Günstiger, digitaler, unbürokratischer: Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Reform der Fahrschulausbildung beschlossen. Die große Führerschein-Reform soll kommen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Änderungen – sachlich, rechtlich eingeordnet und verständlich. Grundlage bildet (Stand: 13.06.2026) der Regierungsentwurf des ‘Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze’.
Inhaltsverzeichnis
1. Überblick Führerscheinreform: Worum geht es?
2. Rechtlicher Stand des Gesetzgebungsverfahrens
3. Theoretische Ausbildung: Online statt Präsenzpflicht
4. Praktische Ausbildung: Weniger Sonderfahrten, kürzere Prüfung
5. Begleitetes Üben mit Eltern (Experimentierklausel)
6. Preis- und Erfolgstransparenz
7. Fahrlehrer und Fahrerlaubnisprüfer
8. Was die Reform praktisch bedeutet
Überblick Führerscheinreform: Worum geht es?
Die Bundesregierung will den Erwerb des Führerscheins deutlich günstiger, moderner und zugleich verkehrssicher gestalten. Kern des Vorhabens ist das „Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze“, das durch eine begleitende Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung ergänzt wird.
Anlass ist vor allem der Preis: Der durchschnittliche Pkw-Führerschein der Klasse B kostet derzeit rund 3.400,00 EUR. Durch eine Kombination aus Digitalisierung, Bürokratieabbau und mehr Transparenz sollen diese Kosten spürbar sinken – ohne, so das erklärte Ziel, die Sicherheitsstandards zu senken. Verkehrsminister Patrick Schnieder bezeichnet den Führerschein als „Schlüssel zur eigenen Freiheit“, der „kein Privileg“ sein dürfe.
Kurz gesagt: Die Reform setzt an vier Stellschrauben an: Digitaler Theorieteil, schlankere Praxisausbildung, mehr Transparenz über Preise und Erfolgsquoten sowie erleichterter Zugang zum Fahrlehrer- und Prüferberuf.
Rechtlicher Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Den fachlichen Ausgangspunkt bildeten Eckpunkte aus Oktober 2025, die in einer gemeinsamen Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit Vertretern der Länder weiterentwickelt wurden. Auf dieser Grundlage legte das BMV einen Referentenentwurf vor (Bearbeitungsstand: 19. Mai 2026). Am 20. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen – damit ist aus dem Referentenentwurf der Regierungsentwurf geworden.
Als Nächstes durchläuft der Entwurf das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; die flankierende Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung wird gesondert erlassen. Das BMV strebt ein Inkrafttreten Anfang 2027 an – allerdings ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren ohne Verzögerungen abgeschlossen werden kann. Angesichts von Kabinettsbeschluss erst im Mai 2026, noch ausstehender Verordnung, Bundesratsbeteiligung und umfangreicher Umsetzungsschritte (Fragenkatalog, Mobilithek-Anbindung, Prüferqualifikation) gilt dieser Zeitplan als ambitioniert. Da es sich um einen Entwurf handelt, können sich einzelne Punkte im weiteren Verfahren noch ändern.
Der Bund stützt sich tragend auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG); für die fahrlehrer- und gewerberechtlichen Teile tritt das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) hinzu. Eine Zustimmung des Bundesrats folgt – soweit erforderlich – aus der Betroffenheit des Verwaltungsverfahrens der Länder (Art. 84 GG), bzw. für die Verordnungsermächtugzng aus Art. 80 Abs. 2 GG.
Theoretische Ausbildung: Online statt Präsenzpflicht
Heute ist der Präsenzunterricht in der Theorieausbildung i.d.R. Pflicht: Für die Klasse B sind 14 Doppelstunden Theorieunterricht vorgeschrieben, und für die Schulungsräume gelten detaillierte Vorgaben (etwa Quadratmeter pro Person, Luftvolumen, Stühle mit Lehne usw.). Die Länder kontrollieren die Einhaltung regelmäßig vor Ort.
Die Pflicht zum Präsenzunterricht soll fortan entfallen. Fahrschulen sollen künftig frei entscheiden können, ob sie den Theorieunterricht in Präsenz, vollständig online (z. B. per App) oder als Mischform anbieten. Fahrschüler sollen das für sie passende Format wählen können. Wer ausschließlich online lernt, kann sich anschließend direkt zur Theorieprüfung anmelden; die Fahrschule übernimmt dann nur die praktische Ausbildung.
