Digitaler Nachlass: Ist ein Facebook-Konto vererbbar?

Von Karsten Gröger.


Am 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zum digitalen Nachlass getroffen und abschließend darüber entschieden, ob ein Facebook-Konto vererbt werden kann. Dabei haben die Karlsruher Richter gleichzeitig die Grundsatzfrage beantwortet, ob Daten generell den Regelungen des Erbrechts unterliegen oder durch ein – sich etwa aus dem Fernmeldegeheimnis ergebendes – postmortales Datenschutzrecht selbst dem Zugriff der Erben entzogen sind.

Streit um Facebook-Konto – was war geschehen?

Im nun vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall streitet sich die Klägerin – eine aus Vater und Mutter bestehende Erbengemeinschaft – mit der Beklagten, der Facebook Ireland Ltd., um den Zugang zum Facebook-Konto der im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter der Klägerin. Diese wurde bei einem Unfall in einem Berliner U-Bahnhof, dessen Umstände nicht näher aufgeklärt werden konnten, von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und tödlich verletzt. Unter anderem weil sich die Eltern Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des U-Bahn-Fahrers ausgesetzt sahen, der behauptete, der Unfall sei durch Suizid und damit schuldhaft herbeigeführt worden, erhofften sie sich durch Einsichtnahme in das Facebook-Konto der Tochter Aufschluss über die Hintergründe, bzw. tatsächlichen Beweggründe sowie Hinweise auf eine Selbsttötung. Die Klägerin macht geltend, sie sei durch Universalsukzession i.S.d. § 1922 BGB in das Nutzungsverhältnis zwischen der Tochter und Facebook eingetreten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen xxxxx bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto xxxxx zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten unter Entfernung der Namen sowie anderer personenbezogener Daten der Kommunikationspartner der verstorbenen xxxxx bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto xxxxx zu gewähren.

Die Beklagte, Facebook, beantragt Klageabweisung. Das Landgericht gab der Klage in der ersten Instanz statt und verurteilte die Europaniederlassung von Facebook, den klagenden Eltern der Verstorbenen den Zugang zu deren Facebook-Konto, welches zwischenzeitlich von Facebook in den s.g. “Gedenkzustand” versetzt worden war, zu gewähren, da die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 1922 BGB in den Nutzungsvertrag zwischen Facebook und der Tochter eingetreten seien.

Kammergericht: Facebook-Konto nicht vererbbar

Das Berliner Kammergericht entschied in der nächsten Instanz, dass die Klägerin weder Zugriff auf das gesamte Konto noch Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten erhält. Ein theoretisch denkbarer erbrechtlicher Anspruch ändere an dieser Tatsache nichts. Weder das elterliche Sorgerecht, noch andere gesetzliche Regeln könnten daran etwas ändern, befand das Kammergericht. Es war der Ansicht, dass das Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgeht und stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, welches für E-Mails, die auf Servern von Drittanbietern liegen, bereits in diesem Sinne geurteilt hatte.

Dies gelte laut Kammergericht ebenfalls für die Kommunikation, die für einen begrenzten Benutzerkreis bestimmt ist. In diesem Fall seien das der Nachrichtenversender und -empfänger innerhalb von Facebook. Auch die durch das TKG vorgesehenen Ausnahmen ändern daran mit Blick auf die Erben nichts. Denn diese seien lediglich darauf aufgerichtet, dass Dienste bei technischen Problemen und ähnlichem aufrechterhalten werden können.

Das Kammergericht sah hier auch keine Möglichkeit, eine Ausnahme vom grundgesetzlich geschützten Fernmeldegeheimnis zu machen. Ebenso befand das Kammergericht, dass diejenigen Facebook-Nutzer, die mit der Verstorbenen kommuniziert haben, nicht auf das Fernmeldegeheimnis verzichtet haben – selbst dann nicht, wenn die Tochter die Zugangsdaten der Klägerin übergeben hatte und diese lediglich wegen des “Gedenkzustandes” keinen Zugriff mehr hatten.

Das Kammergericht hat sich in dem Urteil ausschließlich auf das Fernmeldegeheimnis gestützt und lies damit offen, ob der Facebook-Account und dessen Inhalt den erbrechtlichen Vorschriften des BGB unterliegen.

BGH kippt Entscheidung des Kammergerichts

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.07.18 in letzter Instanz entschieden, dass Facebook den Erben Zugang zum gesperrten Facebook-Account gewähren muss. Der vorsitzende Richter begründete bei der Urteilsverkündung, dass auch Briefe und Tagebücher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an Erben übergehen und kein Grund besteht, warum digitale Inhalte anders zu behandeln seien. Die Erben sind, so der BGH, in den zwischen dem Verstorbenen und Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten.

Der BGH hat damit ein wichtiges – und aus hiesiger Sicht zutreffendes – Grundsatzurteil getroffen.

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