschäftsgäste, Gastaufenthalte zu Firmengründungszwecken, unternehmensinternen Austausch von Personal, vertragliche Dienstleister und die Dienstleistungen der freien Berufe.

Die Vereinbarungen zu den Aufenthaltsfristen orientieren sich an denjenigen des Freihandelsabkommens zwischen dem UK und Japan. Bürger des Vereinigten Königreichs können danach bis zu 90 Tage in die EU einreisen. Die Notwendigkeit von Arbeitserlaubnissen besteht hier nicht.

Ausnahmen zu den Bestimmungen finden sich in entsprechenden Annexen.

Weitere Vereinfachungen ergeben entsprechende Bestimmungen zur Transparenz und zu Verfahrenserleichterungen bei der Beantragung und Ausgabe künftiger Visa und Arbeitserlaubnisse.

Kapitel 5 – Regelungsrahmen

Sektion 1 – Einzelstaatliche Regularien

Die Parteien des Abkommens vereinbaren eine Begrenzung der durch die Einzelstaaten vorgenommenen und ausgeführten Regularien bei der Anwendung des Abkommens im Hinblick auf Dienstleistungen und Investitionen. Damit sollen überlange bürokratische und undurchsichtige Verwaltungsverfahren verhindert werden.

Sektion 2 – Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Das Vereinigte Königreich und die EU haben ein Rahmenwerk zur Anerkennung der jeweiligen beruflichen Qualifikationen vereinbart, das sich an den bisherigen Freihandelsabkommen der EU orientiert.

Die Herangehensweise erlaubt es dem Vereinigten Königreich und dessen Verwaltungsbehörden, die Standards für seine Berufsqualifikationen und die entsprechenden Kompetenzen selbst festzulegen. In diesem Zusammenhang wird allerdings gleichzeitig festgehalten, dass Vereinbarungen zu bestimmten Berufsgruppen, die zwischen dem UK und der EU im Hinblick auf Qualifikationen künftig vereinbart werden, von den eigens festgelegten Anforderungen unberührt bleiben.

Sektion 3 – Telekommunikationsdienstleistungen

Hier wurden die fortschrittlichsten Vereinbarungen im Hinblick auf die Markt- und Marktzugangsliberalisierung geschlossen, die es bisher jemals in einem Freihandelsabkommen gegeben hat.

Dazu werden zunächst einmal die bereits bisher bestehenden Regelungen beider Vertragsparteien im Bereich der Telekommunikation durch das Abkommen übernommen.

Es folgen gemeinsame Vorschriften zur Netzaufsicht, gemeinsame Zugangs- und Nutzungsregelungen zu den Netzen der jeweils anderen Partei, Interkonnektivität sowie faire und transparente Verwaltungsverfahren. Dies beinhaltet das Recht von Anbietern, mit der Ausübung ihrer Dienstleistungen im gesamten Vertragsgebiet beginnen zu können, ohne dass es vorher einer behördlichen Erlaubnis bedürfte.

Die Bestimmungen werden abgerundet durch Vorschriften zum Roaming und zur Netzneutralität.

Sektion 4 – Zustelldienste

Eine nahtlose Fortführung von gegenseitigen Zustell- und Postdienstleistungen wird gewährleistet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine entsprechende Aufsichtsbehörde zu errichten.

Sektion 5 – Maritime Transporte

Maritime Transportleistungen und schiffsgestützter Handel werden durch das Abkommen abgesichert. Dies beinhaltet den gegenseitigen freien und nichtdiskriminierenden Zugang zu Häfen, Lagermöglichkeiten und anderen periphären maritimen Dienstleistungen. Die Vereinbarung gewährt britischen Reedereien auch das Recht, leere Container auf EU-Häfen zu verteilen und dort für weitere Transporte vorzuhalten und anzubieten.

Sektion 6 – Finanzdienstleistungen

Der gegenseitige grenzüberschreitende Handel mit Finanzdienstleistungen und Investitionen bleibt nahtlos möglich. Die Parteien haben sich dabei an Finanzmarktstabilität, Marktintegrität sowie Verbraucher- und Investitionsschutz orientiert.

Die EU und das UK haben eine verstärke Zusammenarbeit in Form von bilateralem Dialog und erweitertem Daten- und Informationsaustausch in diesem Bereich vereinbart.

Details sollen in einer zukünftig abzuschließenden Absichtserklärung festgelegt werden.

Sektion 7 – Rechtsberatung

Die Vereinbarung enthält erhebliche und bisher in keinem Freihandelsabkommen berücksichtigte Liberalisierungen im Bereich der Rechtsberatung und Rechtsdienstleistungen. So wird es britischen Rechtsanwälten, Prozessanwälten und Rechtsbeiständen (engl.: “solicitors”, “barristers”, “advocates”) ermöglicht, ihre Mandanten innerhalb der gesamten EU unter Verwendung ihrer Heimatberufsbezeichnungen in Fragen des britischen und internationalen Rechts zu beraten.

Dort, wo Mitgliedsstaaten der EU bestimmte Vorschriften zu den Berufsbezeichnungen vorsehen, gelten Ausnahmen. In diesen Fällen muss sich der britische Rechtsberater in das entsprechende nationale Register eintragen lassen, was jedoch nicht mit dem Nachweis von Zusatzqualifikationen oder dem Ablegen weiterer Prüfungen verbunden ist.

Titel III – Digitaler Handel

Im Bereich des digitalen Handels enthält das Abkommen einige der modernsten und liberalsten Freihandelsvorschriften, die den Handel mit digitalen Gütern verbessern auf diese Weise auch den Austausch von Waren und Dienstleistungen erleichtern sollen.

Die Parteien haben eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Zukunftstechnologien vereinbart – das erste Mal überhaupt, dass die EU den Austausch von personenbezogenen Daten zum Gegenstand eines Freihandelsabkommens gemacht hat. Der freie und unbeschränkte grenzüberschreitende Datenfluss wird dabei u.a. dadurch sichergestellt, dass solchen Daten nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden müssen. Gleichzeitig verpflichten sich die Parteien zu zeitgemäßen Datenschutzvorschriften, um einerseits Verbraucher zu schützen und andererseits das Vertrauen in den digitalen Handel zu stärken.

Die Vereinbarungen stellen sicher, dass weder die EU noch das UK gesetzliche Regelungen erlassen, die die gegenseitige Nutzung von elektronischen Unterschriften oder digitalen Dokumentenformen einschränken. Mit einigen wenigen Ausnahmen soll der vollelektronische Vertragsschluss gewährleistet werden.

Online-Verbraucherschutz und Anti-Spam-Bestimmungen im grenzüberschreitenden Online-Handel sind im Brexit-Deal ebenfalls vorgesehen, ohne jedoch die jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen der Vertragspartner über Gebühr einzuschränken. Dies betrifft andererseits aber auch den Schutz des geistigen Eigentums von Unternehmen dahingehend, dass es keine Offenlegungs- oder Übertragungspflichten beispielsweise für Quellcode gibt.

