Transparenzregister wird 2022 Pflicht

Das Geldwäschegesetz sieht bereits seit längerem das s.g. Transparenzregister vor. Für viele Firmen und Vereinigungen endet in diesem Jahr die Übergangsschonfrist für die Eintragung und Hinterlegung ihrer jeweiligen “wirtschaftlich Berechtigten”. Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften müssen zeitnah handeln und die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen melden – spätestens bis 31.12.2022. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. In diesem Artikel finden Sie alle wichtigen und relevanten Informationen zum Thema.

Was ist und bezweckt das Transparenzregister?

Gem. § 18 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes wird “ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten” eingerichtet.

Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist grundsätzlich weit zu verstehen. Nach § 3 GwG ist dies

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung (im Sinne des Absatzes 3) letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Als Faustregel gilt: Wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ausübt, gilt als wirtschaftlich Berechtigter und ist entsprechend zum Transparenzregister zu melden.

Das Transparenzregister soll die natürlichen Personen kenntlich und ersichtlich machen, die hinter Firmen- und Konzernstrukturen aus Kapitalgesellschaften, bzw. anderen Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber will auf diese Weise Missbrauch durch Ausnutzung von Gestaltungsmöglichkeiten verhindern und damit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen.

Wer muss was wann melden?

Meldepflichtige Angaben

Zu melden sind grundsätzlich die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • alle Staatsangehörigkeiten

Meldefristen

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA): 31.03.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften (eG), Europäische Genossenschaften und Partnerschaften: 30.06.2022
  • alle anderen: 31.12.2022

Auch dann, wenn sich die Struktur der wirtschaftlichen Berechtigten ändert – etwa durch Weggang oder Hinzutreten von Gesellschaftern, Umwandlungen oder Unternehmenskäufe -, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.

Gebühren und Bußgelder

Die Meldegebühren für das Jahr 2022 betragen knapp 21,00 EUR. Bußgelder bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitig erfolgter Anmeldung zum Transparenzregister können – je nach Einzelfall – bis zu einer Höhe von 150.000,00 EUR ausfallen.

Anmeldung zum Transparenzregister beauftragen

Wenn Sie Ihr Unternehmen zum Transparenzregister anmelden wollen, können Sie dies z.B. bei der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragen.

Bei allgemeinen Fragen melden Sie sich wie immer über das Kontaktformular.