Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während einer noch intakten Ehe eine außereheliche Beziehung eingeht. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Geistlichen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt nicht die Aussagen zu einer außerehelichen Beziehung, auch wenn die Kontaktanbahnung im Kontext einer Beerdigung stattfand (AG Rastatt, Beschluss vom 10.04.2025,Az. 16 F 6/25)
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