Eine Vorreiterrolle erreicht der Brexit-Deal in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Informationsfreiheit. Öffentliche, behördliche – ggf. anonymisierte – Informationen beider Vertragspartner sollen ohne Einschränkungen und in maschinenlesbaren Formaten für Bürger unkompliziert zur Verfügung stehen.

Titel IV – Kapitalverkehr und Zahlungsflüsse, Überweisungen und Sicherungsmaßnahmen

Zur bruchstellenfreien Abwicklung der Handelstätigkeiten zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU haben sich die Parteien auf weitgehende Kapitalverkehrsfreiheit und die Freiheit von Zahlungsflüssen geeinigt. Dies wird flankiert vom jeweiligen Vorbehalt der Vertragsparteien, Regelungen zur Überwachung und Kontrolle in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten erlassen zu können.

Titel V – Geistiges Eigentum

Die Parteien bekennen sich zu hohen Schutzstandards beim Geistigen Eigentum – gleichermaßen für registrierte Schutzrechte wie Marken, Patente oder Designs als auch für nicht registrierte Rechte wie etwa Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse.

Die Vereinbarungen gehen dabei über die allgemeinen Standards der WTO (also WIPO und TRIPS) hinaus.

Das Vertragswerk erlaubt es dem Vereinigten Königreich aber zugleich, sein eigenes Rechtsregime im Bereich des Geistigen Eigentums beständig fortzuentwickeln. Gleiches gilt für Geographische Herkunftsbezeichnungen beider Vertragspartner des Brexit-Deal.

Titel VI – Öffentliches Vergaberecht und Beschaffungswesen

Die EU und das UK haben ein voneinander getrenntes und unabhängiges öffentliches Vergaberecht vereinbart. Dies erlaubt es dem Vereinigten Königreich, künftig eigene nationalstaatliche Regelungen in diesem Bereich zu erlassen und fortzuentwickeln.

Man hat sich darauf verständigt, grundsätzlich die WTO-Regeln in diesem Bereich anzuwenden (insbesondere das “Government Procurement Agreement”). Zusatzvereinbarungen gibt es für das elektronische Vergabewesen einschließlich entsprechender elektronischer Veröffentlichungen, vergaberechtliche Aspekte in umwelt-, arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht sowie ein nationalstaatliches Überwachungssystem.

Über die Grundsätze des GPA hinaus haben die Vertragsparteien weitgehende gegenseitige Marktzugangserleichterungen für folgende Bereiche vereinbart: Gas- und Wärmeversorgung, private Energieversorger mit Monopolcharakter, bestimmte Dienstleistungsangebote im den Bereichen Beherbergung, Telekommunikation, Immobilien, Bildung und andere.

Titel VII – Kleine und Mittlere Unternehmen (KMUs)

Kleinen und mittleren Unternehmen soll der Online-Zugang zu Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Brexit-Deal erleichtert werden, sodass gegenseitige Geschäftsaktivitäten in den jeweiligen Jurisdiktionen unbürokratisch stattfinden können. Dies beinhaltet:

  • das Zollverfahren und die Zollabwicklung
  • Rechte des Geistigen Eigentums
  • Öffentliche Vergabeverfahren

Dies wird durch die gegenseitige Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Plattform gewährleistet.

Umfasst sind auch Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, um die Möglichkeiten des Freihandelsabkommens für KMUs stetig zu verbessern und anzupassen.

Titel VIII – Energiesektor

Die gemeinsamen Bestimmungen im Bereich des Energiesektors sind darauf ausgelegt, die Energie- und Klimaschutzziele des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union zu erreichen und gleichzeitig zu stärken. Dies beinhaltet im Wesentlichen:

  • Die Stärkung und Verbesserung sowie der Ausbau von Netzverbindungen für Strom und Gas bis April 2022.
  • Die Implementierung alternativer Handelsmöglichkeiten für Strom.
  • Fortsetzung und Ausbau des Gashandels über die PRISMA-Plattform.
  • Ausbau der Zusammenarbeit bei erneuerbaren Energien in der Nordsee, insbesondere bei Offshore-Windparks.
  • Verstärkte Zusammenarbeit in technischer Hinsicht und mit Blick auf die Netzaufsichtsbehörden, um Versorgungssicherheit und Netzentwicklung zu verbessern sowie Marktmissbrauch zu minimieren.
  • Die Vereinfachung von Investitionsmöglichkeiten in Energierohstoffe und Energieprodukte.
Titel IX – Transparenz

Die Parteien erkennen die Vorteile einer transparenten und vorhersehbaren Verwaltungs- und Regulierungsumgebung an. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidung werden der Öffentlichkeit und den betroffenen Unternehmen unkompliziert öffentlich zugänglich gemacht. Des Weiteren wird ein Mechanismus eingeführt, um schnell und effizient mit Anfragen der Öffentlichkeit umgehen zu können. Dieser Titel findet allerdings nur Anwendung auf den Handelsteil des Brexit-Deal.

Titel X – Verwaltungszusammenarbeit

Das Abkommen enthält in diesem Teil Bestimmungen und Absichtserklärungen für die zukünftige Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen UK und EU sowie einen Good-Practice-Leitfaden.

Titel XI – Gleiche Bedingungen für offenen und fairen Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung

In diesem Bereich nimmt das Abkommen grundsätzlich Bezug auf die Politische Erklärung (engl.: “Political Declaration”) aus dem Jahre 2019. Im Gegensatz zu den damaligen Forderungen seitens der EU muss das Vereinigte Königreich allerdings nunmehr keine Abstriche mit Blick auf seine Souveränität in diesem Bereich mehr hinnehmen. Die Rechtsprechungshoheit des EuGH endet und die Vereinbarungen sind fair und ausgeglichen.

Beide Seiten haben das Recht, ihre jeweils eigenen Gesetze in diesem Bereich zu verabschieden.

Beide Seiten haben das Recht, in bestimmter, begrenzter und gerichtlich nachprüfbarer Art und Weise, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie der Meinung sind, durch bestimmte handelspolitische Praktiken der jeweils anderen Seite beeinträchtigt zu werden. Dies gilt insbesondere für Subventionen, Arbeits- und Sozialpolitik, Klima- oder Umweltpolitik.

Für den Fall, dass derartige Maßnahmen zu oft eingesetzt werden, können beide Seiten eine Überarbeitung und Anpassung der entsprechenden Bestimmungen des Brexit-Deal verlangen.

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Hier werden zunächst einmal allgemeine Prinzipien und gemeinsame Ziele festgesetzt. Betont wird das Recht der Vertragspartner, ihre jeweils eigenen Grundsätze verfolgen und in Gesetzesform gießen zu können.

