Neues Kaufrecht ab 2022

Zum Jahreswechsel tritt in Deutschland nach knapp 20 Jahren ein neues Kaufrecht in Kraft, mit dem die bisherigen Regelungen “fit gemacht” werden sollen für die Neuerungen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Reichlich spät zwar, aber immerhin. Die bisher geltende – und dem deutschen Kaufrecht zugrundeliegende – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union wird in diesem Zusammenhang durch die neue Warenkaufrichtlinie (Richtlinie EU 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs) abgelöst. Die Neuregelungen haben hauptsächlich Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, aber auch Käufe im B2B-Bereich und zwischen Verbrauchern untereinander sind teilweise betroffen. So wird beispielsweise ein neuer Begriff des Sachmangels eingeführt; für digitale Produkte gibt es künftig umfangreiche Kodifizierungen. Unternehmer, insbesondere Online-Händler, werden vor dem Jahreswechsel Rechtstexte und ggf. die Bestellabwicklung anpassen müssen. Lesen Sie hier alles Wesentliche zum Themenkomplex “Neues Kaufrecht 2022”.

Neues Kaufrecht: Das Wichtigste im Überblick

Für Unternehmer

  • Neue Informationspflichten für Garantien
  • Neues Regress-Recht für Verkäufer gegen Hersteller und Lieferanten
  • Beweislastumkehr bei Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf künftig ein Jahr
  • Pflicht zur Aktualisierung für Waren mit digitalen Inhalten
  • Neue Pflichten im Rahmen der Nacherfüllung

Für Verbraucher

  • Neuer Sachmangel-Begriff
  • Erleichterte Anforderungen an den Rücktritt vom Vertrag
  • Neue und ggf. längere Verjährungsfristen
  • Mehr Rechtssicherheit beim Erwerb digitaler Produkte, bzw. Waren mit digitalen Inhalten

Die Neuregelungen im Einzelnen

Neues Kaufrecht – neuer (allgemeiner) Sachmangelbegriff

Die bisherige gesetzliche Regelung zum Sachmangel in § 434 BGB ging von einem mehrgliedrigen und abgestuften Sachmangelbegriff aus, der in erster Linie darauf abstellte, was die Vertragsparteien als mangelfrei vereinbart hatten. Erst in einem zweiten (und dritten) Schritt konnten für die Beurteilung der Mangelfreiheit allgemeine – objektive – Kriterien wie etwa die “gewöhnliche” Verwendungseignung herangezogen werden.

Nach der zum 01.01.2022 in Kraft tretenden Neuregelung wird eine Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nur noch dann mangelfrei sein, wenn sie “den subjektiven Anforderungen”, “den objektiven Anforderungen” und den “Montageanforderungen” entspricht, die in den folgenden Absätzen von § 434 BGB (neu) geregelt sind. Damit gibt der Gesetzgeber scheinbar den ursprünglich der Vertragsfreiheit entstammenden “Vorrang” der Parteivereinbarung zugunsten eines gleichwertigen Dreiklangs von subjektiven, objektiven und Montage-Voraussetzungen auf.

In rein tatsächlicher Hinsicht werden die Neuregelungen vermutlich trotzdem zu keinen anderen Ergebnissen als bisher führen – die neue gesetzgeberische Formulierung ist allerdings aus rechtsdogmatischer Sicht unsauber und darf deswegen kritisiert werden.

Denn ihr Wortlaut führt wegen der genannten fehlenden Abstufung zwischen den subjektiven, objektiven und Montage-Anforderungen u.a. zu der kuriosen Situation, dass eine Kaufsache selbst dann als “mangelhaft” gilt, wenn die Parteien eine von der normalen, bzw. “gewöhnlichen”, also objektiven Beschaffenheit abweichende Regelung vertraglich – also subjektiv – vereinbart haben. Dieses Ergebnis ist freilich vom Gesetzgeber – ausweislich der Gesetzesbegründung – nicht gewollt, jedoch spiegelt der Wortlaut der Vorschrift diesen Willen nicht wider.

Inwieweit es in der Praxis deswegen dazu kommen wird, dass Gerichte über diese (Auslegungs-)Frage entscheiden müssen, bleibt abzuwarten.

Zur Beschaffenheit einer Ware, bzw. Kaufsache gehören künftig folgende Aspekte:

  • Art
  • Qualität
  • Funktionalität
  • Kompatibilität
  • Interoperabilität
  • Menge
  • Haltbarkeit
  • sonstige Merkmale

Hinsichtlich der Haltbarkeit ist zu beachten, dass der Verkäufer durch Aufnahme dieses Aspekts in das Gesetz nicht verpflichtet werden soll, eine bestimmte Nutzbarkeitsdauer zu gewährleisten, bzw. zu garantieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll genügen, dass sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als geeignet erweist, ihre normale, bzw. gewöhnliche Funktionsfähigkeit zu behalten.

