Tendenziös und voreingenommen, anfällig für Fremdscham, vor Sendungsbewusstsein nur so strotzend – diese Charakterisierung des selbsternannten, vom Rundfunkbeitrag üppig gepäppelten “Satirikers” Jan Böhmermann und seiner “ZDF”-Sendung “Magazin Royale”, die sich am freien Markt vermutlich niemals wirtschaftlich halten würde, trifft es wohl am besten. Und während es jedenfalls der aufmerksamen Öffentlichkeit schon lange klar sein dürfte, dass Böhmermanns “Humor” und Gehalt offenbar in indirekt proportionalem Verhältnis zueinander stehen, hat der öffentlich-rechtlich-pseudointellektuell-unbeholfene “Austeiler” diesmal ordentlich einstecken müssen. Vor dem Landgericht München I (Urt. v. 19.12.2024, Az. 26 O 12612/23) unterlagen Böhmermann und das “ZDF” im Rahmen einer Unterlassungsklage gegen Arne Schönbohm, den ehemaligen Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Es hilft eben nichts, ehrenrührige Falschbehauptungen als “Satire” zu verpacken – auch wenn man sich für noch so clever hält.
Der Fall Schönbohm: Vermeintliche “Satire” – mit Konsequenzen
Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Berichterstattung des s.g. “Satirikers” Jan Böhmermann im „ZDF Magazin Royale“ über Arne Schönbohm, den ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). “Die”ZDF” und Böhmermann hatten Schönbohm in einer Fernsehsendung Verbindungen zu einem umstrittenen Verein und zu russischen Geheimdienstkreisen unterstellt, die die nationale Sicherheit Deutschlands untergraben würden. Dies hat in der Folge zu einer – völlig voreiligen – Versetzung Schönbohms durch die Bundesinnenministerin geführt. Die Vorwürfen und Anschuldigungen waren indes bar jeden Wahrheitsgehalts und offensichtlich mangelhafter journalisitischer Recherche geschuldet. Schöhnbohms Karriere aber ist zerstört. Gegen die konkreten Äußerungen, die hier nicht wiedergegeben werden sollen, erhob Schönbohm Unterlassungsklage vor dem Landgericht München I. Er obsiegte in der Hauptsache.
Die Entscheidung des LG München I
Das Gericht urteilte, dass die Berichterstattung den „Überprüfungspflichten eines Sorgfaltspflichtverletzungsverfahrens“ nicht standgehalten habe. Konkret bemängelte das Gericht, dass die Behauptungen, die Grundlage der satirischen Darstellung waren, unzureichend recherchiert wurden. ZDF und Böhmermann haben es u.a. zu unterlassen, zu behaupten, Schönbohm unterhalte Kontakte zum russischen Geheimdienst.
Das Urteil macht deutlich, dass auch Satire nicht ohne fundierte Faktenbasis auskommt, insbesondere wenn die berufliche und persönliche Reputation öffentlicher Personen betroffen ist. Die Entscheidung ist ein mahnendes Beispiel dafür, wie wichtig journalistische Sorgfaltspflichten auch und gerade im Kontext von s.g. Satireformaten sind.
Der Fall Schönbohm verdeutlicht, dass Satire keine Narrenfreiheit genießt, sondern stets an journalistische Standards und ethische Grundsätze gebunden bleiben muss. Das Urteil des Landgerichts unterstreicht, dass journalistische Verantwortung nicht durch den Anspruch auf künstlerische Freiheit aufgehoben wird. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht vor der Herausforderung, seiner Rolle als kritische Instanz gerecht zu werden, ohne dabei die Grenzen zur Vorverurteilung zu überschreiten.
Konsequenzen für den “öffentlich-rechtlichen Rundfunk”?
Das Urteil des Landgerichts ist kein Einzelfall, sondern fügt sich in eine Serie von Vorfällen, die das Vertrauen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erschüttert haben. Während der eigene Anspruch besteht, qualitativ hochwertigen und unabhängigen Journalismus zu betreiben, werfen solche Fehltritte grundlegende Fragen zur Glaubwürdigkeit und Transparenz der verfilzten öffentlich-rechtlichen Rundfunkstruktur auf. Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen einzelne Formate, sondern eben auch gegen die institutionellen Strukturen selbst, die solche Fehlleistungen ermöglichen.
Neben der journalistischen Verantwortung stehen auch strukturelle und finanzielle Aspekte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Kritik. Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen – unabhängig von der Nutzung des Angebots – sorgt regelmäßig für Unmut in der Bevölkerung. Angesichts solcher Vorfälle stellt sich die Frage, ob die Beitragszahlerinnen und -zahler zurecht eine höhere Qualität und Transparenz einfordern dürfen.
Fazit: Grundsätzlicher Reformbedarf
Die Diskussion um den Fall Schönbohm und die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ein Weckruf für ein Mehr an Selbstreflexion und Reformbereitschaft. Es ist an der Zeit, die Strukturen und Arbeitsweisen des öffentlich-rechtlichen Systems grundsätzlich zu überprüfen und in ein neues, schlankes, unvoreingenommenes und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießendes System zu überführen. Der Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Seriosität muss oberste Priorität haben. Deshalb: Defund the Öffis.
An Jan Böhmermann: Strafanzeigen und Unterlassungsklagen mögen auf dem herkömmlichen Weg zugestellt werden.
An alle anderen: Ich freue mich, wie immer, auf Nachrichten und Kommentare über das Kontaktformular.