Kapitel 2 – Wettbewerb

Beide Parteien verpflichten sich, ihre bestehenden hohen Standards im Wettbewerbsrecht und bei dessen Durchsetzung beizubehalten. Dabei soll besonderes Augenmerk auf Fairness, Transparenz und Nicht-Diskriminierung gelegt werden.

Kapitel 3 – Subventionen

Der Brexit-Deal sorgt dafür, dass beide Seiten ihr jeweils eigenes und unabhängiges Regime der Subventionskontrolle verfolgen dürfen, ohne dabei gezwungen zu sein, den Vorschriften der jeweils anderen Seite zu folgen. In diesem Zusammenhang werden einige grundlegende Prinzipien festgeschrieben, die sicherstellen sollen, dass Subventionsmaßnahmen nicht zu gegenläufigen Effekten beim Freihandel führen. Dabei wird das Verbot besonders schädlicher Subventionen der WTO übernommen. Die konkrete Umsetzung dieser Prinzipien in nationales Recht, bzw. europäisches Recht obliegt dabei den Parteien selbst. Eine nicht-bindende gemeinsame Erklärung (engl.: “joint declaration”) enthält weitere und zusätzliche Sektoren, auf das die Regelungen und Vereinbarungen zu Subventionen angewendet werden können.

Die Parteien verpflichten sich, mit den ihrerseits gewährten Subventionen transparent umzugehen und diesbezüglich eine unabhängige Einrichtung zu schaffen, deren konkrete Aufgaben im jeweils eigenen Ermessen der Vertragsparteien stehen.

Das Abkommen enthält gemeinsame Vorgaben für die Rolle nationaler Gerichte in der Überwachung und Überprüfung von Subventionsentscheidungen. Dies ist aufseiten des Vereinigten Königreichs bereits jetzt der Fall. UK und EU haben auch vereinbart, dass diese Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen zu Unrecht vergebene Subventionsleistungen rückgängig machen können.

Schließlich haben die Parteien einen gegenseitigen und fairen Mechanismus vereinbart, der es jeder Seite erlaubt, schnellstmöglich zu handeln, wenn eine Subvention der jeweils anderen Partei wirtschaftlichen Schaden verursacht, bzw. das unmittelbare Risiko eines solchen Schadens besteht. Solche Gegenmaßnahmen können wiederum von der jeweils anderen Seite in einem beschleunigten Verfahren angefochten werden. Auch ist ein Schadenersatzanspruch vorgesehen, wenn eine der beiden Seiten derartige Maßnahmen unnötigerweise oder unverhältnismäßig eingesetzt hat.

Kapitel 4 – Staatsunternehmen, Staatsmonopole, Betriebe mit Sonderrechten

Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien im Einklang mit vielen anderen Freihandelsabkommen zu besonderer Rücksicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten eigener Staatsunternehmen, Staatsmonopole und Betriebe mit Sonderrechten.

Kapitel 5 – Steuern

Das Abkommen enthält gegenseitige Verpflichtungen, um die weltweit gängigen Standards bei Steuertransparenz und der Bekämpfung von Steuervermeidung abzusichern. Hier hatte das Vereinigte Königreich bereits in der Vergangenheit eine Vorreiterrolle bei G20 und innerhalb der OECD eingenommen. Insbesondere:

  • Verpflichtungen zu bestimmten Steuerstandards
  • Internationaler Datenaustausch
  • Maßnahmen gegen Steuervermeidung
  • Gesetzgebungsstandards bei Kreditinstituten und Investmentfirmen

Das Kapitel wird abgerundet mit einer eigenständigen “Gemeinsamen Politischen Erklärung gegen schädliche Steuerpolitik” (engl.: “Joint Political Declaration on Countering Harmful Tax Regimes”).

Keine der Bestimmungen des Abkommens hat Auswirkungen auf das nationale Steuersystem des Vereinigten Königreichs oder dessen Steuersätze.

Kapitel 6 – Arbeit und Sozialstandards

Das Abkommen verpflichtet beide Parteien, die bestehenden Standards beim Arbeitsschutz, bzw. beim Schutz von Arbeitnehmern nicht soweit zu reduzieren, dass dies schädliche Auswirkungen auf den Handel hätte. Gleichzeitig beinhaltet die Vereinbarung die Bekräftigung, dass beide Parteien ihre jeweils eigenen Standards in diesem Bereich festlegen können. Dies bedeutet auch, dass die bisherigen, in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommenen Vorschriften der EU nicht beibehalten werden müssen. Schließlich unterliegt dieses Kapitel nicht dem allgemeinen Streitbeilegungsverfahren, sondern stattdessen einem bestimmten, maßgeschneiderten Expertenrat.

Kapitel 7 – Umwelt- und Klimapolitik

In ähnlicher Weise wie im Bereich der Arbeits- und Sozialstandards haben die Vertragsparteien auch bei der Umwelt- und Klimapolitik beschlossen, dass die jeweiligen nationalstaatlichen Regelungen in diesen Bereichen nicht so weit abgesenkt werden, dass die gemeinsamen Freihandelsziele gefährdet werden.

Die Vereinbarung gibt beiden Parteien die Freiheit, Regelungen zu erlassen, die es sowohl dem UK als auch der EU ermöglichen, weiterhin Vorreiterrollen bei Umwelt und Klimaschutz einzunehmen. Dazu werden die jeweiligen Aufsichtsbehörden der beiden Vertragspartner kooperieren.

Auch im Hinblick auf die Bepreisung von Kohlendioxidausstößen sind die Vertragsparteien in ihren Politiken frei. Eine Kooperation soll auch hier stattfinden.

Auch dieses Kapitel unterliegt nicht dem allgemeinen Streitbeilegungsverfahren, sondern ebenfalls einem bestimmten, maßgeschneiderten Expertenrat.

Kapitel 8 – Andere Handelsinstrumente und nachhaltige Entwicklung

Die Parteien haben weitere Vereinbarungen getroffen, um einige internationale Standards festzuzurren, wie es bei modernen Freihandelsabkommen üblich ist. Insbesondere soll hierdurch die Implementierung des Pariser Klimaabkommens einfacher ermöglicht werden.

Kapitel 9 – Institutionelle Bestimmungen

Hier werden die Methoden der Streitbeilegung hinsichtlich der Kapitel sechs bis acht festgelegt, einschließlich eines Expertenrats. Dessen Lösungsvorschläge sind für die Vertragsparteien allerdings nicht bindend.

Die Vereinbarungen des Brexit-Deal enthalten ferner einen Wiederausgleichsmechanismus, der es beiden Parteien erlaubt, die Wirkungen des Abkommens im Laufe der Zeit zu beobachten und auf Verlangen einer der beiden Parteien bestimmte Regelungen neu zu verhandeln. In kurzfristiger Hinsicht dürfen die Vertragsparteien streng begrenzte handelspolitische Maßnahmen treffen, die von der Zustimmung einer Schlichtungsstelle abhängig sind.

