Wie Sie E-Mail-Spam bekämpfen können

Spam-Mails und unerwünschte E-Mail-Werbung sind fast so alt wie das Internet selbst. Seit der Erfindung der E-Mail gibt es auch E-Mail-Spam. Sie – wie die meisten Menschen – werden sich mittlerweile vermutlich daran gewöhnt haben. So existieren heutzutage leistungsfähige Spamfilter und intelligente E-Mail-Software, die die lästigen Zuschriften automatisch wegfiltern. Doch kaum einer weiß: E-Mail-Spam ist rechtswidrig und verboten. Wer unaufgefordert mit Werbung per elektronischer Post behelligt wird, kann und sollte sich wehren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie als Privatperson, also Verbraucher, oder als Unternehmer betroffen sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich gegen E-Mail-Spam effektiv zur Wehr setzen, sodass unverlangte Mail-Werbung der Vergangenheit angehört. Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie alle Informationen zum Thema E-Mail-Spam sind hier für Sie zusammengefasst.


Inhaltsverzeichnis


E-Mail-Spam

Jeder, der ein E-Mail-Postfach hat, kennt es: Stündlich flattern neue E-Mails von diversen Internet-Anbietern, Marken und Shops ein und begraben andere, vielleicht weit wichtigere Nachrichten unter sich. Zu Recht fragt sich der Betroffene dann, wann und ob man dem jeweiligen Absender überhaupt die Erlaubnis zu einer solch penetranten Werbung gegeben hat – Willkommen im E-Mail-Spam.

„Spam“ ist eigentlich eine Abkürzung für „Spiced Ham“ – gewürztes Fleisch. Die Verbindung zum heutigen Wortverständnis als unerwünschte E-Mail-Nachricht scheint schwer herzustellen, lässt sich jedoch nachvollziehbar aus einem “viral gegangenen” Sketch der Komiker-Gruppe Monty Python aus dem Jahre 1970 herleiten. So gehört „Spam“ nunmehr nicht nur alleinig zum Alltag britischer Einzelhandelskaufleute, sondern auch zu dem unseren – wenn es um massenhafte elektronische Werbenachrichten geht.

Spiced Ham – Spam.

Warum Mail-Spam verboten ist

Die erste bekannte E-Mail wurde im Jahre 1971 versendet und bereits wenige Jahre später – 1978 – machte sich das erste Unternehmen diese Technologie zu nutze, um Werbung zu versenden. E-Mail-Spam war geboren.

Solch unerwünschte E-Mail-Werbung führt zu einem hohen Zeitaufwand für das stetige Lesen und Aussortieren, es müssen mühsam und teilweise kostspielig Spamfilter angeschafft und eingerichtet werden und über allem steht die Gefahr, durch Schadprogramme und andere betrügerische Machenschaften geschädigt zu werden. Hinzu kommen vor allem für Unternehmer zusätzliche Kosten für die Abwehr solcher unerwünschter Nachrichten und nicht unerheblicher Aufwand für das Aussortieren, bzw. Trennen von relevanten Mails.

Aus diesem Grund verletzt unerwünschte E-Mail-Werbung das Persönlichkeitsrecht, bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es wurden – in Anlehnung an die bis dato bereits entwickelte Rechtsprechung – seit 2004 im Telemediengesetz (TMG) und seit 2007 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)ausdrückliche Anforderungen an E-Mail-Werbung zum Schutz vor Spam-E-Mails festgelegt.

Von Spam betroffene Rechte

Die Auswirkungen von E-Mail-Spam gehen weit über ein bloßes Ärgernis des betroffenen Empfängers hinaus. Denn dieser wird in seinen konkreten Rechten verletzt.

Werden an einen Adressaten Spam-E-Mails zu Werbezwecken ohne die entsprechende vorherige Einwilligung oder eine etwaige andere Berechtigung versandt, so verletzt dies das Allgemeine Persönlichkeit, bzw. die „negative Informationsfreiheit“ des Empfängers.

Unternehmer sind in ihrem s.g. „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ (oder auch: Unternehmenspersönlichkeitsrecht) verletzt. Das Versenden von Spam-E-Mails mit werbendem Charakter stellt nämlich einen betriebsbezogenen Eingriff dar. Sofern nicht wirksam in den Erhalt der Werbung eingewilligt wurde – etwa weil das Unternehmen die Werbung für nützlich erachtet und deshalb erhalten möchte -, führt der Erhalt solcher Werbung stets zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Empfängers.

Diese Ansprüche stehen Ihnen zu

Doch welche Werkzeuge sind vorhanden, um sich solcher Rechtsverletzungen zu erwehren?

