Spenden an Blogger ggf. steuerpflichtig

Die Finanzierung journalistischer Online-Angebote über freiwillige Leserzahlungen ist für Blogger weit verbreitet. Steuerlich bewegen sich solche Modelle jedoch auf einem schmalen Grat. Mit Urteil vom 12.06.2025 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 14 K 14067/24) nun klargestellt: Werden regelmäßig erhebliche Beträge über „Spendenbuttons“ oder vergleichbare Zahlungswege vereinnahmt, können diese Zahlungen einkommensteuerlich als Betriebseinnahmen zu qualifizieren sein – auch wenn sie freiwillig erfolgen und als „Spenden“ bezeichnet werden.

Blogger mit fünfstelligen Zahlungseingängen

Der Kläger betrieb mindestens seit 2016 einen tagesaktuellen Internetblog, auf dem nahezu täglich Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Themen erschienen. Auf der Webseite war dauerhaft die Möglichkeit vorgesehen, den Blog über PayPal oder Banküberweisung finanziell zu unterstützen. In den Jahren 2017 bis 2019 gingen auf diesem Weg Beträge von rund 68.000,00 EUR, 56.000,00 EUR und 50.000,00 EUR bei dem Blogger ein.

Der Blogger behandelte diese Zuflüsse nicht als Einnahmen aus seiner journalistischen Tätigkeit, sondern als Schenkungen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. In seinen Einnahmenüberschussrechnungen ließ er die Beträge daher unberücksichtigt, während er aber die Kosten des Blogbetriebs als Betriebsausgaben geltend machte. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen hingegen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen – mit entsprechender Einkommensteuer-Nachforderung.

Journalistische Tätigkeit und Marktteilnahme

Der Blogger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage zum Finanzgericht. Dieses bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung nun in vollem Umfang.

Zunächst ordnete der erkennende Senat den Betrieb des Blogs eindeutig als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein. Maßgeblich sei nicht das verwendete Medium, sondern die Tätigkeit selbst: Wer regelmäßig Informationen zu aktuellen Geschehnissen sammle, aufbereite, kommentiere und öffentlich verbreite, übe eine journalistische Tätigkeit oder zumindest einen ähnlichen Beruf aus. Dies gelte auch für Blogs und andere Online-Formate.

Darüber hinaus bejahte das Gericht sowohl die nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als auch die Gewinnerzielungsabsicht. Die professionelle Ausgestaltung des Blogs, die hohe Veröffentlichungsfrequenz, Newsletter- und Abo-Funktionen sowie die erhebliche Reichweite sprächen gegen eine bloße Liebhaberei.

Freiwillige Zahlungen als Betriebseinnahmen

Zentraler Punkt der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen Schenkung, bzw. “Spende” und steuerbarer Einnahme. Das Finanzgericht stellte klar, dass es für eine einkommensteuerliche Erfassung keines zivilrechtlichen Anspruchs auf die Zahlung bedarf. Entscheidend sei allein der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und dem Zufluss der Gelder.

Im Streitfall erfolgten die Zahlungen nach Auffassung des Senats erkennbar wegen der veröffentlichten Inhalte und zur Unterstützung des laufenden Blogbetriebs. Die Möglichkeit zur Zahlung war dauerhaft präsent, aktiv beworben und teilweise mit Hinweisen auf die finanzielle Situation des Blogs verknüpft. Zudem nahmen einzelne Überweisungen in ihrem Verwendungszweck ausdrücklich Bezug auf konkrete Beiträge. Unter diesen Umständen liege eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung vor, die einer freigebigen Zuwendung im schenkungsteuerlichen Sinne entgegenstehe.

Die bloße Bezeichnung als „Spende“ ändere daran nichts. Sie bringe lediglich zum Ausdruck, dass die Zahlung freiwillig und der Höhe nach nicht festgelegt sei – nicht aber, dass sie losgelöst von der publizistischen Tätigkeit erfolge.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für Blogger, Podcaster, Streamer und andere Online-Publizierende, die sich hybrider Mittel der Finanzierung bedienen:

  • Regelmäßige, inhaltlich motivierte Leserzahlungen können einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen sein.
  • Die Freiwilligkeit der Zahlung und das Fehlen einer Bezahlschranke schließen eine Marktteilnahme nicht aus.
  • Die Bezeichnung als „Spende“ bietet keinen steuerlichen Schutz, wenn die Zahlung wirtschaftlich durch die Tätigkeit veranlasst ist.
  • Wer Ausgaben steuerlich geltend macht, setzt sich regelmäßig dem Einwand aus, auch die korrespondierenden Einnahmen versteuern zu müssen.

Da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Bundesfinanzhof die Grundsätze weiter präzisieren – oder aber anders entscheiden wird. Bis dahin sollten Betreiber professioneller Online-Angebote ihre Finanzierungsmodelle kritisch überprüfen und steuerlich sauber strukturieren.

Bei Fragen oder Hinweisen zum Artikel kann das Kontaktformular verwendet werden.