AG Rastatt: Affäre ist keine Seelsorge

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während einer noch intakten Ehe eine außereheliche Beziehung eingeht. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Geistlichen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schützt nicht die Aussagen zu einer außerehelichen Beziehung, auch wenn die Kontaktanbahnung im Kontext einer Beerdigung stattfand (AG Rastatt, Beschluss vom 10.04.2025,Az. 16 F 6/25)

Affäre als privilegierte Seelsorge? Der Sachverhalt

Die Beteiligten – ein Beamtenpaar, seit 2008 verheiratet und Eltern eines adoptierten Kindes – trennten sich Mitte Oktober 2023. Die gemeinsame Tochter verblieb im Haushalt des Mannes; die Frau zog in eine eigene Wohnung. Der Mann (Besoldungsgruppe A16, später B2) leistete ab Januar 2024 freiwillig monatlich 600 Euro Trennungsunterhalt. Die Frau (Besoldungsgruppe A12) beantragte gerichtlich einen monatlichen Unterhalt von knapp 3.000 Euro sowie Rückstände von über 18.000 Euro.

Der Antragsgegner erhob den Einwand der Verwirkung: Seine Frau habe noch während bestehender Ehe eine Liebesbeziehung zu einem evangelischen Pfarrer im Ruhestand aufgenommen. Die Frau bestritt dies nicht grundsätzlich, machte jedoch geltend, die Ehe sei zum Zeitpunkt der Affäre bereits zerrüttet gewesen.

Die Entscheidung

Das AG Rastatt wies den Unterhaltsantrag als unbegründet ab.

1. Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB

Das Gericht bejahte ein schwerwiegendes, für das Scheitern der Ehe ursächliches Fehlverhalten der Frau im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB. Die Norm sanktioniert Verstöße gegen das eheliche Gegenseitigkeitsprinzip und kann – wie hier – zur vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Entscheidend war die Frage, ob die Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme der Affäre noch intakt war. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang einen wichtigen Grundsatz: Eine Ehe ist auch dann noch intakt, wenn sie sich in einer Krise befindet. Kurzfristige Streitigkeiten schließen die Intaktheit nicht aus. Lediglich das einseitige „Ausbrechen aus der Ehe” ohne außereheliche Beziehung reiche für eine Verwirkung nicht aus, da sonst ein unzulässiger Zwang zur Aufrechterhaltung der Ehe entstünde.

Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob es bereits vor Ausspruch der Trennung zu sexuellen Kontakten kam: „Es kommt für die Schwere der Verfehlung nicht darauf an, ob – eine juristische Sekunde vor Aufnahme der außerehelichen Beziehung – dem betrogenen Ehegatten ‚zugerufen’ wird, dass es jetzt vorbei ist.”

2. Beweiswürdigung: Der Liebesbrief als entscheidendes Indiz

Maßgebliches Beweismittel war ein Brief des Pfarrers vom 23. Oktober 2023 – dem Zeitpunkt der Trennung –, in dem er schrieb, die Frau solle ihn „loswerden”, falls sie ihn nicht mehr liebe. Das Gericht wertete diese Formulierung als eindeutiges Indiz für eine zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende oder jedenfalls angebahnte Liebesbeziehung: „Jemanden loswerden wollen kann Frau nur, wenn sie ihn zuvor besessen hat.”

Weitere Indizien waren die Abschiedsformel „Parce que je t’aime” (frz.: „Weil ich dich liebe”) sowie ein gemeinsamer literarischer Code – der Verweis auf den Schriftsteller Kurt Tucholsky –, den das Gericht als Ausdruck besonderer emotionaler Vertrautheit würdigte.

3. Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Pfarrers

Die Frau rügte, das Gericht habe den Pfarrer nicht ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO belehrt. Dieser Einwand scheiterte.

Das AG Rastatt stellte klar: Das Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen schützt ausschließlich solche Informationen, die ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut wurden. Fragen zur Aufnahme einer außerehelichen Liebesbeziehung fallen nicht unter den Seelsorgebegriff – auch dann nicht, wenn die Bekanntschaft anlässlich einer Beerdigung zustande kam. Der Pfarrer war daher als Zeuge zu vernehmen und räumte die Affäre ein.

4. Fehlverhalten des Mannes

Das spätere Verhalten des Mannes – darunter beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten über seine Frau sowie Beziehungen zu anderen Frauen ab März 2024 – begründete nach Auffassung des Gerichts kein vergleichbar schweres Fehlverhalten. Entscheidend sei allein das Verhalten vor Aufnahme der außerehelichen Beziehung durch die Frau; der Mann habe zu diesem Zeitpunkt keinen Ehebruch begangen.

Einordnung und praktische Bedeutung

Die Entscheidung bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung zur Verwirkung des Trennungsunterhalts:

  • Zeitlicher Anknüpfungspunkt der Verwirkungsprüfung ist der Beginn der außerehelichen Beziehung, nicht die förmliche Trennungserklärung.
  • Intakte Ehe trotz Krise: Dieser Grundsatz erhöht die Hürde für den unterhaltspflichtigen Ehegatten erheblich, denn Krisen allein genügen nicht, um die Intaktheit zu verneinen.
  • Beweiswert privater Korrespondenz: Das Urteil unterstreicht, dass Liebesbriefe – selbst wenn sie literarisch codiert sind – als Beweismittel verwertbar und gewichtig sein können.
  • Seelsorgebegriff (§ 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO): Die Entscheidung grenzt den Seelsorgebegriff eng ab. Nicht jeder Kontakt zwischen Geistlichem und Gemeindemitglied begründet ein Zeugnisverweigerungsrecht.

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