Urheberrechtliche Haftung für Fototapete

Das Landgericht Köln hat in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21) die Anforderungen an die urheberrechtlichen Nutzungsarten der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) in Bezug auf die Verwendung von selbst erstellten Fotografien im Internet geschärft, die ihrerseits Werke Dritter abbilden. Wer danach eine Ferienwohnung im Internet anbietet und zur Werbung für selbige Fotografien online stellt, die fremde Motive auf einer Fototapete wiedergeben, haftet urheberrechtlich, wenn hierfür keine Erlaubnis oder Lizenz vorliegt.

Inkonische Fototapete in Ferienwohnung

In dem kürzlich vom Landgericht Köln entschiedenen Fall bot der Beklagte seine Ferienwohnung auf verschiedenen Internetprotalen zur Miete an. In seinem Inserat verwendete er zu Werbe- und Informationszwecken selbst erstellte Fotografien seiner Wohnung. Eines dieser Bilder zeigte das Schlafzimmer der Ferienwohnung. Hier war prominent – nämlich an der Stirnseite des Bettes – eine Fototapete erkennbar, die Großaufnahmen von Tulpen zeigte. Der Beklagte hatte diese Tapete im Rahmen der Einrichtung seiner Wohnung erworben und als Designelement an die Wand angebracht, an der das Doppelbett des Schlafzimmers platziert war.

Der Kläger ist der Urheber und Fotograf der auf der Fototapete abgebildeten Tulpenmotive. Er sieht sich durch die Verwendung der Fotos durch den Beklagten, die seine Motive abbilden, in seinen Urheberrechten verletzt.

Der Kläger mahnte den Beklagten zunächst wegen der Fototapete ab und forderte ihn zur Beseitigung, Unterlassung, zu Auskunft und Schadenersatz sowie zur Erstattung von Abmahnkosten auf.

Dies lehnte der Beklagte ab. Er meint, er habe die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt. Schließlich habe er die Tapete käuflich erworben. Darüber hinaus seien die in seinem Werbefoto erkennbaren Motive des Klägers lediglich als Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG zu qualifizieren, deren Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe zulässig sei.

Der Kläger erhob Klage zum Landgericht Köln.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Köln ist der Argumentation des Klägers vollumfänglich gefolgt. Es hat den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung der Verwendung der Fotografien verurteilt, außerdem zur Auskunft, zu Schadenersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten.

Die Tulpenmotive des Klägers seien als Werke der Lichtbildkunst, jedenfalls aber als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt.

Der Beklagte habe das Urherberrecht des Klägers verletzt, indem er die Fotografien des Schlafzimmers der Ferienwohnung, die die Fototapete des Klägers wiedergibt, in Webseiten und Buchungsportale hochgeladen habe. Der schiere Kauf der Fototapete vermittele keine – auch keine konludente – Lizenz zur gewerblich veranlassten Nutzung der darauf abgebildeten Motive im urheberrechtlichen Sinne. Zwar dürfe der Beklagte selbst hergestellte Fotografien seines eigenen Raumes, auch mit der Tapete, verwenden. Nach der urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre vermittele aber der schiere Kauf der Fototapete kein Recht zur gewerblichen, öffentlichen Verwertung der auf der Tapete abgebildeten Motive.

Nach der Lage des hiesigen Falls komme auch keine gesetzliche Erlaubnis über den “Beiwerksparagrafen” in Betracht. “Unwesentliches Beiwerk” sei nach § 57 UrhG lediglich, was weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Vergleich mit den Fotos der anderen Räumen der Ferienwohnung des Beklagten ergebe, dass die Tapete und dere Motive gerade prägend wirken und der Fotografie ihren besonderen Charakter vermittelten.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung zur Fototapete schärft einmal mehr die engen Voraussetzungen, unter denen fremde Werke des Urheberrechts ohne die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden dürfen. Als Fausregel kann hier gelten: Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie lieber beim Urheber oder Rechteinhaber nach. Dies kann teure Abmahnungen und Klageverfahren vermeiden.

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