Von Karsten Gröger.
Lange wurde gestritten, kontrovers diskutiert, Fachleute aus Wirtschaft und Rechtsexperten wurden angehört, Gutachten und Stellungnahmen verfasst, dann herrschte ungefähr ein Jahr lang Stille. Nunmehr aber hat der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” beschlossen. Mit dem gemeinhin auch gern als ‘Gesetz gegen Abmahnmissbrauch’ bezeichneten Regelwerk beabsichtigt der Gesetzgeber, vor allem kleine und mittlere Unternehmen vor bestimmten, als missbräuchlich empfundenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber zu schützen. Dazu werden u.a. die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung massiv erhöht, Formvorgaben verschärft, die Kostenerstattung eingeschränkt und Vertragsstrafen gedeckelt. Auch mit dem s.g. “fliegenden Gerichtsstand” ist künftig weitestgehend Schluss. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Anzahl der Abmahnungen in Zukunft um ungefähr die Hälfte zu reduzieren. Was von der gesetzgeberischen Absicht her sicherlich gut gemeint ist, ist jedoch alles andere als gut gemacht. Lesen Sie alles zum Hintergrund, zu den Neuregelungen im “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” im Einzelnen und zu unserer Einschätzung hier.
“Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” – Ziele und Hintergründe
Erklärtes Ziel des “Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” ist es, den – tatsächlichen oder empfundenen – Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen noch weiter als bisher schon einzuschränken. Dabei wird vor allen Dingen die Abmahntätigkeit von Mitbewerbern in den Blick genommen, nicht so sehr jedoch diejenige von Abmahngesellschaften, -verbänden und -vereinen, bzw. Kammern.
Der Gesetzgeber sah sich zu den Neuregelungen veranlasst, weil trotz bereits bestehender Regelungen zum Rechtsmissbrauch von Abmahnungen “weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden”. Und weiter: “Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.” Letzteres wird freilich schlicht behauptet, ohne dass konkrete Zahlen oder Tatsachen zur Untermauerung dieser These in Bezug genommen werden – gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Gerichte bereits seit Jahren begonnen haben, die jeweilige Anspruchsberechtigung stellenweise mehr als genau zu prüfen. Das neue Gesetz soll “Abmahnmissbrauch eindämmen, ohne die in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern”. Zu diesem Zweck sollen vor allem die finanziellen Anreize, als “opferlos” empfundene Verstöße überhaupt abzumahnen, deutlich reduziert werden.
Die Neuerungen im “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”
Zur Umsetzung des gesetzgeberischen Ziels, missbräuchliche Abmahnungen zu reduzieren, setzt der Gesetzgeber an ganz verschiedenen Stellen des Wettbewerbsrechts an. Hauptbeweggrund ist dabei aber jeweils, Mitbewerbern den Anreiz zu nehmen, bestimmte Verstöße abzumahnen, die im Internet begangen werden. So gelten für Verstöße innerhalb des “elektronischen Geschäftsverkehrs und in Telemedien” sowie bei Datenschutzverstößen weitgehende Sonderregeln.
Abschaffung des “fliegenden Gerichtsstands”
Der s.g. “fliegende Gerichtsstand” wird künftig weitgehend abgeschafft.
Nach der bisherigen Gesetzeslage war für Verstöße aufgrund des UWG gem. § 14 Abs. 2 UWG dasjenige (Land-)Gericht zuständig, “in dessen Bezirk die Handlung begangen ist”. Diese – sinnvolle – Regelung korrespondierte – inhaltlich wie dogmatisch richtig – mit dem Rechtsgedanken von § 32 ZPO – nämlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Danach ist für die Aburteilung von Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen zivilrechtlich das jeweilige Gericht am Begehungsort zuständig. Begehungsort wiederum ist der Ort, an dem der Rechtsverletzer entweder gehandelt hat oder aber der Erfolg der Handlung eingetreten ist. Im Wettbewerbsrecht hatte das – jedenfalls bei Verstößen im Internet – zur Folge, dass de facto jedes Landgericht in Deutschland zuständig war. Denn schließlich war ja der Handlungserfolg eines Wettbewerbsverstoßes überall dort eingetreten, wo der Streitgegenstand (die Webseite, das eBay-Angebot, der Facebook-Auftritt usw.) online abgerufen werden konnte, also faktisch überall. Dies hatte, rein rechtspraktisch betrachtet, den entscheidenden Vorteil, dass auf diese Weise die Möglichkeit der Herausbildung bestimmter Landgerichte bestand, die in besonderem Maße wettbewerbsrechtlich kompetent waren. Beispielhaft genannt seien hier das Landgericht Bochum, das Landgericht Berlin und das Landgericht Hamburg.