Wichtig ist die Reichweite der geplanten Liberalisierung: Aufgehoben wird nicht nur die Bindung an einen bestimmten Ort, sondern die Präsenzpflicht insgesamt. Das Wissen darf vollständig digital und damit auch zeitlich entkoppelt – also asynchron – angeeignet werden (z. B. selbstgesteuert per Lern-App), ohne weitere Vorgaben zur konkreten Methode, Reihenfolge oder Unterrichtsform. Damit geht der Entwurf über frühere Konzepte hinaus, die digitale Theorie nur als zeitgleichen (synchronen) Online-Unterricht in begrenztem Umfang erlaubt hätten.
Unverändert bleibt der Umfang des zu lernenden Wissens – die Inhalte der Theorieprüfung sind durch die 4. EU-Führerscheinrichtlinie verbindlich vorgegeben. Begleitend fallen aber zahlreiche Bürokratiepflichten weg. Es soll keine Vorgaben mehr zu Schulungsräumen geben (es gilt nur noch die allgemeine Arbeitsstättenverordnung), keine Pflicht zu Ausbildungsplan-Aushängen oder eine Prüfungsreifefeststellung. Auch reduzierte Aufzeichnungspflichten für die Fahrschulen sind vorgesehen.
Auch der Fragenkatalog für die Klasse B wird entschlackt werden. Er umfasst derzeit 1.169 Fragen und soll um knapp 30 Prozent auf nur noch rund 840 Fragen gekürzt werden. Zugleich wird voraussichtlich das Bewertungssystem vereinfacht. Statt einer Gewichtung von 2 bis 5 Punkten soll künftig jeder Frage nur noch ein Zählwert von einem Punkt zukommen. Sicherheitsrelevante Fragen dürfen aber weiterhin nicht falsch beantwortet werden.
Praktische Ausbildung: Weniger Sonderfahrten, kürzere Prüfung
Für die Praxisausbildung setzt die Reform an gleich mehreren Punkten an. Anders als oft angenommen, gibt es schon heute keine gesetzliche Mindestzahl an allgemeinen Fahrstunden – wohl aber an verpflichtenden Sonderfahrten.
Ein Überblick:
| BEREICH | BISHER | GEPLANT |
|---|---|---|
| Sonderfahrten (Pkw) | 12 (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Dunkelheit) | 3 (je eine Überland-, Autobahn- und Dunkelheitsfahrt) |
| Prüfung Fahrzeit (Klasse B) | 30 Minuten | 25 Minuten |
| Prüfungsdauer (Klasse B) | 55 Minuten | 40 Minuten |
| Schaltkompetenz-Schulung | 10 Fahrstunden | 7 Fahrstunden (Simulator weitgehend möglich) |
| Simulatoren | nur teilweise geregelt | für alle Klassen als Option verankert (keine Pflicht) |
Mit dem Wegfall der starren Stundenvorgaben orientiert sich Deutschland künftig mehr am EU-Recht: Geregelt werden soll nur noch, dass über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit gefahren werden muss. Wie viele Stunden insgesamt nötig sind, richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten des Fahrschülers und der Einschätzung des Fahrlehrers. Die verbleibenden drei Sonderfahrten dürfen jedoch ausdrücklich nicht auf einem Simulator absolviert werden, sondern sollen im Straßenverkehr stattfinden.
Ziel der Reform ist des Weiteren die Verkürzung der Prüfungszeiten. Damit wird ein organisatorisches Ziel verfolgt: Pro Tag sollen insgesamt mehr Prüfungen möglich sein, wodurch die Wartezeiten auf Prüfungstermine verkürzt werden sollen. Bei der Schaltkompetenz wird die 4. EU-Führerscheinrichtlinie eins zu eins umgesetzt – wer auf Automatik prüft, aber auch Schaltwagen fahren dürfen soll, benötigt künftig nur noch sieben statt zehn “Schaltstunden”.
