Abmahngefahr durch falsche Bestellübersicht

Onlinehandel, Telefonnummer, Bestellübersicht

Von Karsten Groeger


Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München erst kürzlich den Dash-Button von Amazon für unzulässig erklärt hat, hat der Online-Versandhändler nun eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Mit Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582, traf erneut das OLG München eine nicht nur für Amazon, sondern für alle Onlinehändler folgenschwere Entscheidung. Künftig müssen Händler ihre Webshops und ihre Bestellübersicht so gestalten, dass Verbrauchern unmittelbar vor Absendung der Vertragserklärung – also unmittelbar vor dem Klick auf den “Jetzt Kaufen”-Button – alle wesentlichen Produktmerkmale noch einmal überblicksartig angezeigt werden. Der Entscheidung liegt ein Streit zwischen Verbraucherschützern und dem Internet-Giganten Amazon zugrunde, den dieser nunmehr auch in zweiter Instanz verloren hat.

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