Titel XII – Ausnahmen

Das Abkommen enthält eine Reihe an Ausnahmen, um sicherzustellen, dass einige legitime innenpolitische Interessen und Ziele nicht betroffen werden. Diese Ausnahmen gelten allerdings nur für den Handelsabschnitt des Brexit-Deal und sollen unter anderem bewirken, dass Bereiche der Nationalen Sicherheit von den Bestimmungen ausgenommen bleiben. Auch bestimmte Bereiche der Steuerpolitik sind von den Ausnahmen betroffen, ebenso wie Bereiche des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Bestimmungen zum Schutz menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens sowie vertraulicher und geheimhaltungsbedürftiger Informationen.

Unterpunkt 2 – Luftverkehr

Titel 1 – Lufttransport

Im Bereich des Lufttransports baut das Abkommen auf die bereits existierenden Strukturen auf und regelt die Grundlagen für den Lufttransport zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union.

Danach bleiben Airlines, die im Dezember 2020 mehrheitlich vom Vereinigten Königreich kontrolliert und besessen werden und/oder Mitglied der EU/EEA/EFTA sind, weiterhin zum Lufttransport zwischen dem UK und der EU zugelassen.

Selbiges gilt mit umgekehrten Vorzeichen für Luftverkehrsunternehmen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Das Abkommen ermöglicht Handlungsflexibilität für Airlines beider Seiten, etwa bei der Beauftragung von Crews, bzw. der Anmietung oder dem Erwerb von Luftfahrzeugen aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Auch sind weitreichende Kooperationsmöglichkeiten bei der gemeinsamen Ausgestaltung von Angeboten zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit möglich.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Absicht zur zukünftigen Zusammenarbeit beim Luftverkehrsmanagement, bei der Flugsicherheit und beim Verbraucherschutz.

Schließlich bestimmt das Abkommen auch diejenigen Bedingungen, unter denen eine Fortsetzung des gemeinsamen Luftverkehrs nicht mehr möglich ist – beispielsweise aus Gründen der Luftsicherheit.

Titel 2 – Luftsicherheit

Das Abkommen baut auch im Hinblick auf die Luftsicherheit auf Bestehendem auf und steckt den diesbezüglichen Weg der zukünftigen Zusammenarbeit ab. Insbesondere sollen Zertifikate, Berechtigungen und Lizenzen gegenseitig anerkannt werden können. Auch sollen künftige Annexe möglich sein – vor allem bei der Überwachung von Wartungsunternehmen, dem Personal, dem Betrieb von Flugzeugen und dem Luftverkehrsmanagement.

Es gibt des Weiteren einen Annex zur Luftverkehrstauglichkeit, der die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung aeronautischer Produkte und Gestaltungen festlegt. Der Annex gilt auch für Herstellerzertifikate und die behördliche Überwachung.

Unterpunkt 3 – Straßenverkehr

Titel 1 – Gütertransport auf der Straße

Das Abkommen sichert den Marktzugang für Güterverkehrsunternehmen aus dem UK und der EU. Die Betreiber werden weiterhin in der Lage sein, Güter in, aus und durch das Gebiet der jeweils anderen Partei zu transportieren, ohne dass Genehmigungen erforderlich sind. Auch darüber hinausgehende zusätzliche Güterbewegungen sind in begrenztem Umfang möglich.

Die Vereinbarung legt auch die Grundsätze fest, an die sich Unternehmer halten müssen, wenn sie internationale Fahrten zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durchführen. Diese Standards gelten nur für internationale Fahrten und haben keinen Einfluss auf die Kompetenz des Vereinigten Königreichs, seinen eigenen Inlandsmarkt zu regulieren. Die Standards spiegeln im Großen und Ganzen diejenigen wider, denen britische Unternehmen bereits unterliegen, wenn sie international tätig sind, ergänzt um einige bestimmte Punkte, die darauf abzielen, eine höhere Verkehrssicherheit und eine effektive Regulierung zu gewährleisten. Dazu gehören Beschränkungen der Fahrerstunden, Anforderungen an berufliche Qualifikationen und Fahrtenschreiber sowie Gewichts- und Abmessungsgrenzen für Fahrzeuge. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Unterschiede in den nationalen Vorschriften in diesen Bereichen auftauchen, ist ein entsprechender Mechanismus vorgesehen. Die ultimative Absicherung bei unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten besteht darin, dass jede Seite diesen Unterpunkt kündigen kann.

Das Abkommen sieht auch ein Komitee-Verfahren vor, in dem sich die Parteien beispielsweise darauf einigen können, zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens zu ergreifen, die auch Änderung der Anhänge des Abkommens beinhalten können.

Schließlich ist eine Erklärung im Brexit-Deal enthalten, in der die Bedeutung einer guten und effizienten Verwaltung der Visum- und Grenzregelungen für Güterverkehrsunternehmen bekräftigt wird, insbesondere an der Grenze zwischen den Parteien. Diese Erklärung bestätigt die Vereinbarung zwischen UK und EU, die Einreise und den Aufenthalt von Unternehmen aus dem hiesigen Bereich angemessen zu erleichtern.

Titel 2 – Passagiertransport auf der Straße

Das Abkommen ermöglicht zusätzliche Marktzugangsrechte für Personenverkehrsunternehmen aus dem UK und der EU, die über die Regelungen des multilateralen Interbus-Abkommens hinausgehen. Die Betreiber werden in die Lage versetzt, weiterhin Gelegenheitsverkehre in, aus und durch das Gebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen. Es ist auch eine befristete Übergangsregelung für die Fortführung von Linien- und Sonderlinienverkehren vorgesehen, bis das Interbus-Abkommen auf diese Dienste ausgeweitet worden ist.

Dies findet in gleicher Weise auch Anwendung für Grenzverkehre zwischen Irland und Nordirland.

Ein entsprechendes Komitee-Verfahren sieht auch dieser Bereich vor, um entsprechende Entwicklungen zu antizipieren und Anpassungen vornehmen zu können.

Unterpunkt 4 – Sozialstaatliche Koordinierung und Kurzzeit-Visa

Titel 1 – Sozialstaatliche Koordinierung

Die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellen sicher, dass Ansprüche von Personen, die in Zukunft zwischen dem UK und der EU umziehen, im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf bestimmte wichtige Leistungen gesichert werden. Einzelpersonen werden Zugang zu einer Reihe von Sozialversicherungsleistungen haben, einschließlich gegenseitiger Gesundheitsversorgung und einer erhöhten staatlichen Rente.

Das Protokoll unterstützt auch Wirtschaft und Handel, indem es sicherstellt, dass grenzüberschreitende Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber jeweils nur in einem Staat Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Grundsätzlich wird dies in dem Land sein, in dem die Arbeit ausgeführt wird – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der EU oder im UK niedergelassen oder der Arbeitgeber in der EU oder im UK ansässig ist.

