Von Karsten Groeger.
Erst am 05.06.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer s.g. Facebbook-Fanpage unter bestimmten Umständen gemeinsam mit dem Facebook-Konzern für die Datenerhebung und -verarbeitung, die über diese Fanpage erfolgt, verantwortlich ist (Az. C-210/16). Jetzt müssen sich die obersten EU-Richter erneut mit einer Komponente aus dem Hause Facebook beschäftigen: Dem Like-Button. Es geht auch hier wieder um die Frage, inwieweit derjenige, der den ikonischen blauen Daumen in seine Webseiten integriert und auf diese Weise personenbezogene Besucherdaten an Facebook übermittelt, gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Die s.g. “gemeinsame Verantwortlichkeit” im datenschutzrechtlichen Sinne steht also auch im hiesigen Fall wieder im Vordergrund.
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