Umstrittene Urheberrechtsreform beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, dem 20.05.2021, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der AfD, FDP und Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen. Damit ist der Weg für die seit Jahren kontrovers diskutierte Urheberrechtsreform frei. Mit dem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht um. Mit der vielfach kritisierten Reform haften u.a. Plattformbetreiber (“Diensteanbieter”) ab August 2021 für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer und werden deshalb vermutlich s.g. “Upload-Filter” einsetzen. Lesen Sie das Wichtigste zur Urheberrechtsreform hier.

Urheberrechtsreform – Paradigmenwechsel bei der Haftung

Die wahrscheinlich entscheidende und damit auch umstrittenste Neuregelung, die die diesjährige Urheberrechtsreform mit sich bringt, besteht in der grundlegenden Änderung des urheberrechtlichen Haftungsregimes bei Rechtsverletzungen in Bezug auf s.g. “Diensteanbieter”.

Während bisher der Grundsatz galt, dass die Überwachung, Verteidigung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten beim Urheber, bzw. bei dem von ihm dazu ermächtigten Nutzungsberechtigten selbst lag und dieser im Falle von rechtswidrig im Internet vervielfältigten und/oder öffentlich zugänglich gemachten Werken selbst tätig werden musste, ändert sich dies nun grundlegend.

Plattformbetreiber, also Diensteanbieter i.S.d. § 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), konnten bislang als s.g. “mittelbare Störer” in Anspruch genommen werden, wenn diese auf den Rechtsverstoß hingewiesen worden sind und den rechtswidrigen Content gleichwohl nicht heruntergenommen haben.

Als mittelbarer Störer haftet, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – zu einer Rechtsverletzung in irgendeiner Art und Weise adäquat kausal beiträgt.

BGH, st. Rsp.

Um dieser Gefahr der Inanspruchnahme zu entgehen, hatten die Plattformen gemeinhin das – zwischenzeitlich auch innerhalb der Nutzerschaft weitgehend akzeptierte – “Notice-and-take-down”-Verfahren etabliert, wonach der Rechteinhaber den Diensteanbieter über einen automatisierten Prozess auf einen Urheberrechtsverstoß aufmerksam machte und der betroffene Inhalt anschließend gelöscht wurde.

Damit ist nun Schluss. Durch das im Rahmen der Urheberrechtsreform eingeführte Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz wird das Haftungsregime grundlegend geändert.

Welche Plattformen sind von der Urheberrechtsreform betroffen?

§ 2 Abs. 1 UrhDaG sieht vor:

“Diensteanbieter […] sind Anbieter von Diensten […], die …

1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,

2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,

3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und

4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.”

Danach sind die “klassischen” Dienste wie beispielsweise die Online-Videoplattform YouTube von den Neuregelungen betroffen. Daneben greift die Definition aber auch für Soziale Netzwerke wie etwa Instagram, Facebook oder TikTok. Schwieriger hingegen ist die Anwendbarkeit etwa bei dem Nachrichtendienst “Twitter” – hier wird vermutlich erst eine gerichtliche Klärung Rechtssicherheit bringen.

Welche Plattformen sind nicht betroffen?

§ 3 UrhDaG schließt folgende Anbieter von den Neuregelungen aus:

“Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,

3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,

4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste […],

5. Online-Marktplätze,

6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und

7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.”

Das Gesetz stellt damit klar, dass Dienste wie etwa Wikipedia, GitHub und Gitlab, Messenger- und Nachrichten-Austauschdienste, Handelsplattformen wie eBay, etsy oder Amazon sowie B2B-Clouds, aber auch Dropbox und Co. nicht von der Urheberrechtsreform betroffen sind. Auch Suchmaschinen dürften vom UrhDaG ausgenommen sein.

Verantwortlichkeit der Diensteanbieter

Mit Inkrafttreten des UrhDaG im August sind Diensteanbieter nunmehr grundsätzlich verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen, die seitens ihrer Nutzer begangen werden. Das Regel-Ausnahmeverhältnis wird daher umgekehrt: War bislang die Plattform als mittelbarer Störer nur nach entsprechender Kenntnisgabe urheberrechtlich verantwortlich, haftet sie nunmehr grundsätzlich, es sei denn, sie erfüllt bestimmte gesetzliche Anforderungen.

Diese sind in § 1 Abs. 2 UrhDaG geregelt:

“Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich.”

Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Diensteanbieter sich nach § 4 bestmöglich um eine Lizenz bemühen muss. Er muss daher möglichst eine vertragliche Regelung mit dem Nutzungsberechtigten eingehen. In der Praxis wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit über die Verwertungsgesellschaften abgewickelt werden, da eine individuelle Einigung mit jedem Urheber nicht nur nicht praktikabel ist, sondern den Betrieb von betroffenen Medienplattformen faktisch unmöglich machen dürfte.

Erlaubt – und mithin auch lizenzfrei – bleiben gem. § 5 UrhDaG Nutzungen zu Zwecken des Zitats (§ 51 UrhG), der Parodie, der Karikatur und des Pastiches, also des Imitats (§ 51a UrhG neu). Weiterhin zulässig ist die Nutzung nach Teil eins Abschnitt sechs des Urheberrechtsgesetzes. Allerdings besteht in diesen Fällen eine Vergütungspflicht des Diensteanbieters gegenüber dem Urheber (§ 5 Abs. 2 UrhDaG). Auch dies wird in der Praxis über die Verwertungsgesellschaften abgewickelt werden.

