Mit Urteil vom 13.05.2026 hat das Landgericht Bremen ein wegweisendes Urteil zur sogenannten „relativen Mogelpackung” gefällt. Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hat die Mondelez Deutschland GmbH erfolgreich auf Unterlassung verklagt, weil der Hersteller seine Milka-Schokoladentafeln heimlich von 100 g auf 90 g reduziert hat – bei nahezu identischer Verpackung. Das Milka-Urteil (Az. 12 O 118/25) ist eine wesentliche Entscheidung zur s.g. “Shrinkflation” und hat erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für die gesamte Lebensmittelbranche.
Worum geht es im Milka-Urteil des LG Bremen?
Seit Anfang 2025 vertreibt Mondelez viele Milka-Schokoladensorten anstelle der über Jahre etablierten 100-g-Tafeln in Packungen mit nur noch 90 g Nennfüllmenge. Der Clou: Die Umverpackung blieb in Größe und Aufmachung nahezu identisch. Die Seitenlänge (rund 19 cm) und Seitenbreite (rund 8 cm) sind unverändert geblieben – eine 100-g-Tafel würde weiterhin problemlos in die neue Verpackung passen. Reduziert wurde lediglich die Dicke der Schokolade.
Die einzigen sichtbaren Änderungen: Eine geänderte Grammangabe auf der Rückseite und eine zusätzliche, kleine 90-g-Angabe in weißer Schrift auf der Vorderseite – direkt unterhalb der Nährwertangaben. Verbraucher zahlten also denselben oder sogar einen höheren Preis für ca. 10% weniger Schokolade.
Die Entscheidung des Landgerichts Bremen im Überblick
Das LG Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – hat der Klage der Verbraucherzentrale vollumfänglich stattgegeben:
- Unterlassungsverpflichtung für Mondelez unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
- Verbot des Inverkehrbringens der 90-g-Milka-Tafeln, sofern diese erst innerhalb der letzten vier Monate zuvor in gleichgroßer Verpackung mit 100 g vertrieben wurden und kein gesonderter Hinweis auf die Änderung stattfindet
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Was ist eine „relative Mogelpackung”?
Im Zentrum des Milka-Urteils steht der Begriff der relativen Mogelpackung – auch als „Downsizing” oder „Shrinkflation” bekannt. Anders als bei der klassischen (absoluten) Mogelpackung, bei der bereits die Verpackung selbst zu groß für ihren Inhalt ist, ist die Verpackung der relativen Mogelpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden.
Die Täuschung entsteht erst durch den Vergleich mit der Vorgängerverpackung: Wer ein Produkt seit Jahren in gleicher Aufmachung kauft, geht selbstverständlich von einer unveränderten Füllmenge aus. Der Wiedererkennungseffekt der Verpackung überlagert die tatsächliche Veränderung des Inhalts. So lassen sich Preiserhöhungen wirtschaftlich verschleiern.
Rechtliche Grundlage: Verstoß gegen Art. 7 LMIV
Das Gericht stützt sein Verbot auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 lit. b LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung). Diese Norm verbietet irreführende Informationen über Lebensmittel – insbesondere über die Menge – und gilt ausdrücklich auch für die Aufmachung der Verpackung.
Bemerkenswert: Auf § 43 Abs. 2 MessEG (Mess- und Eichgesetz) stützt sich das Urteil ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Frage der Irreführung im Sinne des Eichrechts allein aus der Gestaltung der einzelnen Packung selbst zu ermitteln.
Warum reicht die 90-g-Angabe auf der Vorderseite nicht aus?
Mondelez hatte argumentiert, durch die zusätzliche Füllmengenangabe auf der Vorderseite werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher gerade auf die Mengenreduzierung gelenkt. Das LG Bremen weist diese Verteidigungsstrategie deutlich zurück:
„Der Angabe des Gewichtes selbst lässt sich bereits kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese verringert wurde.”
Entscheidend sei der Gesamteindruck: Verpackungsgröße, Form, Frontgestaltung, Platzierung von Hinweisen und Präsentation im Regal wirken zusammen. Wenn die Verpackung – wie hier – alles daransetzt, das alte Produktbild aufrechtzuerhalten und auf Vertrautheit, Gleichförmigkeit und Wiedererkennung abstellt, geht der korrekte Zahlenwert im Gesamteindruck schlicht unter.
Auch der Grundpreis-Einwand verfängt nicht
Mondelez verwies darauf, dass Verbraucher Preisunterschiede über die verpflichtende Grundpreisangabe erkennen könnten. Auch dieses Argument ließ das LG Bremen nicht gelten: Wer ein vertrautes Produkt kauft, vergleicht keine Preise, sondern erwirbt das ihm bekannte Produkt zu den bekannten Konditionen. Der Grundpreis bleibt in dieser Kaufsituation typischerweise unbeachtet.
Bezug zu weiteren Urteilen: Sanella, Atlantik-Lachs und Hydra Energy
Das Milka-Urteil des LG Bremen reiht sich in eine bemerkenswerte Rechtsprechungslinie ein:
- LG Hamburg, Urteil v. 13.02.2024 (Az. 406 HKO 121/22) – „Sanella”: Das LG Hamburg hatte bereits 2024 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung entschieden, dass die Füllmengenangabe dem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher vielfach entgehe.
- OLG Wien, Urteil v. 24.06.2025 (4 R 197/24f) – „Atlantik-Lachs”: Die österreichische Berufungsinstanz urteilte fast wortgleich, dass die bloße Füllmengenkennzeichnung nicht genüge, um eine Täuschung auszuschließen.
- BGH, Urteil v. 29.05.2024 (I ZR 43/23) – „Hydra Energy”: Der Bundesgerichtshof hat das Verbot von Mogelpackungen in seiner Grundsatzentscheidung gerade darauf gestützt, dass Verbraucher zutreffende Nennfüllmengenangaben entweder nicht beachten oder nicht richtig einordnen können.
Was bedeutet das Milka-Urteil für Lebensmittelhersteller?
Das Urteil des LG Bremen hat erhebliche praktische Konsequenzen, die weit über Schokoladentafeln hinausreichen:
1. Aufklärungspflicht bei Mengenreduktionen
Wer die Füllmenge eines etablierten Produkts reduziert, ohne die Verpackung erkennbar zu verändern, muss einen deutlichen, verständlichen und wahrnehmbaren Hinweis auf der Verpackung anbringen. Dieser Hinweis muss in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden – nicht bloß formal vorhanden sein.
2. Vier-Monats-Frist als Orientierungswert
Das Gericht bestätigt eine Frist von vier Monaten nach Produktumstellung, in der die Irreführungswirkung der „relativen Mogelpackung” fortwirkt. In diesem Zeitraum ist ein klarer Aufklärungshinweis Pflicht.
3. Keine Heilung durch Social-Media-Kampagnen
Ein Verweis auf Aufklärung in sozialen Medien genügt nicht. Maßgeblich ist allein das Verständnis des Verbrauchers in der konkreten Kaufsituation am Regal.
4. Verantwortung auch für die Präsentation
Das LG Bremen kritisiert ausdrücklich auch die “Regalverpackung”, deren Kartonlasche genau die 90-g-Angabe auf der Vorderseite verdeckte. Hersteller müssen damit auch die typische Warenpräsentation im Handel mitdenken.
Kein unzulässiger Eingriff in unternehmerische Freiheit
Mondelez argumentierte, der Klageantrag sei zu weit gefasst und greife in die unternehmerische Freiheit ein. Auch dieses Argument verwarf das Gericht: Es stehe Mondelez frei, das Produkt mit jeder Füllmenge zu vertreiben – das Unternehmen müsse lediglich durch geeignete Maßnahmen die Irreführung der Verbraucher verhindern.
