Neues vom Cookie-Banner

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat eine Klage gegen ein bekanntes Medienunternehmen beim Landgericht München I eingereicht und nun in erster Instanz gewonnen (Urteil v. 29.11.2022, Az. 33 O 14776/19). Gegenstand des Streits war, dass das Cookie-Banner auf Focus Online gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verstoßen habe. Das Gericht entschied Ende November vergangenen Jahres, dass mit dem auf der Webseite verwendeten Tool keine wirksamen, informierten und freiwilligen Einwilligungen eingeholt werden könnten.

Cookie-Banner auf Focus – Was war geschehen?

Stein des Anstoßes, der die Verbraucherschützer auf den Plan rief, war die konkrete Ausgestaltung des Cookie-Banner auf der Webseite von Focus-Online, einer Tochterverlagsgesellschaft von Burda Media. Der Verlag hatte innerhalb seiner informationstechnischen Systeme webseitenübergreifende Marketing- und Analysetools implementiert, die mittels der Speicherung von Informationen auf dem Nutzer-Endgerät sowie dem späteren Abruf solcher Informationen Tracking vornahm. Dabei wurden hauptsächlich Cookies und andere Technologien eingesetzt.


Zwar hatte Focus ein s.g. Cookie-Banner eingesetzt, mit dem der Nutzer die grundsätzliche Möglichkeit hatte, Tracking zu verhindern – also die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen zu verweigern. Jedoch sei die konkrete Ausgestaltung dieses Consent-Managements in den Augen der Verbraucherschützer so intransparent und unübersichtlich, dass man im Ergebnis nicht mehr von einer freiwilligen und informatierten Einwilligung sprechen könne. Eine solche werde vom TTDSG aber gerade gefordert.

Die Entscheidung aus München

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil entschieden, dass der Verlag keine “domainübergreifende Aufzeichnung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken” ohne eine gültige Einwilligung der Seitenbesucher vornehmen darf. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass das Cookie-Banner des Verlags, welches immerhin nicht weniger als 142 einzelne Bildschirmansichten umfasste, nicht geeignet war, eine wirksame Einwilligung der Seitenbesucher einzuholen. Das Gericht schloss sich diesbezüglich der Argumentation des Verbraucherschutzverbandes an und begründete seine Entscheidung mit verschiedenen Merkmalen des Cookie-Banners, wie zum Beispiel der schlechten Erkennbarkeit der Möglichkeit, die Nutzung von Cookies abzulehnen, und der unterschiedlichen Behandlung der Wahlmöglichkeit, ob überhaupt und wenn ja, inwieweit eine Einwilligung erteilt wird. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung für eine Ausgestaltung gibt, bei der die Ablehnung der Einwilligung aufwändiger ist als das schiere Akzeptieren der Datenverarbeitung. Ein derartiger Sachgrund sei weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Jedoch konnte sich der Bundesverband der Verbraucherschützer nicht mit allen Klagebegehren durchsetzen. So sei beispielsweise die allgemeine Datenschutzerklärung von Focus nicht zu beanstanden gewesen, urteilte das Gericht.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf mehrere wichtige Fragen sowohl in rechtsdogmatischer als auch in praktischer Hinsicht, wie zum Beispiel die Möglichkeit von Verbraucherschutzverbänden, überhaupt gerichtlich gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen (s.g. Aktivlegitimation bei Popularklageverfahren). Derzeit liegt diese Frage in einem anderen Verfahren zur Klärung beim Europäischen Gerichtshof vor. Es gibt auch Diskussionen über Feinheiten bei der Gestaltung von Cookie-Bannern und Consent-Tools, da sie wichtig für den Schutz von Benutzerdaten sind, die eine wichtige Währung in der kommerziellen Netzwelt darstellen. Websiten-Betreiber argumentieren oft, dass sie auf die Analyse von Nutzerdaten für Marketing- und Werbezwecke angewiesen sind, während es gleichzeitig Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gibt, der, so die Kritiker, oft in einem rein theoretischen und wenig praxisbezogenen rechtlichen Rahmen geregelt werde. Die Entscheidung aus München ist noch nicht rechtskräftig. Die Burda-Verlagsgesellschaft hat Rechtsmittel gegen das Urteil angekündigt. Es darf daher eine Klärung durch das Oberlandesgericht, ggf. sogar durch den Bundesgerichtshof erwartet werden.

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