Kein familienrechtliches Rauchverbot

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 07.08.2024 (Az. 7 UF 80/24) über die Frage entschieden, ob ein Rauchverbot in der Wohnung eines umgangsberechtigten Elternteils während der Umgangszeiten mit den Kindern rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Entscheidung war eine familiengerichtliche Anordnung der Vorinstanz, die dem Vater während der Umgangszeiten mit seinen Kindern in seiner Wohnung ein Rauchverbot auferlegte. Diese Auflage wurde zuvor im Rahmen durch das Amtsgericht Hof angeordnet, da der Vater regelmäßig in seiner Wohnung rauchte. Dieser Bevormundung hat das Oberlandesgericht nun eine Absage erteilt.

OLG erteilt familienrechtlichem Rauchverbot Absage

Das OLG Bamberg hat die Entscheidung des Amtsgerichts Hof, der Vorinstanz, auf die Beschwerde des Vaters und Antragstellers aufgehoben, da es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein solches Verbot gebe. Das Gericht stellte klar, dass ein Rauchverbot nicht auf die §§ 1684 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt werden kann. Diese Regelungen befassten sich nur allgemein mit dem Umgang der Eltern und ihrem Kind sowie den grundsätzlichen Vorgaben, die die Eltern einhalten müssten, um das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen. Als Rechtsgrundlage für ein isoliertes Rauchverbot könnten diese Vorschriften indes nicht ohne Weiteres dienen.

Kindeswohlgefährdung bleibt Grund und Grenze

Das Gericht führt insbesondere aus, dass ein Rauchverbot nur dann zu rechtfertigen wäre, wenn eine konkrete und einzelfallbezogene Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Nur eine solche könne eine derartig einschneidende Maßnahme rechtfertigen. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann ein Familiengericht zwar Anordnungen treffen, wenn das Wohl des Kindes konkret gefährdet ist. Allein die Tatsache, dass es allgemein bekannt sei, dass “Passivrauchen gesundheitsschädlich” sei, reiche jedoch nicht aus, um eine konkrete Kindeswohlgefährdung zu begründen.

In dem vorliegenden Fall gab es jedoch keine Hinweise darauf, dass die Kinder durch das Rauchen des Vaters gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten, wie etwa Atemwegserkrankungen oder Asthma. Eine hinreichende und verhältnismäßige Grundlage für das vom Amtsgericht ausgesprochene Rauchverbot besteht daher nicht.

Rauchverbot – nur Gesetzgeber kann entscheiden

Die obersten Landesrichter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass es letztlich ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, zu entscheiden, ob Kinder – auch ohne eine konkrete Gefährdung – vor Passivrauchen mit den Mitteln des Familienrechts geschützt werden sollen. Diese Entscheidung könne (und dürfe) nicht der Rechtsprechung überlassen werden.

Das OLG Bamberg machte – folgerichtig, allerdings obiter dictum – deutlich, dass der Vater möglicherweise in Zukunft mit den Konsequenzen seiner Entscheidung leben müsse: Etwa dahingehend, dass die Kinder in einem Alter, in dem sie ihre Wünsche und Bedürfnisse klar äußern könnten, nicht mehr bereit sein könnten, die Raucherwohnung des Vaters zu besuchen.

Eine zutreffende Entscheidung

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Das Oberlandesgericht sieht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für ein generelles Rauchverbot in der Wohnung des Vaters, das auf familienrechtliche Vorschriften gestützt werden kann. Die Entscheidung legt gleichzeitig nahe, die Wünsche der betroffenen Kinder in Blick und Bezug zu nehmen, vermeidet es aber, dem rauchenden Vater des Rauchens willen zu stigmatisieren. Dies ist vor dem Hintergrund der persönlichen Freiheit des umgangsberechtigten Elternteils besonders begrüßenswert. Das Gericht stellt klar, dass in einem Rechtsstaat Eingriffe in die persönliche Lebensführung – wie ein Rauchverbot in der eigenen Wohnung – nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage erfolgen dürfen. Es wäre unverhältnismäßig, eine Maßnahme zu ergreifen, die ohne konkrete Kindeswohlgefährdung in die Rechte des Vaters eingreift. Diese Betonung der individuellen Freiheitsrechte zeigt, dass das OLG die Balance zwischen dem Schutz des Kindeswohls und der Anerkennung persönlicher Freiheiten wahrt. Wenn der Gesetzgeber einen umfassenderen Schutz von Kindern vor Passivrauchen gewährleisten will, muss er entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen (was er, Gott bewahre, sein lassen möge). Bis dahin bleibt es eine individuelle Entscheidung, wie Eltern ihren Umgang mit ihren Kindern gestalten, solange keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Denn das Wohl der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern.