Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 149/18) die umstrittene Abmahnpraxis der „Deutschen Umwelthilfe“ (Deutsche Umwelthilfe e.V.) bestätigt.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme durch die „Deutsche Umwelthilfe“ nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 8 Abs. 4 UWG entgegengehalten werden kann.
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