Die Grünen wollten es schon immer, den Gelben war es schon immer egal und die Roten machen nun wohl oder übel auch mit: Die Legalisierung von Hanf, also Cannabis, zu Genusszwecken wird kommen. Das Gesundheitsministerium von Karl Lauterbach hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, der nach dem Willen der Koalitionäre noch in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen werden soll. Schwarzmarkt, illegaler Handel und die Kriminalisierung von Konsumenten sollen eingeschränkt werden. Ein Blick auf die Eckpunkte zeigt jedoch: Der große Wurf ist – wieder einmal – nicht gelungen, die Liberalisierung scheint mutlos und verliert sich in Klein-Klein. Man könnte sagen: “Legalize it, German style!” Erlaubt werden sollen jedenfalls der Cannabis-Club und der Eigenanbau. Modellregionen für kommerzielle Handelsstrukturen sollen später hinzukommen. Wir stellen die wesentlichen Punkte der Cannabis-Legalisierung vor.
Zwei-Säulen-Modell: Eigenanbau, Cannabis-Club und Modellprojekte
Die geplante Legalisierung von Cannabis in Deutschland wird kein breit angelegter und großer Wurf sein. Sie soll vielmehr sukzessive und punktuell stattfinden und wird mit nicht unerheblicher Bürokratie verbunden sein. Gewerblichen Anbau und freien Handel (“Legalize and Tax it!”) soll es nicht geben. Wer also gehofft hat, sich fortan als Cannabis-Unternehmer verdingen und mit “legalem Drogenhandel” Geld verdienen zu können, wird ausgebremst.
Erlaubt wird fortan sein:
- Der Besitz von Cannabis zum Eigenbedarf (u.a. öffentliches Mitführen) von bis zu 25g.
- Der Besitz von bis zu drei weiblichen Hanfpflanzen zum Eigenanbau.
- Der Besitz von bis zu 50g Cannabis, sieben Samen oder fünf Stecklingen pro Monat.
- Die Abgabe über Cannabis-Clubs an Vereinsmitglieder.
- Abgabe (über Cannabis-Club) an Personen unter 21 Jahre auf maximal 30g pro Monat begrenzt; auch der THC-Wert wird begrenzt.
- Die Abgabe (über Cannabis-Clubs) erfolgt nur in Reinform und neutral verpackt.
Verboten bleibt, bzw. wird:
- Die Abgabe von Cannabis an Dritte (von Privatpersonen, bzw. durch den Cannabis-Club an Nichtmitglieder).
- Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren.
- Die Abgabe von nicht in Clubs angebautem Marihuana.
- Der Handel mit Gewinnerzielungsabsicht.
Reguliert wird:
- Die erlaubten THC-Mengen für den Straßenverkehr.
- Die Werbung.
- Vorschriften für die Verpackung.
- Umfangreiche Informationspflichten.
- Prävention, Aufklärung und Gesundheitsschutz.
- Möglichkeiten der Löschung vergangener Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister sowie die Einstellung laufender Strafverfahren.
- Mitgliederzahl eines Cannabis-Clubs auf 500 Personen begrenzt.
Der Cannabis-Club – Voraussetzungen und Anforderungen
Werden jetzt also Cannabis-Vereine wie Pilze aus dem Boden schießen? Wahrscheinlich nicht – denn die Anforderungen an einen solchen Club sind ausweislich der Reform-Eckpunkte durchaus hoch. Auch wird hier nicht das große Geld zu verdienen sein. Was ist aber zu tun, um einen Cannabis-Club zu gründen? Welche Anforderungen und Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Folgende:
- Erlaubnispflicht (Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).
- Keine gewinnorientierte Tätigkeit (kein wirtschaftlicher Verein).
- Maximal 500 Vereinsmitglieder.
- Der Cannabis-Club wird umfangreiche Pflichtinformationen zu erfüllen haben (zu Gesundheitsrisiken, THC-Gehalt, Prävention, Suchtgefahren usw.).
- Umfangreiche Berichts- und Dokumentationspflichten.
- Behördliche Überwachung und Kontrolle.
- Verbot, gleichzeitig mit Marihuana andere Genussmittel abzugeben (Alkohol, Tabak).
- Pflicht zur effektiven Alterskontrolle.
- Pflicht zur Stellung eines Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragen mit entsprechender Zuverlässigkeit und Sachkunde.
- Besondere Datenschutzanforderungen.
- Import und Export sind grundsätzlich verboten.
- Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Kein Konsum innerhalb des Clubs.
Zweite Säule: Gewerbliche Modellprojekte
Nach den bisher vorliegenden Informationen scheint es, dass ein tatsächlich kommerzieller Vertrieb von Cannabis, Hanf und Marihuana in Deutschland erst im Rahmen der Maßnahmen der s.g. zweiten Säule möglich sein wird. Diese sieht momentan u.a. regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Das Hauptziel besteht hier wohl darin, empirische Untersuchungen durchzuführen und die Auswirkungen auf den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu analysieren. Mit einem Gesetzesentwurf hierfür wird erst in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu rechnen sein, während die erste Säule bereits im Sommer Gesetz werden könnte.
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