Arbeitnehmer aus dem UK, die von ihrem Arbeitgeber entsandt werden, um vorübergehend in einem EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, der der Anwendung der Regeln für “abgeordnete Arbeitnehmer” (engl.: “detached worker”) zugestimmt hat, sind für die Zeit der Arbeit in diesem EU-Mitgliedstaat weiterhin nur zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im UK verpflichtet. Ähnlich verhält es sich, wenn ein EU-Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur vorübergehenden Arbeit in das Vereinigte Königreich aus einem Mitgliedstaat entsandt wird, der der Anwendung der Regeln für “abgeordnete Arbeitnehmer” zugestimmt hat: Er bleibt nur in seinem EU-Mitgliedstaat beitragspflichtig.

Gemäß dem Protokoll werden das UK und die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein, Beiträge, die von Einzelpersonen in die Sozialversicherungssysteme der jeweils anderen Seite eingezahlt wurden, oder relevante Arbeits- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, um den Anspruch auf eine staatliche Rente und eine Reihe von Leistungen zu bestimmen. Dies wird ein gutes Maß an Schutz für diejenigen Menschen bieten, die im Vereinigten Königreich und in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten. Das Protokoll sieht auch die Aufwertung der staatlichen Rente des Vereinigten Königreichs vor, die an Rentner gezahlt wird, die in der EU in Rente gehen.

Für den Fall, dass entweder das UK oder ein EU-Mitgliedstaat für die Gesundheitsversorgung einer Person verantwortlich ist, hat diese Person Anspruch auf eine gegenseitige Gesundheitsversorgung. Dazu gehören bestimmte Kategorien von Grenzgängern und auch Rentnern, die in das UK oder in die EU zurückkehren.

Darüber hinaus wird das Protokoll sicherstellen, dass die notwendige medizinische Versorgung – ähnlich wie bei der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) – weiterhin gewährleistet ist. Das bedeutet, dass Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Land aufhalten, beispielsweise ein britischer Staatsangehöriger, der sich zum Urlaub in einem EU-Mitgliedstaat aufhält, für die Dauer des Aufenthalts die notwendige medizinische Versorgung erhalten.

Das Protokoll garantiert auch die Möglichkeit von Einzelpersonen, eine Genehmigung für eine geplante medizinische Behandlung im Vereinigten Königreich oder in der EU zu beantragen, die anschließend von ihrem jeweils zuständigen Staat finanziert wird.

Titel 2 – Kurzzeit-Visa

Der Brexit-Deal stellt klar, dass das UK die EU bei Visa für kurzfristige Besuche als einen Block behandeln wird, was jedoch nicht für zukünftige Mitgliedsstaaten der EU gelten wird – außer natürlich, das UK stimmt dem zu.

Das Abkommen gibt dem UK die Möglichkeit, auch für Kurzzeitaufenthalte Visa-Erfordernisse festzulegen, was zum momentanen Zeitpunkt jedoch im Hinblick auf EU-Bürger nicht der Fall sein wird.

Unterpunkt 5 – Fischereipolitik

Das Abkommen legt den Rahmen für die künftige Zusammenarbeit von EU und UK im Bereich der Fischereipolitik fest.

Es spiegelt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU wider und betont die neue Identität des UK als souveräner, unabhängiger Küstenstaat mit dem Recht, die Ressourcen in seinen Gewässern frei zu bewirtschaften. Das UK ist nun frei, seine Gesetze und Fischereipraktiken zum Nutzen der Fischer und Küstengemeinden im gesamten Land zu schaffen.

Das Abkommen legt die Ziele und Prinzipien für das gemeinsame Fischereimanagement fest. Es verankert das Engagement für ein nachhaltiges Fischereimanagement neben den gemeinsamen Grundsätzen der Förderung langfristiger, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, des Schutzes von Jungfischen und Laichfischen, des Schutzes der Meeresökosysteme und der zeitnahen Zusammenarbeit, einschließlich des Datenaustauschs sowie zur Bekämpfung der illegalen Fischerei.

Die Vereinbarungen der Parteien sehen eine erhebliche Quotenerhöhung für britische Fischer vor, die 25 Prozent des Wertes der gesamten EU-Fänge in britischen Gewässern entspricht. Dies entspricht einem Wert von 146 Mio. Pfund Sterling für die britische Flotte, der über fünf Jahre gestaffelt wird, wobei bereits im ersten Jahr (2021) eine Übertragung von 15 Prozent erfolgt. Damit wird die Abhängigkeit der britischen Flotte von dem unfairen Mechanismus der “relativen Stabilität”, der in der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU verankert ist, beendet und der Anteil des Gesamtfangs in britischen Gewässern, der von britischen Schiffen getätigt wird, auf etwa zwei Drittel erhöht.

Die neuen Quotenregelungen werden schrittweise über fünf Jahre eingeführt, damit die jeweiligen Flotten Zeit haben, sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Es wird des Weiteren einen Anpassungszeitraum für den Zugang zu den Gewässern geben. Dies schließt Schiffe ein, die zwischen 2012 und 2016 regelmäßig in diesen Gebieten gefischt haben, was einen stabilen Zugang für insgesamt fünfeinhalb Jahre ermöglicht.

Nach den vorgesehenen Rahmenvereinbarungen wird das UK jährliche Fischereiverhandlungen mit der EU sowie Verhandlungen mit anderen Küstenstaaten und internationalen Organisationen über die zulässigen Gesamtfangmengen für gemeinsam genutzte Bestände führen. Diese Verhandlungen werden auch Zugangsvereinbarungen umfassen.

Der Brexit-Deal enthält Entschädigungsregelungen, wenn eine Vertragspartei beschließt, den Zugang zu ihren Gewässern zu reduzieren oder zu entziehen, falls vorläufige Gesamtfangmengen angewandt werden. Es sind auch Regelungen enthalten zur Beilegung von Streitigkeiten für den Fall, dass einer Vertragspartei vorgeworfen wird, gegen die Verpflichtungen des Abkommens verstoßen zu haben. Alle derartigen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen, die durch die Maßnahmen der anderen Vertragspartei verursacht wurden. Sie unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Flotten der Vertragsparteien sind verpflichtet, sich an die allgemeinen Vorgaben der jeweils anderen Vertragspartei innerhalb derer Hoheitsgewässer zu halten.

Mit dem Abkommen wird ein Fachausschuss für Fischerei eingerichtet, der dem UK und der EU ein Forum bietet, um eine Reihe von Fischereiangelegenheiten zu erörtern und diesbezüglich zu kooperieren. Dazu gehören unter anderem die Zusammenarbeit im Vorfeld der jährlichen Fischereikonsultationen, mehrjährige Strategien, Datenaustausch sowie Überwachung und Compliance.

Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden. Wird es gekündigt, so gelten die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem hiesigen Abschnitt bis zum Ende des Jahres weiter.

Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über die Kronbesitzungen (engl.: “Crown Dependencies”), die es EU-Schiffen erlauben würden, in den Gewässern der Kronbesitzungen in einem Umfang zu fischen, der einer zwischen 2017 und 2020 erbrachten Leistung entspricht, und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie von den Warenbestimmungen des Abkommens profitieren können, sofern diese Länder dies beschließen. Außerdem wird den Schiffen der Kronbesitzungen der Zugang zu den entsprechenden Gewässern der Mitgliedstaaten zu denselben Bedingungen gewährt.

Unterpunkt 6 – Andere Bestimmungen

Dieser Abschnitt regelt eine Reihe von technischen Fragen, die den Handelsteil des Abkommens betreffen. Dazu gehören Definitionen, die Beziehung zum WTO-Abkommen, wie die WTO-Rechtsprechung in Schiedsverfahren zu berücksichtigen ist und wie Änderungen an etwaigen internationalen Abkommen, auf die Bezug genommen wird, zu behandeln sind.

Brexit-Deal | Teil 3 – Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Die Sicherheit der Bürger hat für die Regierung des Vereinigten Königreichs oberste Priorität. Das Abkommen bietet ein umfassendes Paket an operativen Fähigkeiten, die dazu beitragen werden, die Öffentlichkeit zu schützen und Kriminelle vor Gericht zu bringen.

Titel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Der Anwendungsbereich dieses Teils besteht darin, die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit zwischen dem UK, der EU und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten.

Der Brexit-Deal basiert auf der gemeinsamen und langjährigen Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Grundrechte. Jede Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abschnitts stattfindet, muss darüber hinaus im Einklang mit den Menschenrechten erfolgen.

Titel 2 – Austausch von DNA-, Fingerabdruck- und Kfz-Halter-Daten

Das Abkommen sieht den schnellen und effektiven Austausch von nationalen DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten zwischen dem UK und einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor, um die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Verbrechen und der Bekämpfung von Terrorismus zu unterstützen.

DNA- und Fingerabdruckdaten werden weiterhin über das System des Prümer Vertrages ausgetauscht. Der Brexit-Deal ermöglicht in Zukunft den Austausch von Fahrzeugregistrierungsdaten im Einklang mit der bisherigen Praxis zwischen der EU und Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Auf diese Weise kann das UK auf die tatsächlichen operativen Vorteile aufbauen, die sich aus den Prümer Bestimmungen zu DNA ergeben.

Titel III – Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

Das Abkommen sieht die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (engl.: PNR – “Passenger Name Record”) aus der EU an das UK vor, um die Öffentlichkeit vor Terrorismus und schwerer Kriminalität zu schützen.

Die Vereinbarungen stützen sich auf Bekanntes aus Fluggastdaten-Abkommen zwischen der EU und Drittländern wie Australien oder den USA. Es sieht eine häufigere Übermittlung solcher DAten durch die Fluggesellschaften an das Vereinigte Königreich vor dem Start von Flügen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vor als die derzeitigen Vereinbarungen. Das Abkommen sieht auch spezifische Datenschutzgarantien, eine Umsetzungsfrist, in der das UK die notwendigen technischen Anpassungen an seinen Systemen vornimmt, um diese Garantien wirksam anzuwenden, sowie eine Zusammenarbeit zwischen dem UK und den EU-Behörden vor, die Fluggast-Daten verwenden.

Titel IV – Zusammenarbeit bei operativen Informationen

Das Abkommen bietet eine zusätzliche Grundlage für die Fortsetzung der bilateralen Strafverfolgungszusammenarbeit zwischen dem UK und den EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangszeit.

Dies umfasst den Informationsaustausch auf Anfrage sowie die proaktive Bereitstellung von Informationen, einschließlich solcher, die sich auf gesuchte und vermisste Personen oder Sachen beziehen.

Titel V – Zusammenarbeit mit Europol

Der Brexit-Deal unterstützt eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit zwischen dem UK und den EU-Mitgliedstaaten über Europol bei schwerer und organisierter Kriminalität sowie Terrorismus. Im Einklang mit anderen Staaten ist eine Mitgliedschaft bei Europol nicht erforderlich.

Das Abkommen entspricht dem Grundsatz nach den Abkommen, die Europol mit Drittländern wie den USA geschlossen hat, berücksichtigt allerdings den Umfang und die Art des britischen Beitrags zur Agentur. Es ermöglicht die Präsenz britischer Verbindungsbeamter in der Europol-Zentrale an der Seite ihrer EU-Kollegen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern, den Zugang des UK zum sicheren Nachrichtensystem SIENA und den schnellen und effektiven Austausch von Daten, einschließlich personenbezogener Daten. Die Vereinbarungen werden durch detailliertere Verwaltungs- und Arbeitsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Agentur ergänzt.

Titel VI – Zusammenarbeit mit Eurojust

Die Vereinbarung unterstützt die wirksame multilaterale Zusammenarbeit zwischen dem UK und den EU-Mitgliedstaaten durch Eurojust bei der Ermittlung und Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Straftaten. Im anderen Drittstaaten ist keine Mitgliedschaft bei Eurojust vorgesehen.

Das Abkommen entspricht auch hier denjenigen, die Eurojust mit Drittländern wie den USA geschlossen hat, trägt aber dem Umfang und der Art des Beitrags des UK zur Agentur Rechnung. Es ermöglicht dem UK, neben den EU-Staatsanwälten einen Verbindungsstaatsanwalt und einen Assistenten an den Hauptsitz von Eurojust zu entsenden und personenbezogene Daten und Informationen mit Eurojust auszutauschen. Die Regelungen werden durch eine detailliertere Arbeitsvereinbarung zwischen dem UK und der Agentur ergänzt.

Titel VII – Auslieferung

Das Abkommen sieht gestraffte Auslieferungsregelungen vor, ähnlich wie das Übergabeabkommen der EU mit Norwegen und Island, jedoch mit angemessenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen, die über die im Europäischen Haftbefehl vorgesehenen hinausgehen.

Um die Zusammenarbeit zu straffen, sieht sehen die Regelungen einen direkten Austausch zwischen den Justizbehörden, abgesteckte Ablehnungsgründe und zeitlich begrenzte Verfahren vor. Es sind auch zusätzliche Bestimmungen enthalten, die klarstellen, dass die Auslieferung einer Person abgelehnt werden kann, wenn ihre Grundrechte gefährdet sind, die Auslieferung unverhältnismäßig wäre oder sie sich voraussichtlich lange in Untersuchungshaft befinden wird. Dort, wo die Auslieferung eigener Staatsangehöriger aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht möglich ist, wurde dafür gesorgt, dass es dennoch in jedem Fall einen Weg zur Justiz gibt – zum Beispiel durch die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, Fälle an ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.

Titel VIII – Gegenseitige Unterstützung

Das Abkommen unterstützt eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzt die einschlägigen Übereinkommen des Europarats, indem es gestraffte Verfahren vorsieht, einschließlich Standardformaten für Anträge und spezielle Fristen für Maßnahmen.

