Werbung mit Begriff “klimaneutral” irreführend

Der s.g. “Klimaschutz” ist in aller Munde. Während die Politik sich mit Maßnahmen zur tatsächlichen oder gefühlten Reduzierung der Erderwärmung überschlägt und extremistische “Klimakleber” mit ihren Aktionen die öffentliche Sicherheit und Menschenleben gefährden, macht der Trend, besonders “klimsfreundlich” sein zu müssen, auch vor der Wirtschaft nicht halt. Unternehmen und Produzenten überbieten sich mit Angeboten, die vermeintlich umweltfreundlich, klimaneutral oder sonstwie “nachhaltig” sind. Dass diese Mode bisweilen auch nach hinten losgehen und die Gerichte beschäftigen kann, zeigt ein aktuell vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 10.11.2022 – 6 U 104/22) entschiedener Fall.

Werbung mit “Klimaneutral” – Was war geschehen?

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Eilrechtsschutzfall stritten sich zwei Hersteller von Reinigungsmitteln. Der spätere Beklagte warb dabei für seine Produkte mit dem Label “klimaneutral”. Hierbei führte er allerdings nicht aus, woraus sich diese angebliche “Klimaneutralität” ergeben soll und was darunter überhaupt zu verstehen ist. Die Werbung erschöpfte sich darin, den Hausmittelchen diese Eigenschaft zuzuschreiben.


Ein Mitbewerber des späteren Beklagten, der ebenfalls Reinigungsmittel und verwandte Produkte anbietet, störte sich an dieser Art der Werbung und erachtete sie als unlauter und wettbewerbswidrig. Er mahnte den späteren Beklagten mit der Begründung ab, dass die Werbeaussage der Klimaneutralität derzeit ganz erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern habe. Es sei deshalb irreführend, wenn der Begriff “klimaneutral” pauschal und ohne jegliche nachvollziehbare Begründung verwendet werde, aus sich ergebe, worin, bzw. wodurch die angepriesene Klimaneutralität erreicht werde.

Landgericht Frankfurt weist Antrag ab

Nachdem der spätere Beklagte sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Werbung einzustellen, beantragte der Mitbewerber beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht beraumte mündliche Verhandlung an und wies den Verfügungsantrag schließlich durch Urteil ab.

Verfügungskläger obsiegt in Berufungsinstanz

Gegen die landgerichtliche Entscheidung erhob der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt, mit der er sein Begehren weiterverfolgte und zuletzt beantragte,

  • den Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Reinigungsmitteln auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für selbige unter der Verwendung des Begriffs “klimaneutral” zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies ohne weitere Klarstellung und/oder Erläuterung dazu geschieht, aus welchen konkreten Gesichtspunkten und/oder Maßnahmen sich die behauptete Klimaneutralität ergibt.

Das Oberlandesgericht folgte im Ergebnis der Argumentation des Klägers und veruteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die klägerseits gerügte Werbung mit dem Begriff “klimaneutral” sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder von bestimmten Produkten dieses Unternehmens mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne heutzutage erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Marktteilnehmern haben. Es sei daher erforderlich, über grundlegende Umstände der von dem Hersteller beanspruchten Klimaneutralität zweckentsprechend aufzuklären.

Marktteilnehmer gingen bei dem konkret verwendeten “klimaneutral”-Label davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen und “klimawirksamen” Emissionen des Unternehmens vermieden oder zumindest kompensiert würden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da ein weiteres Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gegeben ist.

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