Seit dem 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Wir hatten an dieser Stelle hier und hier ausführlich über das Austrittsabkommen (Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) berichtet. Nach mehr als drei Jahren ist es nun an der Zeit, sich die Auswirkungen des Brexit für die europäische Rechtspraxis näher anzusehen. Unsere praxisorientierte Serie widmet sich juristischen Problemfragen und Themen rund um die Konsequenzen des Austritts Großbritanniens aus der EU. In Teil 3 widmen wir uns wieder dem Gewerblichen Rechtsschutz und legen diesmal das Augenmerk auf Patente und den Schutz von Erfindungen. Was künftig im Patentrecht in Bezug auf das Vereinigte Königreich gilt, lesen Sie überblicksartig in diesem Artikel.
Nationale Patente und der Brexit
Da der Gewerbliche Rechtsschutz in erster Linie und vor allen Dingen ein durch nationalstaatliches Recht geprägtes Gebiet ist, ändert der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für britische Patente nichts. Großbritannien stellt selbstverständlich auch weiterhin einen hohen Schutzstandard für Geistiges Eigentum sicher und bleibt in diesem Zusammenhang auch Mitglied aller wichtigen Internationalen Verträge in Bezug auf Patente, deren Anerkennung und deren Schutz. Der Brexit hat deshalb keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft des UK etwa in der Pariser Verbandsübereinkunft oder im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS).
Europäisches Patent und der Brexit
Auch mit Blick auf s.g. europäische Patente ändert sich durch den Brexit erfreulicherweise wenig. Da das Europäische Patentübereinkommen (European Patent Convention) ein selbständiger völkerrechtlicher Vertrag ist und als solcher unabhängig vom EU-Recht, bzw. von EU-Institutionen besteht, hat der Brexit hierauf keinerlei Auswirkungen. Das Vereinigte Königreich bleibt Mitglied in diesem Abkommen. Deshalb ändert sich im Hinblick auf diese europäischen Patente nichts. Sie können weiterhin im herkömmlichen Verfahren angemeldet und sodann auf Großbritannien erstreckt, bzw. für dieses Mitgliedsland beansprucht werden.
Einheitliches Patentgericht
Änderungen bringt der Brexit – mittelbar – für die Kompetenz des s.g. Einheitlichen Patentgerichts mit sich. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen internationalen Vertrag (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht) zur Implementierung eines europäischen Patentgerichts, welches Großbritannien zunächst ratifiziert hatte. Anfang 2020 hat das Vereinigte Königreich jedoch seine Beitrittsabsicht und sein Beitrittsgesuch zurückgenommen und ist deshalb formell kein Mitgliedsstaat dieser Institution geworden.
Das Einheitliche Patentgericht hat – nach der verzögerten Ratifizierung durch Deutschland – am 01.06.2023 seine Arbeit aufgenommen. Der aus zwei Instanzen bestehende zwischenstaatliche Gerichtshof ist grundsätzlich für Streitigkeiten zuständig, die europäische Patente und Einheitspatente betreffen.
Da Großbritannien hieran nicht teilnimmt, bleiben insoweit die nationalen Gerichte zuständig. Welche praktischen Auswirkungen dies haben wird, bleibt noch abzuwarten.
Hinweisvideo des UKIPO
Das United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) hat zum Thema ein Q&A-Video veröffentlicht, was hier eingesehen werden kann:
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