Fazit zum Milka-Urteil: Klares Signal gegen Shrinkflation
Das Milka-Urteil des LG Bremen vom 13.05.2026 ist ein deutliches Signal an die Lebensmittelindustrie: Heimliche Mengenreduzierungen bei optisch unveränderter Verpackung sind i.d.R. als Irreführung nach Art. 7 LMIV wettbewerbswidrig. Verbraucher dürfen darauf vertrauen, dass ihnen vertraute Produkte ohne klaren Hinweis nicht plötzlich weniger Inhalt enthalten.
Für Hersteller, aber auch Händler bedeutet das Urteil konkret: Jede Produktumstellung mit reduzierter Füllmenge muss in den ersten Monaten von einem klar wahrnehmbaren Aufklärungshinweis auf der Verpackung begleitet werden. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände.
Ob Mondelez gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten. Schon jetzt steht aber fest: Der Spielraum für „relative Mogelpackungen” ist nach diesem Urteil deutlich enger geworden.
Kritik: Der dumme Verbraucher
Das “europäische Verbraucherleitbild”, das auch der hiesigen Entscheidung zugrunde liegt, steht zu Recht seit Jahren in der Kritik. Sowohl der EuGH als auch der BGH gehen seit Jahrzehnten vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher” aus. Es steht immer mehr zu befürchten, dass aus dieser Definition im Ergebnis “der dumme Verbraucher” wird.
Wer ein Lebensmittel kauft, darf – und soll – sich vor dem Griff ins Regal kurz die Verpackung ansehen. Eine deutlich sichtbare Füllmengenangabe auf der Vorderseite, die hier sogar zusätzlich aufgenommen wurde, ist gerade keine versteckte Information.
Hinzu kommt: Niemand wird gezwungen, eine Milka-Tafel zu kaufen. Der deutsche Schokoladenmarkt ist hochkompetitiv, Alternativen stehen unmittelbar im selben Regal. Wer Wert auf eine 100-g-Tafel legt, kann zur Konkurrenz greifen oder den Grundpreis je 100 g vergleichen – genau dafür ist die verpflichtende Grundpreisangabe geschaffen worden. Sie als praktisch wirkungslos abzutun, weil Verbraucher sie „typischerweise nicht beachten”, entwertet ein wesentliches verbraucherschützendes Regulierungsinstrument und dient eigentlich als Argument, Grundpreispflichten generell abzuschaffen.
Angesichts der dramatisch gestiegenen Kakaopreise seit 2023/2024 stehen Hersteller vor der Wahl, entweder den Endpreis zu erhöhen oder die Füllmenge anzupassen. Beide Wege sind dem Grunde nach legitim.
Mondelez hat die neue Grammatur sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite ausgewiesen. Ein darüber hinausgehende Pflicht, plakativ „Achtung: weniger Inhalt!” auf die Verpackung zu schreiben, macht den Bock zum Gärtner.
Die Konsequenz des Urteils – eine zeitlich befristete, aber im Detail unbestimmte Hinweispflicht – schafft zudem Rechtsunsicherheit für Hersteller: Wie groß? Wie lange? In welcher Position? Auch Online-Händler dürften sich fragen, wie sie eine solche Pflicht praktisch umsetzen müssen.
Schließlich birgt die Tendenz, Verbraucher pauschal als unaufmerksam zu klassifizieren, eine paternalistische Schlagseite. Sie verschiebt Verantwortung einseitig vom Konsumenten zum Hersteller und unterläuft den Gedanken, dass eine aufgeklärte Kaufentscheidung auch eigene Sorgfalt voraussetzt. Ein Blick auf das Etikett ist zumutbar – auch und gerade bei einem vertrauten Produkt. Letztlich werden erst Berufungs- oder Revisionsinstanzen klären müssen, wie weit der Schutz vor sich selbst gegen die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und das Leitbild des mündigen Verbrauchers tatsächlich reicht.
Es stellt sich also die Frage, was genau die relative Mogelpackung ist: Die Milka-Tafeln oder doch eher die europäische “Verbraucherschutz”-Gesetzgebung.
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