Neues Kaufrecht: Mangelbegriff bei “digitalen Gütern”

Kernelement des neuen Kaufrechts ist die gesetzliche Regelung der s.g. “digitalen Güter”, bzw. “Sachen mit digitalen Elementen”. Nach § 475b Abs. 1 S. 2 BGB (neu) versteht das Gesetz darunter

“Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen können.”

Bsp: Smart TV, Smart Watch, intelligente Hometrainer usw.

Bei der Abgrenzung, bzw. Einordnung einer Ware als “Sache mit digitalen Elementen” ist es entscheidend, dass lediglich eine (!) Sache erworben wird, die ihren Wert, bzw. ihre grundsätzliche Funktionsfähigkeit durch ihre digitalen Elemente verliehen bekommt. Der schiere Download einer App mit dem Smartphone beispielsweise zählt nicht dazu. Der Kauf des Smartphones wird dadurch nicht zum Kauf einer “Sache mit digitalen Elementen”.

Wichtig ist, dass die Sonderbestimmungen für digitale Güter lediglich für Verbrauchsgüterkäufe (also ausschließlich im B2C-Bereich) gelten. Kaufverträge zwischen Privatleuten (C2C-Bereich) und zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) sind nicht betroffen.

Digitale Güter sind frei von Sachmängeln, wenn

  • die o.g. allgemeinen Voraussetzungen nach § 434 BGB (neu) vorliegen,
  • die Installationsanforderungen erfüllt sind und
  • der Händler (Achtung: Nicht der Hersteller!) seiner Aktualisierungspflicht nachgekommen ist.

Worum es sich bei der Aktualisierungspflicht handelt, werden wir uns im Folgenden ansehen. Der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich fortan zwischen “Sachen mit digitalen Elementen” im Allgemeinen und “Sachen mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung”.

Allgemeine Akualisierungspflicht

Digitale Güter unterliegen künftig grundsätzlich der “Pflicht zum Update”. Das bedeutet, dass der Händler, also der Verkäufer verpflichtet ist, regelmäßige Aktualisierungen der ditigalen Elemente bereitzustellen. Unterlässt er dies, liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer das Instrumentarium des Gewährleistungsrechts eröffnet.

Der Gesetzgeber stellt zunächt einmal klar, dass der Verkäufer die vertraglich geschuldeten Updates bereitzustellen hat.

Unabhängig davon und darüber hinaus ist der Verkäufer aber fortan auch verpflichtet, solche Aktualisierungen bereitzustellen, die zum “Erhalt der Vertragsgemäßheit” der Kaufsache erforderlich sind – und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem der Käufer solche Aktualisierungen nach Art und Umständen des Vertrages “erwarten kann”. Zusätzlich schuldet der Verkäufer entsprechende Informationen über diese Updates.

Hintergrund dieser gesetzlichen Update-Pflicht ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, die Kaufsache über einen gewissen Zeitraum hinweg hinsichtlich der grundlegenden Nutzbarkeit und Sicherheit, vor allen Dingen in informationstechnischer Hinsicht, auf dem Stand der Technik zu halten. Eine Pflicht zur regelmäßigen Ausweitung der Funktionalität der digitalen Elemente (also Upgrades) ist damit allerdings nicht verbunden.

Wichtig ist es, zu beachten, dass die Aktualisierungspflicht den Verkäufer trifft, also den Händler, der die Ware angeboten und verkauft hat. Zur Erfüllung dieser (nachvertraglichen) Pflicht kann sich der Händler aber selbstverständlich Dritter – wie beispielsweise des Herstellers – bedienen.

Weder dem Gesetz selbst noch seiner Begründung ist hingegen zu entnehmen, wie lange der allgemeine Update-Zeitraum bemessen sein muss. Auch ist nicht klar, auf welche Art und Weise der Verkäufer den Informationspflichten über die Aktualisierungen genügen muss. Ist es nötig, den jeweiligen individuellen Käufer über jedes bevorstehende Update – etwa per E-Mail – zu informieren oder genügt ein allgemeiner öffentlicher Hinweis, bspw. in einer Pressemitteilung oder auf der Webseite des Verkäufers? Nicht geregelt ist schließlich die Häufigkeit, bzw. das Intervall derartiger allgemeiner Updates. Diese – und weitere – offene Fragen werden die Gerichte zu entscheiden haben. Es darf bereits jetzt erwartet werden, dass der Themenkomplex “neues Kaufrecht” zu jeder Menge neuen Richterrechts führen wird.

Wichtig für Unternehmer ist es, zu wissen, dass die gesetzliche Aktualisierungspflicht unter den Voraussetzungen, dass dies

  • gesondert und ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart wird und
  • der Verbraucher vor Vertragsschluss darauf aufmerksam gemacht wurde,

abbedungen werden kann, § 476 Abs. 1 BGB (neu).