Begleitetes Üben mit Eltern (Experimentierklausel)
Neu und im öffentlichen Interesse besonders beachtet ist die geplante Experimentierklausel nach österreichischem Vorbild (s.g. „Laienausbildung“). Sie soll – zeitlich auf fünf Jahre befristet und wissenschaftlich begleitet – erlauben, dass Fahrschüler einen Teil der Fahrpraxis unter Anleitung nahestehender Personen, etwa der Eltern, auf öffentlichen Straßen sammeln. Dies soll die Ausbildung in der Fahrschule ergänzen, nicht aber ersetzen.
Klarstellung zur Rechtsnatur: Der Entwurf richtet das begleitete Üben als bundesrechtliche Experimentierklausel im Straßenverkehrsgesetz (§ 2e StVG) ein – zeitlich befristet und wissenschaftlich begleitet. Der Bund schafft damit den Rahmen und die Bedingungen. Über die tatsächliche Einführung soll aber jedes Bundesland selbst entscheiden. Nach Darstellung der Bundesregierung „können die Bundesländer jeweils eigenständig entscheiden, ob sie dies umsetzen wollen“. Ein bundesweit einheitlicher, automatischer Start ist damit nicht garantiert; die Regelung wird zunächst erprobt.
Der vorgesehene Ablauf
Vor Beginn sind die übliche Theorieprüfung, sechs praktische Fahrstunden und eine theoretische Einweisung gemeinsam mit den Begleitpersonen vorgesehen. In der Begleitphase sollen rund 1.000 Kilometer in Begleitung gefahren und in einem Fahrtenprotokoll dokumentiert werden. Danach folgen eine Beobachtungsfahrt, mindestens sechs weitere Fahrstunden (inklusive der besonderen Ausbildungsfahrten) und eine Prüfungsvorbereitungsfahrt.
Voraussetzungen für die Begleitperson
Zugelassen sind maximal zwei Begleiter mit besonderem Näheverhältnis (z.B. Eltern oder nahe Verwandte). Sie müssen die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens sieben Jahren besitzen, dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen eines Entzugsdelikts bestraft worden sein und im Fahreignungsregister mit höchstens einem Punkt belastet sein. Während der Übungsfahrten gilt für Fahrschüler wie Begleiter ein striktes Alkohol- und THC-Verbot. Das Fahrzeug muss vorn und hinten als ‘Übungsfahrt’ gekennzeichnet werden.
Preis- und Erfolgstransparenz
Bislang müssen Fahrschulen ihre Preise nur vor Ort “aushängen”, was der Vergleichbarkeit eher abträglich ist. Auch sind Erfolgsquoten kaum einsehbar, bzw. ermittelbar.
Mit der geplanten Reform soll die reine Aushangpflicht künftig entfallen. Stattdessen sollen Fahrschulen ihre Preise in einem einheitlichen Format an ein zentrales Transparenzportal des BMV (in der bisherigen Kommunikation auch „Mobilithek“ genannt) melden. Den einmaligen Umstellungsaufwand dafür beziffert der Regierungsentwurf auf rund 70.000,00 EUR für die gesamte Branche.
Auch die Bestehensquoten der Fahrschüler für die praktischen Prüfungen sollen transparenter werden. Die Technischen Prüfstellen werden verpflichtet, entsprechende statistische Angaben hierüber ebenfalls an die Mobilithek zu übermitteln. Verbraucher- und Vergleichsportale sollen diese Daten dann abrufen und nutzerfreundlich aufbereiten können, sodass Eltern und Fahrschüler Preise und Qualität zukünftig besser vergleichen können.
Fahrlehrer und Fahrerlaubnisprüfer
Die Reform betrifft neben den geplanten Erleichterungen für die Auszubildenden auch die Aus- und Fortbildung der Fahrlehrkräfte selbst. Ausbildungsstätten sollen selbst entscheiden dürfen, welche Inhalte in Präsenz, digital oder in Mischform vermittelt werden. Die verschiedenen Fortbildungsfristen für Fahrlehrer werden vereinheitlicht und auf vier Jahre angehoben. Der feste Überwachungsrhythmus der Fahrschulen durch die Länderbehörden entfällt zugunsten einer liberaleren anlassbezogenen Kontrolle.