In erster Linie werden Sie als Spam-Empfänger wünschen, dass die Werbung aufhört und derartige Spam-E-Mails in Zukunft nicht mehr vorkommen. Hier stehen Ihnen als Betroffenem privatrechtliche, bzw. ggf. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Verursacher, also den Versender der E-Mails zu.

Erfolgt die Versendung der Spam-E-Mails von einem Unternehmer an eine Privatperson (also einen „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB), so macht sich der Absender nicht nur wegen der Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bzw. dessen grundrechtlich geschützten Rechts auf negative Informationseinheit schadensersatzpflichtig. Er muss sich wegen der Verletzung dieser Rechte auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Dieser besteht bereits mit Empfang der ersten Spam-E-Mail und unabhängig davon, ob der Absender die benannte E-Mail tatsächlich versenden wollte oder nicht. Stichwort hier: Wiederholungsgefahr. 

Hinzu kommt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, ggf. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder § 9 UWG sowie ein Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG.

Sind Sie Unternehmer, so haben Sie entsprechende Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbwerbs auch gegen „spammende“ Mitbewerber und Konkurrenten. Wettbewerbsverbände können diese Ansprüche ebenfalls geltend machen.

Sie haben als betroffener Empfänger zudem einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft u.a. darüber, wann Ihre E-Mail-Adresse gespeichert wurde und wie der Spam-Absender an diese gelangt ist.

Stellt sich hierbei heraus, dass der Versender Ihre Daten unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und andere Datenschutzgesetz erlangt hat, so steht Ihnen u.U. auch noch ein Anspruch auf den Ersatz des daraus entstandenen immateriellen Schadens („Schmerzensgeld“) gemäß Art. 82 DSGVO zu.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie als betroffener Empfänger regelmäßig auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen. 

Der Rechtsanwalt mahnt den Spammer in Ihrem Namen ab und fordern ihn auf, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Er muss Ihnen – um sich einen Gerichtsprozess zu ersparen – versprechen, Spam in Zukunft zu unterlassen und Ihnen eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er es dennoch macht. In der Regel steht Ihnen gegen den Spammer auch ein Kostenerstattungsanspruch wegen der Beauftragung des Anwalts zu. Dieser muss letztlich Ihren Anwalt bezahlen.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, besteht jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre) die Möglichkeit, Klage auf Unterlassung zu erheben.

Sonderfall “Inbox-Werbung”?

Zu unterscheiden von der Spam-E-Mail im klassischen SInne ist die sogenannte „Inbox-Werbung“. Hierbei handelt es sich um Werbung, die sich als E-Mail tarnt, indem sie sich im Webmailer als solche darstellt, bzw. in ihrem Erscheinungsbild einer E-Mail zum Verwechseln ähnelt. In Wahrheit handelt es sich jedoch um eine klassische Werbeanzeige, die auf eine andere Webseite verlinkt und weiterleitet. Dies birgt die Gefahr, dass der Inhaber des Postfaches die Werbe-Anzeige mit einer echten E-Mail verwechselt und deshalb beim Anklicken unwillentlich auf eine fremde Internetseite weitergeleitet oder sogar Schad-Software ausgesetzt wird.

Ende 2021 hat auch der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 25.11.2021, Az. C-102/20) hierzu Stellung bezogen: Auch Inbox-Werbung ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage in den Erhalt der Werbung eingewilligt hat. Hat er dies nicht und er erhält dennoch unerwünschte Inbox-Werbung, so stehen ihm die oben dargestellten Ansprüche zu.

Besonderheiten im Online-Handel

Im Rahmen des Online-Handels hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme vom zuvor beschriebenen generellen Verbot von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung geschaffen.

Danach ist die Zusendung einer werbenden E-Mail auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Empfänger ist Kunde eines Online-Händlers und diesem im Zusammenhang mit einem Verkaufsgeschäft seine E-Mail-Adresse mitgeteilt;
  • der Versender nutzt diese E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für der bestellten Ware ähnliche Produkte, bzw. Zubehör;
  • der Empfänger hat der Direktwerbung nicht widersprochen und
  • der Versender hat den Empfänger bei jeder Erhebung oder Verwendung der Mail-Adresse klar und deutlich auf dessen Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Rechtsprechung legt an das Eingreifen der Ausnahme recht hohe Maßstäbe an. So ist das Erfordernis der „ähnlichen Waren und Dienstleistungen“ sehr eng auszulegen. So darf ein Bekleidungshändler etwa nach einer Bestellung über ein T-Shirt keine Anschlusswerbung für Schuhe schicken.

Die Spam-Abmahnung

Eine Abmahnung gegen E-Mail-Spammer sprechen Sie am besten über eine qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aus – beispielsweise hier.

Alternativ können Sie den APP-MELDER nutzen.

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