Aktualisierungspflicht bei “dauerhafter Bereitstellung”

Vereinbaren die Parteien im Vertrag, dass der Käufer die digitalen Elemente entweder über einen bestimmten Zeitraum dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit dauerhaft erhalten soll, ist die Kaufsache nachträglich mangelhaft, wenn diese dauerhafte Bereitstellung nicht erfüllt wird. Ist ein konkreter Bereitstellungszeitraum nicht vereinbart, beträgt die Aktualisierungspflicht zwei Jahre (§ 475b Abs. 2 BGB (neu)).

Bsp.:

Erwirbt ein Verbraucher einen hybriden Hometrainer mit Monitor und Anbindung an ein Online-Trainingskursmodul und verspricht der Verkäufer, über vier Jahre regelmäßig neue Kursangebote bereitzustellen, so stellt es einen Sachmangel dar, der dem Käufer das Gewährleistungsrecht eröffnet, wenn die Updates der Trainingskurse nach drei Jahren einstellt werden. Wird kein Zeitraum vereinbart, muss der Verkäufer die Aktualisierungen mindestens zwei Jahre lang bereitstellen.


Vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit

Wollen die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs (also Verkäufer = Unternehmer, Käufer = Verbraucher) künftig vereinbaren, dass es keinen Sachmangel darstellen soll, wenn die Kaufsache hinter der gewöhnlichen, “objektiven” Beschaffenheit zurückbleibt, sind Formvorschriften zu beachten:

  • Der Käufer muss vor Abgabe der Vertragserklärung auf die in Rede stehende Regelung hingewiesen und aufmerksam gemacht werden und
  • die Vereinbarung muss ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag erfolgen.

Hinweis für Unternehmer:

Es genügt nicht, diese, vom Verbraucher abzugebende Einverständniserklärung zusammen mit den sonstigen Vertragserklärungen “in den AGB zu beerdigen”. Die Erklärung muss vielmehr “ausdrücklich und gesondert” eingeholt werden. Die Gesetzesbegründung nennt hierfür beispielsweise eine nicht vorangekreuzte (!) Checkbox. Aber auch ein unabhängig von AGB bestehender, deutlicher und gut sichtbarer Hinweis (auf der Homepage) dürfte ausreichend sein.

Neues Kaufrecht – neue Nacherfüllungsregeln

Alle Kaufverträge

Die neuen Regelungen zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB (neu) betreffen grundsätzlich zunächst einmal alle Kaufverträge (unabhängig von den Vertragspartnern).

  • Pflicht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  • Wird die Nacherfüllung durch Nachlieferung erfüllt, so ist der Verkäufer verpflichtet, die ersetzte Kaufsache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Diese Regelungen können bei Verbrauchsgüterkäufen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden.

Verbrauchsgüterkaufverträge

§ 475 Abs. 5 BGB (neu) sieht vor, dass der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unnehmlichenkeiten für den Verbraucher durchzuführen hat.

Das bisherige Verbrauchsgüterkaufrecht sah in § 442 BGB vor, dass die Mängelhaftungsrechte des Verbrauchers ausgeschlossen waren, wenn dieser den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Dies gilt künftig im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht mehr – mit der Folge, dass ein Verbraucher etwas in Kenntnis eines Mangels kaufen und dann die Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Rücktritt grds. ohne Fristsetzung

Neuregelungen gibt es auch bei den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts. In diesem Zusammenhang ist nämlich zukünftig in den folgenden Fällen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht mehr erforderlich:

  • Der Unternehmer hat die Nacherfüllung trotz Ablaufs eines angemessenen Zeitraums ab Inkenntnissetzung von dem Mangel nicht vorgenommen.
  • Das s.g. “Recht der zweiten Andienung” entfällt – es bedarf keines zweiten Versuchs der Nacherfüllung mehr.
  • Der Unternehmer will nicht ordentlich nacherfüllen.
  • Der Mangel wiegt so schwer, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist.
  • Es gibt sich bereits aus den situativen Umständen, dass der Unternehmer nicht nacherfüllen wird.

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Der Verbracher setzt den Unternehmer von dem Mangel in Kenntnis und fordert Nacherfüllung. Erfolgt diese nicht nach Zuwarten eines angemessenen Zeitraums, kann der Verbraucher unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.

Wenn der Verbraucher wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist und den Kaufvertrag dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Kaufsache zurückzugewähren. Der Verkäufer ist wiederum verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die letztgenannte Rückzahlungspflicht tritt künftig bereits dann ein, wenn der Käufer dem Verkäufer nachweist, dass er die Sache zurückgeschickt hat.

