Von Karsten Groeger
Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München erst kürzlich den Dash-Button von Amazon für unzulässig erklärt hat, hat der Online-Versandhändler nun eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Mit Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582, traf erneut das OLG München eine nicht nur für Amazon, sondern für alle Onlinehändler folgenschwere Entscheidung. Künftig müssen Händler ihre Webshops und ihre Bestellübersicht so gestalten, dass Verbrauchern unmittelbar vor Absendung der Vertragserklärung – also unmittelbar vor dem Klick auf den “Jetzt Kaufen”-Button – alle wesentlichen Produktmerkmale noch einmal überblicksartig angezeigt werden. Der Entscheidung liegt ein Streit zwischen Verbraucherschützern und dem Internet-Giganten Amazon zugrunde, den dieser nunmehr auch in zweiter Instanz verloren hat.
Bestellübersicht und “Button-Lösung”
Dreh- und Angelpunkt des nun entschiedenen Falls ist die s.g. “Button-Lösung” für Online-Shops, welche der Gesetzgeber mit der Reform des Verbraucherschutzes am 13.06.2014 in § 312j BGB, Art. 246a § 1 EGBGB neu regelte.
Ursprüngliches Ziel der Regelung ist es, den Verbraucher vor „Abofallen“ und solchen Angeboten zu schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass kostenpflichtige Leistungen angeboten werden. Dabei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auf den Abschluss des Bestellprozesses, also die Bestellübersicht am Ende des Einkaufs abgezielt. Dort müssen die nötigen Pflichtinformationen wie etwa die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Art. 246a § 1 Nr. 1 EGBGB), der Gesamtpreis oder die Versand- und Zusatzkosten klar und verständlich und in hervorgehobener Weise in unmittelbarem, direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Absendung der Vertragserklärung (also innerhalb der Bestellübersicht vor dem Bestellbutton) angezeigt werden (§ 312j Abs. 2 BGB). Alle ablenkenden Elemente zwischen Bestellbutton und Pflichtinformationen haben an dieser Stelle zu unterbleiben (so z.B.: AGB und Widerrufsrecht). Der Bestellbutton selbst muss am Ende der Bestellseite mit einer vom Gesetzgeber zugelassenen Bezeichnung gut sichtbar platziert werden.
Wettbewerbszentrale gegen Amazon
Im Ausgangsfall hatte das Landgericht München I Amazon dazu verurteilt, es zu unterlassen, im Onlineshop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschluss-Seite unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung die wesentlichen Merkmale der bestellten Artikel anzugeben (LG München I, Urteil vom 04.04.2018 – Az. 33 O 9318/17).
Im konkreten Fall gab es innerhalb der Bestellübersicht im Hinblick auf einen zum Kauf ausgewählten Sonnenschirm neben der Abbildung eines Produktfotos “nur“ Informationen zu Name, Farbe, Abmessung, Anzahl der Teile, bzw. Bestandteile, Form, Preis und Anzahl. Ein Link auf die Produktübersichts-Seite war nicht vorhanden. Bei einem Kleid wurden auf der Bestellabschluss-Seite nur Teile des Namen, Farbe und Größe des Kleides angegeben. Auch hier war ein Link auf die Produktseite selbst nicht vorhanden.
OLG München bestätigt Vorinstanz
Am 31.01.2019 hat das OLG München die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung von Amazon zurückgewiesen. Es bestätigte dabei die Wichtigkeit der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Ausführungen zu den „wesentlichen Bestandteilen“ einer Ware und zur “Unmittelbarkeit” der Angabe.
Bei einem Sonnenschirm seien wesentliche Merkmale „aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise […] das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht […], da davon – neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts – einerseits z.B. die Regen- und/oder UV-Beständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängen.“
Für Kleider, die unter „das Angebot von „Bekleidung“ [fallen,] ist jedenfalls die Angabe des Materials als wesentlich anzusehen, da danach sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderlich Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten beurteilt werden können und diese für einen Bekleidungskauf wesentliche Faktoren darstellen.“
Dabei sei der „Verpflichtung zur Anzeige der o.g. Informationen […] nur dann Genüge getan, wenn sie im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung. Auch die Einblendung eines Links auf die Produktseite wäre unzureichend.“
Folgen für Bestellübersicht der Online-Händler
Auch wenn in diesem Fall Amazon betroffen ist, so gelten die einschlägigen Normen für jeden Unternehmer, der online Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet. Dabei ist es egal, ob man diese über eine Online-Verkaufsplattform (z.B. Amazon, Ebay) oder den eigenen Onlinestore vertreibt.
Was die wesentlichen Merkmale einer Ware sind, ist höchst umstritten, von Fall zu Fall unterschiedlich und sicherlich nicht immer leicht zu beantworten. Dennoch gilt: Wer den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommt, begeht einen “Rechtsbruch” nach § 3a UWG, der von Konkurrenten abgemahnt werden kann. Aus diesem Grund könnte es in nächster Zeit vermehrt zu Abmahnungen kommen.
Praktische Umsetzung kaum möglich
Bei der Umsetzung der Vorgaben aus München ist zunächst zwischen Online-Verkaufsplattformen und eigenen Onlineshops zu differenzieren. Bei den großen Online-Verkaufsplattformen Amazon, eBay und Co. sind die Inhalte der Bestellübersicht durch die technischen Vorgaben und Bedingungen des Betreibers vorgegeben. Die Aufmachung der Bestellübersichts-Maske, bzw. Bestellübersichts-Seite können Händler grundsätzlich nicht beeinflussen. Dies ist im eigenen Onlinestore in aller Regel anders; hier sollte künftig darauf geachtet werden, dass möglichst alle Wareninformationen nochmals aufgelistet werden. In beiden Fällen reicht ein Link – zum Beispiel zur Produktübersichts-Seite – allerdings nicht aus. Die Umsetzung dürfte in der Praxis also zu einiger Verwirrung führen.
Mögliche Entwicklung
Die weitere Entwicklung ist noch nicht absehbar. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine Urteilsbegründung des OLG vor. Darüber hinaus ist nicht klar, ob die Revision zugelassen worden ist oder nicht. Gleichwohl wird man den Münchener Richtern keinen Vorwurf machen können – sie haben bestehendes Recht lediglich konsequent angewendet. Es wird also der Gesetzgeber gefragt sein, die einschlägigen Regelungen anzupassen und praxistauglich zu machen. Insbesondere eine genauere Definition der “wesentlichen Merkmale” eines Produktes, bzw. einer Dienstleistung könnte Klarheit schaffen.
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