Mit Inkrafttreten der Neuregelungen wird es diese Möglichkeit nun nicht mehr geben, da der Gesetzgeber unterstellt, dass die “freie Wahl” des Gerichts den Anpruchsgegner, also den Abgemahnten, über Gebühr benachteiligt, weil in der Praxis häufig Gerichte ausgewählt worden seien, die sich fernab der Niederlassung des Abgemahnten befinden, was diesen bei seiner Rechtsverteidigung unangemessen benachteilige.
Der neue § 14 Abs. 2 UWG sieht daher vor, dass das Landgericht am Sitz des Beklagten – also des Abgemahnten – ausschließlich zuständig ist.
Allerdings gibt es auch hier wiederum punktuelle Ausnahmen: Wenn sich beispielsweise eine geschäftliche Handlung an einen “örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern” richtet, so ist auch fortan das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Handlung begangen ist. Letzteres gilt auch, wenn der Anspruchsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Vertragsstrafen werden massiv eingeschränkt
Im neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch erhält der Themenkomplex rund um die Vertragsstrafe einen eigenen Paragrafen – § 13a UWG neu.
Hier wird zunächst einmal rechtspositivistisch dasjenige wiederholt und in Gesetzesform gegossen, was bisher schon weitgehend ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte war. So legt § 13a Abs. 1 UWG neu fortan fest, dass bei der Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe Art, Ausmaß und Umfang der Zuwiderhandlung, Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten und dessen Interessen an begangenen und künftigen Verstößen zu berücksichtigen ist.
§ 13a Abs. 2 sieht vor, dass eine Vertragsstrafe nicht vereinbart werden darf, wenn Mitbewerber einen Verstoß gegen Informationspflichten im Internet oder Datenschutzverstöße erstmals abmahnen. Erstaunlich ist hierbei, dass die Einschränkung nur für Mitbewerber gilt – die anderen Anspruchsberechtigten hingegen nicht betroffen sind. Freilich bleibt der Gesetzgeber eine Antwort auf die Frage schuldig, was passieren soll, wenn ein “erstmals Abgemahnter” eine Abmahnung ignoriert: Darf der Anspruchsteller dann eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage erheben (die ja bekanntermaßen etwas der Vertragsstrafe Ähnliches, nämlich die gesetzlichen Ordnungsmittel nach sich ziehen) oder ist ihm diese Möglichkeit gleichfalls verwehrt?
In einem weiteren Schritt – nämlich in § 13a Abs. 3 UWG neu – wird die Höhe der zu vereinbarenden Vertragsstrafe auf 1.000,00 EUR beschränkt, wenn der Wettbewerbsverstoß nach Art, Ausmaß und Folgen “unerheblich” ist.
Korrespondierend dazu stellt § 13a Abs. 4 UWG neu klar, dass ein Abgemahnter lediglich diejenige Vertragsstrafe schuldet, die angemessen ist – selbst wenn eine höhere vereinbart worden ist.
Neu ist schließlich ebenfalls, dass der Betroffene für den Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung nach dem “Hamburger Brauch” (also ohne die Höhe der Vertragsstrafe genau zu beziffern) eine Einigungsstelle nach § 15 UWG anrufen kann, wenn Uneinigkeit über die konkrete Höhe der Vertragsstrafe besteht. Bemerkenswert ist, dass dies ohne Zustimmung des Abmahnenden geschehen kann und dass eine Klage vor einem ordentlichen Gericht sogar unzulässig wird, sobald ein solches Einigungsverfahren anhängig ist.
Ausdehnung des Rechtsmissbrauchs und Einschränkung der Kostenerstattung
Nach der bisherigen Rechtslage sah § 8 Abs. 4 UWG vor, dass die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig ist, wenn sie sich nach den Gesamtumständen als missbräuchlich erweist. Beispielhaft wurde dafür der Fall genannt, dass das Entstehenlassen von Ansprüchen auf Kostenerstattung oder Vertragsstrafe im Vordergrund stand.
Nunmehr erhält der Rechtsmissbrauch – genau wie die Vertragsstrafe – mit § 8b UWG neu ebenfalls einen eigenen Paragrafen. Neben dem bereits genannten Regelbeispiel nennt das Gesetz zukünftig weitere Gründe, bei deren Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist. Bei diesen handelt es sich um solche, die auch bisher schon durch die Rechtsprechung anerkannt waren:
- Ein Mitbewerber macht eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend und die Anzahl der geltend gemachten Verstöße steht außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.
- Ein Mitbewerber setzt den Gegenstandswert der Abmahnung unangemessen hoch an.
- Es werden unangemessen hohe Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert.
- Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung geht erheblich über den eigentlich abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Erhebliche Neuerungen gibt es des Weiteren auch bei der Kostenerstattung. Der bisherige § 12 Abs. 1 UWG, die dem Anspruchsteller gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten an die Hand gab, wird nur noch sehr eingeschränkt fortbestehen. Künftig wird es den allgemeinen Erstattungsanspruch nur noch geben, wenn die zugrundeliegende Abmahnung gewissen Formanforderungen genügt (§ 13 Abs. 2 UWG neu). Damit greift der Gesetzgeber auf ein Instrumentarium zurück, das bereits jetzt im Urheberrecht gilt (vgl. dazu § 97a UrhG).
Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Kostenerstattung generell ausgeschlossen, wenn es um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr geht oder wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn ein “Kleinstunternehmen” oder ein “kleines Unternehmen” nach der entsprechenden EU-Definition (weniger als 50 Mitarbeiter, Bilanzsumme oder Jahresumsatz unter 10 Mio. EUR) abgemahnt wird.
Anforderungen an Anspruchsberechtigung steigen
Für Mitbewerber wird es künftig schwieriger, nach dem UWG gegen unlauter handelnde Konkurrenten vorzugehen. So stehen einem Mitbewerber die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur noch zu, wenn er “Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt” (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG neu). Diese Anspruchsvoraussetzungen muss der Abmahnende nachweisen.
Neuerungen gibt es auch für s.g. “qualifizierte Wirtschaftsverbände”, also Abmahnvereine. Sie benötigen fortan mindestens 75 Mitgliedsunternehmen und müssen zunächst ein Jahr bestehen und ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen, bevor sie Abmahnungen aussprechen dürfen. Die Vereine werden zukünftig in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt, die Liste wird auf der entsprechenden Internetseite veröffentlicht.
Ab wann gilt das “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch”?
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch wurde bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es soll am 09.10.2020 den Bundesrat passieren und wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt im Kraft treten.
“Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” ist kritikwürdig
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Neuregelungen, den “fairen Wettbewerb” zu stärken. Erreichen wird er dieses Ziel hingegen nicht. So ist es bereits mehr als fragwürdig, warum die teilweise massiven Einschränkungen in der Anspruchsberechtigung lediglich einseitig für Mitbewerber gelten sollen, Abmahnvereine und Wirtschaftsverbände hingegen weitgehend verschont bleiben – obwohl deren Abmahnverhalten häufig nicht weniger missbräuchlich ist als das von Unternehmern.
Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht tätige Anwaltskanzleien und Rechtsanwälte offensichtlich unter einen pauschalen Missbrauchsverdacht stellt. Dies wird der Realität der allermeisten Wettbewerbsjuristen in keiner Weise gerecht und schwächt das Ansehen des Berufsstandes der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege.
In rechtsdogmatischer Hinsicht kritikwürdig sind gleich mehrere Aspekte des neuen Gesetzes. So darf man sich die Frage stellen, wieso Politik und Gesetzgeber einerseits immer neue und schärfere Verbraucherschutzvorschriften erlassen und die Auflagen und Anforderungen an deren Einhaltung erhöhen, die privatrechtliche Durchsetzung dieser über das UWG dann aber massiv einschränken. Auf diese Weise werden Zuwiderhandlungen und Verstöße nicht nur bagatellisiert, sondern geradezu herausgefordert – gerade wenn es um die nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr bei Wettbewerbsverstößen im Internet geht.
Selbiges gilt für die nahezu willkürlichen Ausnahmen für Verstöße gegen die DSGVO, die von kleineren und mittleren Unternehmen begangen werden. Zum einen erscheinen personenbezogene Daten innerhalb von KMU mit Blick auf deren Schutz und Sicherheit nicht weniger gefährdet als in Großunternehmen und Konzernen. Zum anderen konterkarieren die Neuregelungen den erklärten Willen des europäischen Gesetzgebers, das Datenschutzrecht EU-weit zu vereinheitlichen und ihm zu größtmöglicher Durchsetzung zu verhelfen.
Widersprüchlich sind ferner die Neuregelungen und Einschränkungen beim Gerichtsstand. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, einerseits den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen, um den Abgemahnten die Inanspruchnahme vor weit entfernten Gerichten zu ersparen, andererseits aber den Ländern und Justizverwaltungen per Verordnungsermächtigung und Staatsvertrag zu erlauben, die Kompetenz für Wettbewerbsstreitsachen sogar auf ein Gericht eines anderen Landes auszulagern (vgl. § 14 Abs. 3 UWG neu).
Ein letzter und ebenfalls nicht zu vernachlässigender Kritikpunkt besteht darin, dass die Neuregelungen Großunternehmen einseitig und auf Kosten von kleinen und neuen Unternehmen bevorzugen. So wird es einem Unternehmer, der mit seiner Geschäftstätigkeit gerade erst begonnen hat, sich aber gleichwohl gegen unfaires Gebaren seiner Konkurrenten zur Wehr setzen will, unmöglich gemacht, lauteres Marktverhalten durchzusetzen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch alles andere als fair ist und keineswegs zu mehr Gerechtigkeit und Fairness im Wettbewerbsrecht führen wird. Über die Auswirkungen in der Praxis werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
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