Neues Kaufrecht – neue Verjährungsregeln

Neue Ablaufhemmung

Bei Verbraucherverträgen steht dem Käufer künftig ggf. eine längere Verjährungsfrist der Mängelhaftungsrechte zur Seite (bisher grds. zwei Jahre). Denn der Gesetzgeber führt eine neue Ablaufhemmung für den Fall ein, dass sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel zeigt. In einem solchen Fall tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel gezeigt hat, § 475e Abs. 3 BGB (neu).

Hintergrund ist es, dem Verbraucher mehr Zeit zur Geltendmachung seiner Mängelrechte zu verschaffen, wenn sich kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ein Mangel zeigt und bisher – rein faktisch – keine oder jedenfalls zu wenig Zeit blieb, diesen Mangel geltend zu machen.

Die Neuregelung gilt analog für den Fall, dass der Verbraucher die Kaufsache dem Verkäufer zu Zwecken der Nacherfüllung zur Verfügung stellt.

Digitale Waren

Auch bei Sachen mit digitalen Elementen sind Besonderheiten bei der Verjährung zu beachten – allerdings lediglich hinsichtlich der digitalen Elemente:

  • Vereinbaren die Parteien einen Bereitstellungszeitraum von mehr als zwei Jahren, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf dieses längeren Zeitraums ein, § 475e Abs. 1 BGB (neu).
  • Selbiges gilt hinsichtlich der vertraglichen oder gesetzlichen Aktualisierungspflichten.

Neues Kaufrecht – neue Beweislastumkehr

Die bisherige sechsmonatige Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, bei der zulasten des Unternehmers vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wird künftig auf ein Jahr verlängert.

Bei den digitalen Elementen einer digitalen Ware gilt die Beweislastumkehr grundsätzlich im gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber zwei Jahre lang.

Regress des Verkäufers

Die auch bereits bisher geltenden Rückgriffsansprüche auf Lieferanten, bzw. Hersteller, die der Verkäufer geltend machen kann, wenn er von einem Verbraucher aufgrund eines Sachmangels in Anspruch genommen wird, bleiben grundsätzlich erhalten. Sie werden ausgedehnt und konkretisiert hinsichtlich der gesetzlichen Update-Pflicht. Da diese Pflicht nämlich den Verkäufer trifft (siehe oben), dieser aber in den allerwenigsten Fällen in der Lage sein wird, entsprechende Updates selbst bereitzustellen, musste hier eine Ausweitung in Bezug auf den Regress hinsichtlich der Aktualisierungspflicht vorgenommen werden.

Neue Informationspflichten bei Garantien

Werden künftig im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern Garantien gegeben, so treffen den Verkäufer, bzw. Garantiegeber gem. § 479 BGB (neu) die folgenden Informationspflichten:

  • Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein.
  • Angaben zu den Inhalten der Garantie, zur Dauer und zum räumlichen Geltungsbereich.
  • Die Bezeichnung der Waren, für die die Garantie gegeben wird.
  • Angaben zu den Schritten des Garantieverfahrens.
  • Name und Anschrift des Garantiegebers.
  • Hinweise dazu, dass die durch die Garantie die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden.
  • Benennnung der gesetzlichen Rechte sowie der Hinweis, dass die Inanspruchnahme dieser kostenfrei ist.

Die Hinweise müssen dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Kaufsache in dauerhafter Weise erteilt werden. Unterlässt der Unternehmer diese Hinweise, ist die Garantie deshalb nicht formnichtig.

Inkrafttreten und Zusammenfassung

Die Neuregelungen treten zum 01.01.2022 in Kraft und beanspruchen Geltung für alle ab diesem Tag abgeschlossenen Kaufverträge.

Das neue Kaufrecht zielt darauf ab, moderne, vor allen Dingen digitale Vertragsformen besser abzubilden und zu regulieren. Ob dem (europäischen) Gesetzgeber dies im Ergebnis gelungen ist, wird sich zeigen müssen. Klar dürfte allerdings jetzt schon sein, dass mit einer ganzen Reihe an Grundsatzurteilen der deutschen und europäischen Gerichte zu rechnen ist. Dies gilt nicht zuletzt wegen der vielen, im Artikel angerissenen Rechtsunsicherheiten und Formulierungsmängel.


Unternehmer sollten die letzten beiden Monate des Jahres dazu nutzen, um ihre Rechtstexte, ihre Online-Infrastruktur und auch ihre Geschäftsabwicklung auf die Neuregelungen anzupassen. Unterlassen sie das, dürften nicht nur eine ganzen Reihe an Rechtsstreitigkeiten oder Kundenbeschwerden zu erwarten sein, sondern auch unangenehme Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden.

Wenn Sie Anmerkungen zu meinem Artikel haben, freue ich mich auf entsprechendes Feedback.