Weiterhin wird das bisher gültige “Notice-and-take-down”-Verfahren durch das System der qualifizierten und einfachen Sperrung abgelöst (“Take down and stay down”). Will ein Urheber sein Werk also generell nicht lizenzieren, so hat der Diensteanbieter die Nichtverfügbarkeit des Inhalts sicherzustellen (“stay down”, § 7 UrhDaG). Erteilt der Berechtigte einen begründeten Hinweis, dass ein bereits veröffentlichter Inhalt möglicherweise rechtswidrig ist, muss der Diensteanbieter sperren, bzw. löschen (“take down”, § 8 UrhDaG).

Zur technischen Umsetzung dieser Regelungen werden die Diensteanbieter vermutlich zu den – vielkritisierten – “Upload-Filtern” greifen, da ob der großen Menge an Material und Daten nur auf diese Weise eine realistische Handhabung möglich sein dürfte.

Weiterhin – vor allen Dingen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der gewohnten Funktionsfähigkeit der Dienste – erlaubt sind Veröffentlichungen von Werken, die aus weniger als zur Hälfte aus fremden Werken bestehen (die also fremde Inhalte mit eigenen Inhalten kombinieren) und s.g. “geringfügige Nutzungen”.

Eine solche geringfügige Nutzung soll nach § 10 UrhDaG bei nicht- oder nur unerheblich kommerziellen Inhalten vorliegen, die aus nicht mehr als 15 Sekunden Videosequenz oder Tonspur, 160 Zeichen eines Textes oder 125 kB eines Lichtbildes, Lichtbildwerkes oder einer Grafik bestehen. Diese Regelung hat erhebliche Kritik erfahren, da der Anwendungsbereich dieser “Bagatellgrenze” äußerst gering ist.

Schließlich hat der Nutzer, der Material zu einem Diensteanbieter hochladen will, die Möglichkeit, dieses vorab als erlaubte Nutzungsform zu markieren (s.g. “Pre-Flagging-Verfahren”). Einzelheiten dazu finden sich in § 11 UrhDaG.

Obligatorisches Beschwerdeverfahren, “Red Button”

§ 14 UrhDaG verpflichtet Diensteanbieter zur Implementierung eines obligatorischen, zügigen und kostenfreien Beschwerdeverfahrens, wobei die Rechteinhaber ihre Beschwerde begründen müssen. Die Plattform muss die Beteiligten unverzüglich informieren, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und über die Beschwerde innerhalb von einer Woche entscheiden.

Der Plattformbetreiber kann sich für das Beschwerdeverfahren einer externen Beschwerdestelle bedienen. Solche Beschwerdestellen soll das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt anerkennen, wobei für die Anerkennung die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend gelten.

Wenn der Rechteinhaber von einer unerlaubten Nutzung ausgeht, die dessen wirtschaftliche Verwertung des betroffenen Werkes erheblich beeinträchtigt, so muss der Diensteanbieter den entsprechenden Inhalt sofort und jedenfalls bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens blockieren (“Red Button”). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in § 18 UrhDaG Missbrauchsschutzmaßnahmen vorgesehen. Wer den “Red Button” wiederholt zu Unrecht benutzt, kann für einen angemessenen Zeitraum von dessen weiterer Nutzung ausgeschlossen werden. Er ist dem betroffenen Nutzer darüber hinaus zum Schadenersatz verpflichtet.

Urheberrechtsreform – Leistungsschutzrecht der Presseverleger

Der zweite wesentliche Teil der Urheberrechtsreform 2021 betrifft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Dieses – auch bisher schon dem Grundsatz nach bestehende – Leistungsschutzrecht wird grundlegend überarbeitet, neugefasst und dessen Anwendungsbereich klargestellt. Es findet sich fortan in §§ 87f bis 87k UrhG (neu).

Nach § 87g Abs. 1 UrhG (neu) steht dem Presseverleger das ausschließliche Recht zu, seine Presseveröffentlichungen – komplett oder teilweise – für die Nutzung im Internet durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen.

Ausgenommen vom Begriff der Presseveröffentlichung sind Pressemitteilungen einzelner Nutzer zu privaten oder nicht-kommerziellen Zwecken, die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge (wohl drei Wörter) einer Presseveröffentlichung oder das schiere Setzen von Hyperlinks auf Pressebeiträge.

Die Regelungen sehen weiterhin vor, dass der Urheber oder sonst Nutzungsberechtigte von Schutzgegenständen, die in der Presseveröffentlichung enthalten sind, an der Vergütung des Presseverlegers angemessen zu beteiligen sind. Außerdem darf der Presseverleger sein Recht nicht gegen den Urheber oder sonst Nutzungsberechtigten geltend machen.

Auf der anderen Seite erhält der Presseverleger künftig einen Beteiligungsanspruch, wenn der Urheber dem Verleger ein Recht am Werk einräumt und eine Verwertungsgesellschaft die Interessen von Urheber und Verleger gemeinsam vertritt (§ 63a Abs. 2 UrhG neu). Räumt der Urheber dem Verleger kein Recht ein, so steht ersterem ein Nachvergütungsanspruch zu (§ 27a VVG neu).

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