Onlinehandel: Angabe der Telefonnummer keine Pflicht mehr?

Von Karsten Groeger.


Der Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) und dem Versandriesen Amazon unter anderem um die Pflicht von Online-Händlern zur Angabe der Telefonnummer und anderer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb von Webshops beschäftigt nunmehr den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Schlussantrag des Generalanwalts geht in eine deutliche Richtung. Das Urteil dürfte Erleichterungen für Online-Händler mit sich bringen. Onlinehandel Telefonnummer.

Ausgangsfall: Streit um die Angabe der Telefonnummer und Co.

Im Ausgangsfall war den deutschen Verbraucherschützern die Firmenpolitik Amazons sauer aufgestoßen, wonach der amerikanische Versandgigant auf seiner deutschen Webseite eine Telefonnummer erst nach einem “Durchklicken” durch mehrere Unterseiten preisgibt und auf die Angabe einer Telefaxnummer vollständig verzichtet. Darin sah der Verbraucherschutz-Bundesverband eine klare Verletzung deutschen Verbraucherschutzrechts, das die Angabe der Telefonnummer des Onlinehändlers zwingend vorsehe.

Zugrundeliegende Rechtsvorschriften

Die Verbraucherschützer sehen durch das Verhaltens Amazons die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1Nr. 2 EGBGB, die u.a. Informationspflichten der Unternehmer im Fernabsatz regelt, verletzt. Diese Vorschrift lautet:

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. […],
  2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  3. […],

Der Gang des Verfahrens

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale erhob im Ausgangsverfahren Klage vor dem Landgericht Köln und beantragte, die Beklagte Amazon zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf ihrer Internetseite vor Abgabe der Vertragserklärung

a) eine Telefonnummer lediglich nach dem Aufsuchen mehrerer
Unterseiten zur Verfügung zu stellen,

und / oder

b) eine Telefaxnummer nicht zur Verfügung zu stellen.

Amazon beantragte Klageabweisung und argumentierte, es komme seinen Verbraucherschutz-Pflichten auch ohne direkte Angabe der Telefonnummer und Telefaxnummer dadurch nach, dass u.a. ein automatischer Rückrufservice angeboten werde und Verbraucher über das Chat-System mit Amazons Kundendienst in Kontakt treten können. Die deutschen Vorschriften des EGBGB, die auf der EU-Verbraucherschutz-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) beruhen, seien europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass der dort genannte Katalog an Kommunikationsmitteln nicht abschließend sei.

Das Landgericht folgte der Argumentation Amazons und wies die Klage der Verbraucherschützer in der ersten Instanz ab (LG Köln, Urteil vom 13.10.2015, Az. 33 O 233/14).

Auch die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.07.2016, Az. 6 U 180/15) blieb – im Wesentlichen aus den bereits in der Vorinstanz vorgebrachten Gründen – erfolglos.

Die seitens des Verbraucherschutz-Bundesverbandes eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof führte zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage folgender Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, Az. I ZR 163/16) im Wege des s.g. Vorabentscheidungsverfahrens (vereinfachte Wiedergabe ):

  1. Ist es mit der EU-Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar, wenn Mitgliedsstaaten eine Vorschrift – wie die hier streitgegenständliche – vorsehen, die Unternehmer im Fernabsatz verpflichtet, nicht nur gegebenenfalls, sondern immer über seine Telefonnummer zu informieren?
  2. Bedeutet das in der deutschen Sprachfassung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie verwendete Wort “gegebenenfalls”, dass der Fernabsatz-Unternehmer nur über die bereits vorhandenen Kommunikationsmittel informieren muss, also nicht gehalten ist, im Falle seiner Entscheidung für die Teilnahme am Fernabsatzverkehr einen Telefonanschluss, bzw. einen Telefaxanschluss, bzw. ein E-Mail-Konto einzurichten?
  3. Falls Frage 2) bejaht wird: Zählen zu solchen Kommunikationsmitteln nur die, die der Unternehmer tatsächlich zum Vertragsschluss mit Verbrauchern einsetzt oder auch andere, die er bisher für andere Zwecke genutzt hat?
  4. Ist die in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie genannte Aufzählung der Kommunikationsmittel abschließend oder zählen dazu auch andere – wie etwa ein Rückrufsystem oder ein Chat – sofern dadurch eine schnelle und effiziente Kommunikation gewährleistet ist?
  5. Kommt es überhaupt darauf an, dass die Information über die Kommunikationsmittel schnell und effizient erteilt wird?

Schlussanträge des Generalanwalts: Onlinehandel Telefonnnumer

Am 28.02.2019 hat nunmehr der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, GIOVANNI PITRUZZELLA, in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, die vorgelegten Fragen im Wesentlichen zu verneinen.

Er vertritt die Rechtsauffassung, dass die in der Verbraucherschutzrichtlinie genannte Aufzählung lediglich beispielhaft sei. Danach sei entscheidend, dass der Verbraucher bestmöglich geschützt sei – nicht unbedingt aber, durch welche Kommunikationsmittel der Unternehmer dies zu erreichen sucht. Eine bestimmte Art der Kommunikation – etwa die Angabe der Telefonnummer – vorzuschreiben, sei daher nicht die Absicht des europäischen Richtliniengebers gewesen. Dies würde, so der Generalanwalt, gerade kleinere Online-Händler übermäßig belasten. Eine nationale Vorschrift wie Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die zwingend die Angabe der Telefonnummer vorschreibe, sei mit europäischem Recht unvereinbar.

Ausblick: Erleichterungen für Online-Händler

Es dürfte davon auszugehen sein, dass der EuGH den Anträgen Pitruzzellas folgt und Online-Händler in der Folge mehr Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Web-Infrastruktur haben dürften. Nach dem bald zu erwartenden Urteil werden also Chats, Rückrufsysteme und andere moderne Kommunikationsmittel auch eigenständig, d.h. ohne zusätzliches Vorhalten von Telefonanschluss, Fax und E-Mail-Adresse möglich sein. Zu beachten bleibt allerdings nach wie vor, dass die deutschen Impressumspflichten nach dem Telemedienrecht (vgl. § 5 TMG) zunächst weiterhin gelten. Inwieweit diesbezüglich eine Korrelation zu erwarten ist, ist unklar, da das Telemediengesetz eine andere Zielrichtung verfolgt als der Verbraucherschutz.

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