Bundesverfassungsgericht erlaubt Sonderschulden – Ein Angriff auf die Demokratie?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die umstrittenen Sondervermögen von insgesamt ca. einer Billion Euro (1.000.000.000.000 EUR) für Infrastruktur und Verteidigung dürfen beschlossen werden. Ansprechende Anträge auf Erlass einerstweiliger Anordnungen haben die Karlsruher Richter abgelehnt (2 BvE 3/25; 2 BvE 4/25; 2 BvE 2/25; 2 BvE 5/25) Es sei es nicht zu beanstanden, dass diese Sonderschulden vom alten Bundestag beschlossen werden sollen, obwohl der neue Bundestag (21. Deutscher Bundestag) bereits gewählt ist.

Doch ist diese Entscheidung wirklich ein Sieg der Demokratie – oder ein gefährlicher Präzedenzfall, der die Handlungsfähigkeit künftiger Parlamente und Generationen einschränkt? Kritiker werfen den obersten Verfassungshütern vor, das Demokratieprinzip und die Parlamentsautonomie zu verletzen und so dem Vertrauen in unsere Verfassungsorgane Schaden zuzufügen. Ein kritischer Blick nach Karlsruhe.

Alter Bundestag trifft Entscheidungen für die Zukunft – Recht oder Unrecht?

Die geplanten Sonderschulden sollen am 18.03.2025 vom alten, also dem abgewählten 20. Deutschen Bundestag, in zweiter und dritter Lesung mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

Darf der alte Bundestag noch Beschlüsse fassen?

Ausweislich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bleibt der alte Bundestag bis zur Konstituierung des neuen Bundestags voll handlungsfähig. Dies ergebe sich aus Art. 39 Abs. 1 GG, der besagt, dass die Wahlperiode erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet.

Problematisch ist hieran, dass die alte Mehrheit aus Union, SPD und Grünen gezielt genutzt werden, um eine weitreichende Grundgesetzänderung durchzusetzen, bevor der neue Bundestag seine Arbeit aufnehmen kann. Kritiker sprechen von einer „taktischen Machtnutzung“ durch verfassungsrechtliche Formalien, die den Wählerwillen umgeht und letztlich ein Legitimationsproblem hervorruft – denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).

Die Väter des Grundgesetzes haben die Regelung, wonach das abgewählte Parlament bis zur Konstituierung des neu gewählten im Amt bleibt, nur getroffen, um eine “parlamentsfreie Zeit” in der Übergangsphase zu verhindern. Sie sahen jedoch nicht vor, dass ein abgewählter Bundestag mit seiner bisherigen Mehrheit noch weitreichende Grundgesetzänderungen beschließt, die – wie hier im Falle der Sonderschulden – faktische und budgetrechtliche Vorgaben macht, die die Handlungsfähigkeit des neuen Bundestages über Gebühr einschränkt.

Sonderschulden: Keine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages?

Die Antragsteller argumentierten, dass die Bundestagspräsidentin verpflichtet gewesen wäre, den neuen Bundestag einzuberufen, damit dieser über die Schuldenaufnahme entscheidet. Doch mit diesen Argumenten drangen die Antragsteller nicht durch:

  • Die Bundestagspräsidentin habe gem. Art. 39 Abs. 3 GG kein Ermessen, sondern durfte und musste den alten Bundestag weiterhin tagen lassen.
  • Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht, den neuen Bundestag einzuberufen, bzw. die Einberufung vorzuziehen, solange die 30-Tage-Frist für die Konstituierung eingehalten wird.
  • Der neue Bundestag hätte sich selbst einberufen können, wenn er dies gewollt hätte – dies sei jedoch nicht geschehen.

Diese Auslegung der Verfassung ist hochumstritten, denn sie erlaubt es abgewählten Mehrheiten, noch schnell weitreichende Gesetze zu beschließen, bevor das neue Parlament übernehmen kann. Die 30-Tage-Frist, die als Höchstfrist ausgestaltet ist, wird auf diese Weise zur faktischen Wartefrist des neuen Parlaments. Es leuchtet in diesem Zusammenhang auch nicht ein, weshalb es dem neuen Bundestag unbenommen sein solle, sich vor Ablauf der 30 Tage selbst zu konstituieren: Existieren dann zwei Bundestage gleichzeitig? Die Beschlüsse welches Bundestages gelten in so einem Fall? Was passiert, wenn der neue Bundestag mit seinen Mehrheiten die Beschlüsse des alten postwendend wieder aufhebt? Ein derartiger grotesker Zustand der Rechtsunsicherheit in Verfassungsfragen war vom Verfassungsgeber gerade nicht gewollt.

