Neuschwanstein ist eintragungsfähige Marke

Von Karsten Groeger.


Das weltberühmte Schloss Neuschwanstein – eine der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands, Magnet für Millionen von Touristen aus aller Welt und Ideengeber Walter Disneys für Cinderellas Märchenschloss – ist seit Jahren Gegenstand eines Markenrechtsstreits. Diese Auseinandersetzung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bundesverband für Souvenire, Geschenke und Ehrenpreise (BSGE e.V.) über die Marke “Neuschwanstein” ist nunmehr in letzter Instanz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden worden (Az. C ‑488/16 P). Die Luxemburger Richter gaben dem Freistaat Recht, zu dessen Gunsten das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke im Jahre 2011 als Unionsmarke hatte eintragen lassen. Die Nichtigkeitsklage des Branchenverbandes blieb ohne Erfolg. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben.

Jahrelanger Streit über Neuschwanstein

Im Jahre 2011 hatte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag und zugunsten des Freistaats Bayern – in dessen Staatsgebiet das Schloss belegen ist – die Wortmarke “Neuschwanstein” als Unionsmarke eingetragen. Und zwar gleich für eine ganze Reihe an Produkt- und Dienstleistungskategorien: Unter anderem Werbung, Leder- und Glaswaren, Kleidung, Spiele, Schmuck und Immobilien.

In dem über sieben Jahre lang geführten Rechtsstreit des Souvenirverbandes gegen den Freistaat Bayern machte jener u.a. geltend, bei dem Begriff “Neuschwanstein” handele es sich um eine geografische Herkunftsbezeichnung, die dem Markenschutz und damit dem Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers nicht zugänglich sei.

EuGH: Neuschwanstein keine geografische Herkunftsangabe

Der EuGH schloss sich dieser Auffassung in seinem letztinstanzlichen Urteil – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) – nicht an. Neuschwanstein sei eine zugunsten des Freistaates Bayern eintragungsfähige Wortmarke. Eine den monopolisierten Markenschutz ausschließende geografische Herkunftsbezeichnung sei der Begriff nicht. Das Schloss, so die Luxemburger Richter, sei zwar “geografisch lokalisierbar”, es könne jedoch nicht als isolierter Ort angesehen werden. Die kennzeichenrechtlichen Grundsätze über den Wein aus Burgund, den Käse aus Emmental oder den Sekt aus der Champagne seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine solche geografische Herkunftsbezeichnung liege nur dann vor, wenn gewisse abgrenzbare Gebiete, Regionen oder Orte zur eindeutigen Herkunftsangabe bestimmter Produkte oder Dienstleistungen innerhalb des geschäftlichen Verkehrs benutzt werden.

Im Falle von Neuschwanstein liege, so die Richter, die Sachlage völlig anders. Es handele es sich hierbei um einen ikonischen Ort, der aber weder für bestimmte Produkte noch für spezielle Dienstleistungen bekannt sei. Es würde zwar durchaus eine ganze Vielzahl an Souvenirs und Andenken vertrieben – das sei jedoch nur deshalb der Fall, weil es sich um ein international einzigartiges Bauwerk handele, nicht aber weil die dort angebotenen und von dort stammenden Produkte bestimmte Eigenschaften oder Qualitäten haben, die eben dieser Region zuzuschreiben seien.

Auch sonstige Voraussetzungen gegeben

Der EuGH geht darüber hinaus auch davon aus, dass die weiteren für den Markenschutz erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs etwa sehen die Luxemburger Richter im Begriff “Neuschwanstein” eine hinreichende Unterscheidungskraft, die zur Differenzierung von unter diesem Markenzeichen angebotenen Produkten von anderen ausreiche. Der BGH hatte dies zwar anders gesehen (I ZB 13/11) – jedoch handele es sich beim Europäischen Markenrechtsregime um ein selbstständiges Rechtsgebiet, sodass die Auffassung des BGH dahinstehen könne.

Schließlich sei die Markenanmeldung durch den Freistaat Bayern auch nicht bösgläubig erfolgt. Denn die Erhaltung und Pflege der Sehenswürdigkeit Neuschwanstein und damit einhergehend auch die Kontrolle über den diesbezüglichen Souvenirmarkt sei ein berechtigtes Interesse des Freistaates.

Weitreichende Folgen zu erwarten

Die Entscheidung des EuGH dürfte in der Tat Signalwirkung haben. So ist damit zu rechnen, dass eine ganze Reihe an Eigentümern von bekannten und berühmten Sehenswürdigkeiten deren Namen dem Schutz des Markenrechts unterstellen werden – um auf diese Weise das Geschäft mit Andenken oder touristischen Dienstleistungen kontrollieren zu können. Selbiges dürfte für Weltkulturerbe der UNESCO und Ähnliches gelten.

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