TTDSG bringt neue Datenschutzpflichten

TTDSG

Deutschland ist um ein weiteres Datenschutzgesetz reicher – denn am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Es tritt neben die bereits umfangreichen Regelungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze und richtet sich in erster Linie an die Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten. Zu diesem Zweck werden die bisherigen speziellen Datenschutzvorschriften aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgeestz (TKG) im TTDSG gebündelt, zusammengefasst und ergänzt. Deutschland setzt damit die EU-Vorgaben der s.g. “e-Privacy-Richtlinie” um, die eigentlich bereits mit Inkrafttreten der DSGVO von einer “e-Privacy-Verordnung” hätte abgelöst werden sollen. Lesen Sie hier alles zum Anwendungsbereich des neuen TTDSG sowie zu den neuen Pflichten, die vor allen Dingen Webseitenanbieter bei der Verwendung von Cookies und anderen Web-Technologien treffen.

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Consent-App “Cookiebot” datenschutzwidrig?

cookiebot

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16) zum Erfordernis einer im Einklang mit der DSGVO stehenden datenschutzrechtlichen Einwilligung bei der Verwendung von “nicht zwingend erforderlichen” Cookies auf Webseiten bedienen sich viele Webseitenbetreiber kleiner Hilfsprogramme (s.g. Plugins), um das Cookie-Management rechtssicher zu gestalten. Einer dieser – bei Nutzern beliebte – Anbieter ist “Cookiebot” des Dänischen Unternehmens Cybot A/S, u.a. weil der Dienst in der Grundkonfiguration kostenfrei ist. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 01.12.2021, Az. 6 L 738/21.WI) kommt nun zu dem Ergebnis, dass “Cookiebot” gegen das Datenschutzrecht verstoße. Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung und zum Hintergrund hier.

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Facebooks Like-Button beschäftigt EuGH

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Von Karsten Groeger.


Erst am 05.06.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer s.g. Facebbook-Fanpage unter bestimmten Umständen gemeinsam mit dem Facebook-Konzern für die Datenerhebung und -verarbeitung, die über diese Fanpage erfolgt, verantwortlich ist (Az. C-210/16). Jetzt müssen sich die obersten EU-Richter erneut mit einer Komponente aus dem Hause Facebook beschäftigen: Dem Like-Button. Es geht auch hier wieder um die Frage, inwieweit derjenige, der den ikonischen blauen Daumen in seine Webseiten integriert und auf diese Weise personenbezogene Besucherdaten an Facebook übermittelt, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Die s.g. “gemeinsame Verantwortlichkeit” im datenschutzrechtlichen Sinne steht also auch im hiesigen Fall wieder im Vordergrund.

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KunstUrhG trotz DSGVO weiter anwendbar – OLG Köln

kunsturhg, dsgvo

Von Karsten Gröger.


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18, eine erste wegweisende Entscheidung in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) im Bereich des Presserechts getroffen. Die Kölner Richter haben für Recht erkannt, dass die bisher geltenden Erleichterungs-Regelungen des KunstUrhG – jedenfalls im journalistischen Bereich – weiterhin vollumfänglich anwendbar sind und den datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO vorgehen.

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