Hinzu kommt, dass es verfassungsrechtlich ständige Übung und im Übrigen auch durch die Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehen ist, dass der alte Bundestagspräsident das neue Parlament einberuft. In § 1 Abs. 1 GOBT heißt es unzweifelhaft:

“Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.”

Neben der bereits erwähnten Tatsache, dass die 30-Tage-Frist eine Maximalfrist, aber keine Wartefrist darstellt (“spätestens”), kommt die Interpretation des Bundesverfassungsgerichts letztlich einem Wahlrecht für den Bundestagspräsidenten gleich, welchen Bundestag er einberuft. Eine solche Machtpostion des Bundestagspräsidenten lässt sich durch das Grundgesetz nicht decken.

Umgehung der Schuldenbremse für Sonderschulden

Ausgetrickste Schuldenbremse?

Die avisierte Koalition aus Union und SPD scheut das Risiko, dass ihre Schuldenpläne im neuen Bundestag keine erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit finden werden – nicht zuletzt aufgrund der Wahlergebnisse für AfD und Linke. Deshalb sollen die bisherigen Mehrheiten des alten Parlaments genutzt werden, um das Grundgesetz zu ändern und die Schuldenbremse auszuhebeln.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt dies für zulässig:

  • Die Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG) sei keine unantastbare Verfassungsnorm und könne mit einer formellen Zweidrittelmehrheit geändert werden.
  • Es gebe keine feste Grenze, ab welcher Verschuldung ein Verstoß gegen die Demokratie vorliegt.
  • Das Budgetrecht des Bundestages bliebe formal erhalten, auch wenn künftige Generationen Schulden abtragen müssen.

Verfassungswidriges Verfassungsrecht – eine offene Frage

Ein weiterer Streitpunkt: Kann eine Grundgesetzänderung selbst verfassungswidrig sein?

  • Kritiker wie Prof. Dietrich Murswiek argumentieren, dass der Bundestag sich nicht selbst über das Demokratieprinzip hinwegsetzen darf.
  • Art. 79 Abs. 3 GG („Ewigkeitsklausel“) schützt die Demokratie – auch vor taktischen Tricks der Politik.
  • Wenn zukünftige Parlamente durch hohe Verschuldung faktisch handlungsunfähig werden, könnte dies eine verfassungswidrige Selbstbindung darstellen.

Das Gericht wies diese Argumentation im vorliegenden Fall zurück und stellte klar: Solange eine spätere Mehrheit die Verfassungsänderung rückgängig machen kann, bleibt das Demokratieprinzip gewahrt.

Doch wie realistisch ist es, dass künftige Parlamente eine so massive Schuldenaufnahme zurückdrehen? Die Erfahrung zeigt: Einmal eingeführte Ausgaben lassen sich kaum wieder abschaffen.

Demokratie in Gefahr? Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG

Art. 20 Abs. 4 GG gibt allen Deutschen das Recht, gegen Angriffe auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung Widerstand zu leisten, wenn andere Abhilfen nicht mehr möglich sind.

Einige Kläger argumentierten, dass die Schuldenaufnahme von bis zu einer Billion Euro eine faktische Entmachtung zukünftiger Parlamente bedeutet und somit das Demokratieprinzip aushebelt.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte diese Argumentation jedoch ab:

  • Es liege keine „Beseitigung der demokratischen Grundordnung“ vor, sondern eine parlamentarische Entscheidung.
  • Alle normalen Rechtswege (Normenkontrolle, Wahlen) bleiben erhalten.
  • Das Budgetrecht des Bundestages besteht formal weiter – auch wenn der Spielraum künftiger Volksvertretungen geringer wird.

Obwohl die Schuldenaufnahme künftige Regierungen massiv einschränkt, sieht das Verfassungsgericht keinen Grund für eine Widerstandslage.

Ein gefährlicher Präzedenzfall?

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenaufnahme setzen einen fragwürdigen Präzedenzfall:

  • Ein abgewählter Bundestag kann noch schnell weitreichende Gesetze beschließen.
  • Die Schuldenbremse kann jederzeit per Grundgesetzänderung umgangen werden.
  • Künftige Generationen werden finanziell gebunden – ohne echte Mitsprache.
  • Der Bundestagspräsident kann den alten Bundestag weiter tagen lassen, selbst wenn der neue bereits gewählt wurde.

Während die Entscheidungen formaljuristisch begründet sein mögen, bleibt die politische Dimension brisant: Einmal gesetzte Schulden lassen sich kaum wieder abschaffen. Die Demokratie könnte langfristig Schaden nehmen, wenn jede Regierung durch geschickte Verfassungsänderungen ihren Willen auf Jahrzehnte hinaus zementiert.

Fragen oder Anmerkungen? Gerne schreiben.