Die Vereinbarungen sehen einen direkte Austauschmechanismus vor, der es britischen Staatsanwälten ermöglicht, Ersuchen direkt an die zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten zu senden. Dadurch wird sichergestellt, dass Maßnahmen schnell und effektiv ergriffen werden können.

Titel IX – Austausch von Zentralregisterdaten

Der Brexit-Deal sieht einen schnellen und effektiven Austausch von Strafregisterdaten zwischen dem UK und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor, da dies für die Ermittlungen, die Strafverfolgung und die Strafzumessung sowie für die allgemeine Sicherheit der Gemeinschaft wichtig ist.

Die Vereinbarungen beinhalten gestraffte und zeitlich begrenzte Verfahren für den Austausch von Strafregisterinformationen und legen diesbezüglich fest, dass Informationen für Zwecke der Verbrechensverhütung und des -schutzes ausgetauscht werden können. Der Austausch von Strafregisterinformationen zwischen dem UK und den EU-Mitgliedstaaten erfolgt weiterhin über eine gemeinsame technische Infrastruktur.

Titel X – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Abkommen verpflichtet das UK und die EU, internationale Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, relevante Informationen auszutauschen und umfassende Regelungen zur Bekämpfung dieser Straftaten aufrechtzuerhalten.

Die Vereinbarungen verpflichten das UK und die EU, hohe Standards für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums beizubehalten. Es geht über die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) hinaus, indem es Register über das wirtschaftliche Eigentum an juristischen Personen vorschreibt und Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum an Rechtsvereinbarungen enthält, die mit den FATF-Standards übereinstimmen.

Titel XI – Beschlagnahme und Einfrierung von Vermögen

Das Abkommen unterstützt eine wirksame Zusammenarbeit bei der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten und ergänzt die einschlägigen Übereinkommen des Europarats, indem es gestraffte Verfahren vorsieht, die Standardformate für Ersuchen und spezifischen Fristen für Maßnahmen beinhalten.

Die Anzahl von Gründen, aus denen ein Ersuchen abgelehnt werden kann, wird durch die Vereinbarungen der Parteien begrenzt, um größtmögliche Effizienz zu erreichen.

Titel XII – Sonstige Bestimmungen

Das Abkommen legt die besonderen Umstände fest, unter denen jede Vertragspartei diesen Bereich der Zusammenarbeit aussetzen oder beenden kann, was den speziellen Charakter dieses Teils widerspiegelt. So kann jede Vertragspartei nicht nur den Teil der Strafverfolgung aus beliebigem Grund beenden, sondern auch die Zusammenarbeit aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die jeweils andere Vertragspartei schwerwiegende und systemische Mängel beim Schutz der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder des Datenschutzes aufweist.

Titel XIII – Streitbeilegung

Der Streitbeilegungsmechanismus für den Teil der Strafverfolgung ist politischer Natur und bezieht lediglich die Parteien ein, ohne dass der EuGH eine Rolle spielt oder ihm eine Gerichtsbarkeit zufällt. Im Falle einer Streitigkeit können die Parteien ein zeitlich begrenztes Konsultationsverfahren in Anspruch nehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Brexit-Deal – Teil 4 | Thematische Zusammenarbeit

Das Abkommen sieht eine künftige Zusammenarbeit zwischen dem UK und der EU bei neuen Herausforderungen vor, darunter Gesundheit und Cybersicherheit. Das UK und die EU haben sich auch auf eine gemeinsame Erklärung geeinigt, in der die Bedeutung einer effektiven Steuerung der Migrationsströme und die Absicht des Vereinigten Königreichs festgehalten werden, bilaterale Gespräche mit wichtigen EU-Mitgliedstaaten zu führen, um geeignete praktische Regelungen für Asyl, Rückführung, Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige und illegale Migration zu erörtern.

Titel I – Gesundheitssicherheit

Der Deal unterstützt wirksame Vereinbarungen sowie den Informationsaustausch zwischen dem UK und der EU im Falle einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung, – was im Zusammenhang mit Covid-19 besonders wichtig ist. Die Regelungen ermöglichen es dem UK, bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung Zugang zum Frühwarn- und Reaktionssystem der EU zu beantragen, damit das UK, die EU-Institutionen und die EU-Mitgliedstaaten Informationen austauschen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit koordinieren können.

Das Abkommen sieht auch vor, dass die EU das UK zur Teilnahme am EU-Gesundheitssicherheitsausschuss einladen kann, um den Informationsaustausch zu unterstützen und die Koordinierung in Bezug auf bestimmte schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen zu erleichtern. Es sieht auch eine Zusammenarbeit in wissenschaftlichen und technischen Fragen zwischen dem UK und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vor, u. a. durch den Abschluss einer Absichtserklärung ähnlich derjenigen, die das ECDC mit anderen Drittländern wie Kanada geschlossen hat.

Titel 2 – Cybersicherheit

Der Brexit-Deal bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem UK und der EU im Bereich der Cybersicherheit, einem Bereich, in dem die Zusammenarbeit angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Cyber-Bedrohungen und -Herausforderungen für beide Seiten von Vorteil ist.

Das Abkommen beinhaltet in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zur Unterstützung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit in internationalen Gremien und Foren zur Stärkung der globalen Cyber-Resilienz – und zwar dort, wo dies im gemeinsamen Interesse liegt. Es erleichtert auch die freiwillige Teilnahme Großbritanniens an den Aktivitäten von Expertengremien wie der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und der Kooperationsgruppe Netzwerk- und Informationssysteme (NIS) sowie die freiwillige Zusammenarbeit mit dem Computer Emergency Response Team (CERT-EU) der EU.

Brexit-Deal – Teil 5 | Teilnahme an EU-Programmen

In diesem Teil werden die Modalitäten für die Teilnahme des UK an den Programmen der EU und den Zugang zu den Programmdiensten festgelegt. Diese Bestimmungen sehen einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zu den Programmen, eine faire Behandlung der Teilnehmer aus dem UK, ausgewogene Bestimmungen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Verwaltung der Programmmittel und geeignete Governance-Regelungen vor.

Die zusätzlichen Einzelheiten zu den einzelnen Programmen, an denen das UK teilzunehmen beabsichtigt – Horizont Europa, Euratom-Forschung und -Ausbildung sowie Copernicus – werden in ein Protokoll zum Hauptabkommen aufgenommen, sobald die Verordnungen zur Einrichtung der Programme festgelegt sind.

Kapitel 1 – Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an EU-Programmen

Dieses Kapitel behandelt die allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich des Umgangs mit britischen Einrichtungen und der Beteiligung des UK an der Leitung der Programme, wie z. B. Ausschüsse und Arbeitsgruppen. Es legt auch fest, wie der finanzielle Beitrag des UK berechnet wird und wie das Vereinigte Königreich entschädigt wird, wenn seine Teilnehmer von einem Teil des Programms ausgeschlossen werden. Es wird auch dargelegt, aus welchen Gründen UK und EU die Teilnahme des Vereinigten Königreichs überprüfen, aussetzen oder beenden können.

Kapitel 2 – Gesundes Finanzmanagement

Dieser Abschnitt legt fest, wie das UK und die EU sicherstellen, dass die Programmmittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und enthält gleichzeitig Bestimmungen über die Kommunikation und den Informationsaustausch zur Umsetzung von EU-Programmen sowie über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen den jeweiligen Stellen des UK und der EU.

Kapitel 3 – Zugang des UK zu den Diensten der EU-Programme

In diesem Kapitel werden die Bedingungen für den Zugang des UK zu den Programmdiensten ohne Teilnahme an den Programmen festgelegt. Ein Protokoll zum Abkommen wird den Zugang des UK zu den Diensten des EU-Programms für Weltraumüberwachung zu diesen Bedingungen festlegen und vom Fachausschuss angenommen werden, sobald die entsprechenden Verordnungen der Union fertiggestellt sind.

Kapitel 4 – Überprüfung

Hier wird festgelegt, dass die Teilnahme des UK an EU-Programmen überprüft wird und dass jede Partei beantragen kann, nach dem Ergebnis der Überprüfung Änderungen in Bezug auf die Teilnahmebedingungen in Betracht zu ziehen.

Kapitel 5 – Teilnahmebeitrag 2021 bis 2026

Das UK wird einen finanziellen Beitrag zur Verwaltung der Programme leisten, der graduell eingeführt werden wird.

Brexit-Deal – Teil 6 | Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen

Titel 1 – Streitbeilegung

Das Abkommen enthält Streitbeilegungsmechanismen, die für eine Beziehung zwischen Souveränen und Gleichgestellten angemessen sind. Das bedeutet, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keine Rolle spielen wird. Alle Mechanismen sind vollständig reziprok und stehen beiden Parteien gleichermaßen zur Verfügung.

Für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit gibt es ein Konsultationsverfahren zwischen den Parteien, gefolgt von einem unabhängigen Schiedsverfahren, wenn weiterhin Uneinigkeit besteht. Stellt das Schiedspanel einen Verstoß fest, muss die verantwortliche Partei entweder den Verstoß beheben oder sich bereit erklären, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Tut sie beides nicht, kann die andere Partei ihre Verpflichtungen als Reaktion auf das festgestellte Ungleichgewicht aussetzen. Für die gegenseitige Aussetzung gelten in einigen Bereichen bestimmte Bedingungen und Einschränkungen.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Unionsprogrammen können ebenfalls Gegenstand eines unabhängigen Schiedsverfahrens sein. Es existieren weiterhin eine Reihe von spezifischen Bedingungen, unter denen das UK oder die EU die Teilnahme an Unionsprogrammen aussetzen oder beenden können.

In Sozialversicherungsfragen können nur Streitigkeiten geschlichtet werden, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der die EU oder das UK es Einzelpersonen ermöglicht haben, ihre Rechte durchzusetzen. Fälle von Einzelpersonen sind grundsätzlich nicht umfasst. In den Bereichen Gesundheitssicherheit und Cybersicherheit können beide Seiten den Konsultationsprozess nutzen, um eventuell auftretende Probleme zu lösen. Da es in diesen Bereichen um den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit geht, wenn dies im beiderseitigen Interesse der Parteien liegt, ist dieser Governance-Mechanismus angemessen.

Titel 2 – Grundlagen der Zusammenarbeit

Um die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu untermauern, haben das UK und die EU bestehende Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den Kampf gegen den Klimawandel und die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bekräftigt. Das UK und die EU haben auch in anderen Bereichen entsprechende Pflichten bekräftigt – darunter Kleinwaffen und leichte Waffen, schwere Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind, Terrorismusbekämpfung und Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse.

Das UK und die EU haben ihr Bekenntnis zu hohen Datenschutzstandards bekräftigt. Diese tragen zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels bei und sind eine wichtige Voraussetzung für die wirksame Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung.

Titel 3 – Vertragserfüllung und Sicherungsmechanismen

Sollte ein ernsthaftes wirtschaftliches, gesellschaftliches oder ökologisches Problem auftreten und voraussichtlich andauern, können das UK oder die EU einseitig streng verhältnismäßige und zeitlich begrenzte Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu beheben.

Brexit-Deal – Teil 7 | Schlussbestimmungen

Dieser Teil enthält eine Reihe von Bestimmungen, die für das gesamte Abkommen gelten, z. B. wann und wie das Abkommen in Kraft tritt und die verbindlichen Sprachen des Abkommens.

Er sieht auch eine Überprüfung des Abkommens zwischen der EU und dem UK aller fünf Jahre vor. Es ist ein Verfahren vorgesehen, das anzuwenden ist, wenn ein neues Land der EU beitreten will.

Das Abkommen gilt unbeschadet aller früheren bilateralen Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Beide Parteien bekräftigen ihre Verpflichtungen zur Umsetzung auch dieser Abkommen.

Sowohl das UK als auch die EU können beschließen, das Abkommen mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen. Diese allgemeine Kündigungsklausel lässt andere Kündigungsklauseln im Abkommen unberührt; für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit gibt es maßgeschneiderte Kündigungsklauseln, was bedeutet, dass jede Partei beschließen kann, die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu beenden, ohne dass das gesamte Abkommen gekündigt wird.

Dieser Teil enthält auch eine Bestimmung, die den weiteren freien Fluss personenbezogener Daten aus der EU und den EWR-EFTA-Staaten in das UK vorsieht, bis Angemessenheitsbeschlüsse gefasst werden – jedoch nicht länger als sechs Monate. Das Vereinigte Königreich hat übergangsweise die EU- und EWR-EFTA-Staaten als angemessen erachtet, um den Datenfluss aus dem UK zu ermöglichen.

Es wird festgelegt, dass das Abkommen für das UK und in gewisser Hinsicht auch für die Kronbesitzungen gilt. Angesichts der klaren Position der EU, dass sie nicht die Kompetenz hat, über diese zu verhandeln, gilt das Abkommen nicht für die überseeischen Länder und Gebiete der EU und auch nicht für die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs.

Das UK, Gibraltar und Spanien werden weiterhin Vereinbarungen aushandeln, um das bestmögliche Ergebnis für die Menschen in Gibraltar und der umliegenden Region zu erzielen. Die Kommission hat bestätigt, dass ein separates Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über Gibraltar möglich ist und dass sie bereit ist, jeden Antrag Spaniens und des UK zu prüfen, um dies voranzutreiben.

Das Abkommen zwischen dem UK und der EU enthält Vereinbarungen über den Warenverkehr zwischen den Kronbesitzungen und der EU und legt Bestimmungen über den gegenseitigen Zugang zur Fischerei fest.

Brexit-Deal – Weitere Abkommen

  • Abkommen über die Nukleare Zusammenarbeit
  • Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Geheiminformationen

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