Hamas-Jubel kostet Deutschen Pass

Ein aktueller Fall aus Berlin sorgt für erhebliche Aufmerksamkeit: Ein junger Mann verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit, nachdem er kurz nach seiner Einbürgerung die Terrororganisation Hamas öffentlich gefeiert hat. Der Fall um den Hamas-Jubel verdeutlicht, dass Einbürgerung kein formaler Akt ohne rechtliche Konsequenzen ist, sondern ein belastbares Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung voraussetzt.

Der Fall: Einbürgerung – und einen Tag später Hamas-Jubel

Nach Medienberichten hatte der Betroffene, ein in Syrien geborener Mann, der bereits im Vorschulalter nach Deutschland kam und in Berlin aufwuchs, einen Tag nach seiner Einbürgerung auf Instagram ein Foto von Hamas-Kämpfern mit der Bildunterschrift „Heroes of Palestine“ veröffentlicht. Die Hamas ist sowohl nach deutschem Recht als auch auf EU-Ebene als terroristische Vereinigung eingestuft.

Zusätzlich soll der Mann bei propalästinensischen Demonstrationen nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 polizeilich in Erscheinung getreten sein.

Rücknahme der Einbürgerung wegen Täuschung

Das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) wertet das Verhalten – den Hamas-Jubel – nicht lediglich als politische Meinungsäußerung, sondern als nachträglichen Beleg dafür, dass der Betroffene bei der Einbürgerung falsche Angaben gemacht hat. Seit Juni 2024 müssen Einbürgerungsbewerber ausdrücklich erklären, dass sie

  • die freiheitlich-demokratische Grundordnung achten und
  • sich zum Schutz jüdischen Lebens in Deutschland bekennen.

Diese Erklärung hatte der Betroffene abgegeben. Die nachfolgende öffentliche Verherrlichung der Hamas wertet die Behörde als arglistige Täuschung. Rechtsgrundlage ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG). Anders als ein Entzug der Staatsangehörigkeit im engeren Sinne wird die Einbürgerung hier ex tunc, also rückwirkend, aufgehoben.

Politische Rückendeckung für Pass-Entzug

Der Fall erhielt politische Rückendeckung bis auf Bundesebene. Entscheidend ist jedoch nicht die politische Bewertung, sondern die verwaltungsrechtliche Konstruktion: Wer bei der Einbürgerung bewusst falsche Angaben macht oder ein inneres Bekenntnis nur vortäuscht, kann sich nicht auf den Schutz des Art. 16 GG berufen. Denn dieser schützt nur den rechtmäßig erworbenen Status.

Parallelen zum Asyl- und Schutzrecht

Die rechtliche Linie fügt sich in eine jüngere Rechtsprechung ein. So hat das VG Berlin (Beschl. v. 11.6.2024 – VG 34 L 29/24 A) entschieden, dass bereits gewichtige ideologisch-propagandistische Unterstützungshandlungen zugunsten der Hamas ausreichen können, um den subsidiären Schutzstatus zu widerrufen.

Dabei stellte das Gericht klar:

  • Eine formelle Mitgliedschaft in der Hamas ist nicht erforderlich.
  • Auch öffentliche Rechtfertigung, Verharmlosung oder ideologische Unterstützung terroristischer Gewalt kann genügen.
  • Maßgeblich ist eine Einzelfallwürdigung und ein abgesenktes Beweismaß („schwerwiegende Gründe für die Annahme“).

Diese Maßstäbe lassen sich zwar nicht schematisch auf das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen, zeigen aber eine klare Linie der deutschen und europäischen Rechtsordnung im Umgang mit Terrorunterstützung.

Rechtsmittel und offene Fragen

Gegen die Rücknahme der Einbürgerung kann der Betroffene Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen. Wird die Entscheidung bestandskräftig, verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit; der Pass ist einzuziehen.

Offen bleibt dann die ausländerrechtliche Folgefrage: Darf der Betroffene weiterhin in Deutschland bleiben? Dabei spielen unter anderem Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen und integrationsbezogene Aspekte eine Rolle. Ein Automatismus besteht jedoch nicht.

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