Instagram-Musik als Abmahnfalle?

Instagram-Musik erfreut sich großer Beliebtheit. Für “Stories”, “Reels” und Co. wird die umfangreiche Datenbank des Meta-Konzerns genutzt, um Beiträge, Posts und Werbung kostenlos mit zweckentsprechender aktustischer Untermalung zu hinterlegen. Doch mit dieser Selbstbedienungsmentalität könnte nun zumindest für Influencer, Unternehmer und Gewerbetreibende Schluss sein. Denn der Meta-Konzern, zu dem auch Instagram gehört, hat seine Nutzungsbedingungen Ende des Jahres 2022 geändert. Und zwar mit Folgen für Nutzer dieser Musikbibliothek.

Die Nutzung von Instagram-Musik

Der Facebook-Konzern (seit einiger Zeit: Meta) hat für seine diversen digitalen Produkte umfangreiche und zahlreiche Nutzungs- und Geschäftsbedingungen. Selbst Juristen fällt es bisweilen schwer, die unterschiedlichen Regelungen zu überblicken und einzuschätzen. Nutzer der Apps und Anwendungen werden von Zeit zu Zeit auf diesbezügliche Änderungen hingewiesen – tatächlich lesen werden sie vermutlich die Wenigsten.

So auch im Hinblick auf die Änderungen bei der Instagram-Musik.

Bereits im Oktober 2022 hat der Meta-Konzern folgende Anpassung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen:


Instagram-AGB

Seit Oktober 2022 heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vulgo: Nutzungsbedingungen) des Dienstes Instagram:

„In der Sound Collection können Nutzer aus über 9.000 lizenzfreien Songs und Sounds auswählen, die sie unbesorgt in Reels und Instagram Stories sowie zu kommerziellen Zwecken (z. B. in Anzeigen) verwenden können.“

Facebook- / Meta-AGB

Die “übergeordneten” AGB (genannt: “Musikrichtlinien”) des Meta-Konzerns (insbesondere Facebook) sagen jedoch Folgendes:

Menschen nutzen unsere Produkte, um Inhalte mit ihrer Familie und ihren Freunden zu teilen. Denke daran, dass du allein verantwortlich für die von dir geposteten Inhalte bleibst. Das gilt auch für jegliche in dem jeweiligen Inhalt präsentierte Musik. Kein Teil in diesen Nutzungsbedingungen stellt irgendeine Genehmigung durch uns hinsichtlich der Nutzung von Musik auf unseren Produkten dar. Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.

Unsicherheit bei Instagram-Musik

Die sich widersprechenden Bestimmungen dürften vor allem bei gewerblichen Nutzern zu Rechtsunsicherheit führen. So sind die umfangreichen Musikangebote, die Instagram zur Verwendung auf der Plattform bereitstellt insbesondere bei Influencern und gewerblichen Nutzern beliebt, um Inhalte oder Werbeposts zu untermalen.

Wenn jedoch Instagram selbst von den Rechteinhabern lediglich die Erlaubnis erhalten hat, seinen Nutzern die Musik nur für rein private Zwecke unterzulizenzieren, dann liegt in der gewerblichen Nutzung der Instagram-Musik durch User ein Urheberrechtsverstoß.

Dies gilt unabhängig davon, ob die von Meta, bzw. Instagram verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind oder nicht. Zwar dürften die widersprüchlichen konzerninternen Regelungen s.g. “überraschende Klauseln” sein, die gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen und damit nichtig sind. Jedoch hat dies auf einen – verschuldensunabhängigen – urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch keine Auswirkungen.


Was droht Influencern und Gewerbetreibenden bei Verstößen?

Wer Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 UrhG) ohne die erforderliche Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich macht oder sonst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verwendet, haftet grundsätzlich auf Beseitigung, Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten. Dies gilt grds. auch, wenn der User von der fehlenden Lizenz nichts wusste.

Diese Kosten können – gerade bei gewerblichem Hintergrund einer Rechtsverletzung – ganz erheblich sein und mehrere tausend Euro betragen.

Wer von einer derartigen Abmahnung betroffen ist, sollte keinesfalls überstürzt handeln und etwa vorgefertigte Unterlassungserklärungen oder Anerkenntnisse unterschreiben. In jedem Falle sollten sich Betroffene an einen im Medien- und Urheberrecht spezialisiertem Berater wenden.

Bei Fragen oder Anmerkungen können Sie mir gerne schreiben.