Das Landgericht Köln hat in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) die Anforderungen an die urheberrechtlichen Nutzungsarten der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) in Bezug auf die Verwendung von selbst erstellten Fotografien im Internet geschärft, die ihrerseits Werke Dritter abbilden. Wer danach eine Ferienwohnung im Internet anbietet und zur Werbung für selbige Fotografien online stellt, die fremde Motive auf einer Fototapete wiedergeben, haftet urheberrechtlich, wenn hierfür keine Erlaubnis oder Lizenz vorliegt.
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