Dass das s.g. “Dosenpfand” seit seiner Einführung vor 20 Jahren für einige witzige Possen gesorgt hat, ist bekannt. Mittlerweile wird das geduldige und leergutbepackte Anstehen am ikonischen Pfandautomaten international als “typisch deutsch” empfunden. Ein leidiges Thema in diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2023, Az. 2 U 32/22) nunmehr ein für allemal geklärt: Supermärkte sind verpflichtet, auch zerdrückte, deformierte oder sonst beschädigte Einwegdosen oder Einwegflaschen gegen Erstattung des Dosenpfandes zurückzunehmen.
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Meldepflicht zum Verpackungsregister
Seit 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), mit dem der Gesetzgeber die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst und den – vornehmlich abfallrechtlichen – Regelungen eine neue und modernere Rechtsgrundlage gegeben hat. Die wohl bekannteste Neuregelung des Verpackungsgesetzes ist die Registrierungspflicht im s.g. Herstellerregister „LUCID“ der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Sie gilt für alle diejenigen, die Verpackungsmaterial, welches beim Endverbraucher oder ihm gleichgestellten „Anfallstellen“ anfällt, erstmals in Verkehr bringen. Auch Onlinehändler, die ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes versenden und dabei Päckchen und Pakte, Füllmaterial, Klebeband, Versandetiketten u.Ä. verwenden, gelten als Hersteller und unterliegen der Registrierungspflicht. Verbunden mit der Eintragung ins Register ist die Pflicht, sich einem Abfallkreislaufsystem, bzw. dualen System (wie bspw. dem „Grünen Punkt“) anzuschließen. Herstellern, die die Registrierung beim Verpackungsregister versäumen, drohen Abmahnungen und Bußgelder.
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