Beim Zugang zum Beruf des Fahrerlaubnisprüfers sollen schließlich die Anforderungen gesenkt werden. Ein Ingenieurstudium (Maschinenbau, Kfz-Bau oder Elektrotechnik) ist künftig nicht mehr Voraussetzung. Anstatt einer Fahrerlaubnis für alle Klassen genügt neben der Klasse Bndie jeweils zu prüfende Klasse. So sollen der Personenkreis der Prüfer erweitert und Wartezeiten auf Prüfungstermine verringert werden.
Was die Reform praktisch bedeutet
Für Fahrschüler verspricht die Reform vor allem mehr Flexibilität und potenziell niedrigere Kosten. Ortsunabhängiges Theorielernen, weniger verpflichtende Sonderfahrten, kürzere Prüfungen und über Vergleichsportale transparentere Preise. Für Fahrschulen bedeutet sie einen erheblichen Bürokratieabbau – etwa den möglichen Verzicht auf Schulungsräume –, zugleich aber neue Anforderungen an digitale Angebote und an die Preismeldung. Die Maßnahmen sollen sich teilweise auch auf andere Klassen (etwa Lkw und Bus) übertragen lassen und so den Zugang zum Beruf des Berufskraftfahrers erleichtern.
Was die Reform finanziell bringt: Der Regierungsentwurf beziffert die jährliche Entlastung der Fahrschulwirtschaft auf rund 73,5 Mio. EUR. Den größten Anteil macht dabei der Wegfall der Pflicht aus, Unterrichtsräume vorzuhalten (ca. 57,4 Mio. EUR). Hinzu kommen Einsparungen bei Lehrmitteln (ca. 2,3 Mio. EUR).
Da es sich momentan um einen Gesetzentwurf handelt, steht der endgültige Inhalt der Reform noch nicht fest. Verbände aus der Fahrschulbranche begleiten das Verfahren kritisch, insbesondere mit Blick auf Verkehrssicherheit und Ausbildungsqualität. Die parlamentarische Beratung kann einzelne Punkte noch verändern. Wir werden an dieser Stelle berichten.
Häufige Fragen (FAQ)
Geplant ist Anfang 2027 – aber nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines verzögerungsfreien Verfahrens in Bundestag und Bundesrat. Wegen ausstehender Verordnung, Bundesratsbeteiligung und Umsetzungsaufwand gilt der Termin als ambitioniert.
Das ist das erklärte Ziel. Der Klasse-B-Führerschein kostet aktuell durchschnittlich rund 3.400,00 EUR; durch Digitalisierung, Bürokratieabbau und Preistransparenz sollen die Kosten sinken. Eine konkrete Ersparnis garantiert der Entwurf jedoch nicht.
Nicht zwingend. Die Präsenzpflicht entfällt insgesamt. Die Theorie kann vollständig digital und auch asynchron (zeitlich selbstbestimmt, z.B. per App) erlernt werden. Der Prüfungsstoff bleibt gleich.
Für Pkw sind statt bisher zwölf nur noch drei Sonderfahrten vorgesehen – je eine Überland-, Autobahn- und Dunkelheitsfahrt. Diese dürfen nicht im Simulator absolviert werden.
Vorgesehen ist eine bundesrechtliche, auf fünf Jahre befristete Experimentierklausel (§ 2e StVG): Der Bund schafft den Rahmen, die Teilnahme erfolgt auf Antrag nach bestandener Theorieprüfung und unter klaren Voraussetzungen (u.a. 1.000 km Begleitfahrt, Begleiter seit mindestens sieben Jahren Klasse B). Ob das begleitete Üben tatsächlich angeboten wird, entscheidet aber jedes Bundesland selbst – ein bundesweit einheitlicher Start ist nicht garantiert.
Nach Darstellung des Verkehrsministeriums bleiben die Sicherheitsstandards erhalten. Der Prüfungsstoff orientiert sich auch weiterhin an der 4. EU-Führerscheinrichtlinie.
Hinweis: Der Artikel gibt den Informationsstand per 16.06.226 wieder. Sie haben Fragen oder Anmerkungen zum Artikel? Nutzen Sie das Kontaktformular.