Vor ungefähr einem Jahr hat das Online-Auktionshaus eBay den so genannten „Multi-Rabatt“ für „Sofort-Kaufen-Artikel“ eingeführt. Seither können eBay-Händler ihren Kunden die einfache Möglichkeit anbieten, mehrere Stücke, bzw. Exemplare eines Produkts gleichzeitig im Warenkorb abzulegen und dabei – je nach ausgewählter Menge – einen Preisnachlass pro Stück in Anspruch zu nehmen. Je mehr Exemplare der Kunde anklickt, desto geringer ist der Stückpreis des Produkts:
Verstößt der Multi-Rabatt gegen die Preisangabenverordnung?
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren erließ das Landgericht Bochum vor Kurzem eine einstweilige Verfügung (Az. I-12 O 161/19), durch die es dem Antragsgegner, einem Online-Händler, der u.a. die Plattform eBay für seine Verkaufsaktivitäten nutzt, untersagt worden ist, Produkte unter Zuhilfenahme des Multi-Rabatts anbieten. Im Tenor heißt es:
„Dem Antragsgegner wird […] untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern in Deutschland, im Internet, Angebote […] zu veröffentlichen oder zu unterhalten, […]
b. wenn in den Angeboten entgegen § 1 I PAngV kein Gesamtpreis der Waren angegeben wird […].
Das Landgericht Bochum sieht in der Darstellung der Preisangabe bei eBay-Angeboten, die den Multi-Rabatt beinhalten, einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Es wird beanstandet, dass innerhalb des entsprechenden Angebots kein „Gesamtpreis“ ausgegeben wird, wenn mehrere Stücke vom Verbraucher angewählt werden, sondern lediglich der „Stückpreis“ angezeigt wird:
Das Landgericht Bochum verlangt also, dass im o.g. Beispiel bei der Auswahl von drei Stück nicht nur „EUR 2,51/Stk.“, sondern auch der „Gesamtpreis“, also 7,53 EUR, ausgewiesen werden müsste.
Multi-Rabatt und PAngV – rechtlicher Hintergrund
Nach § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist Folgendes vorgeschrieben:
„Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
§ 1 Abs. 1 PAngV
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift sieht das Landgericht Bochum in eBays Multi-Rabatt einen Verstoß, da nicht der aufsummierte „Gesamtpreis“, sondern lediglich der Stückpreis des Produktes angegeben wird. Da die Preisangabenverordnung eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG ist, kann ein Verstoß von Mitbewerbern abgemahnt und gerichtlich durchgesetzt werden.
Multi-Rabatt tatsächlich rechtswidrig?
Eine andere Frage ist freilich, ob die im o.g. Beschluss des Landgerichts Bochum geäußerte Rechtsauffassung tatsächlich zutreffend ist.
Die in Bezug genommene Vorschrift der Preisangabenverordnung enthält eine Legaldefinition des Gesamtpreises. Danach ist der Gesamtpreis derjenige Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist.
Dies sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob in Onlineshops oder Online-Handelsplattformen an jeder Stelle – also nicht erst im Warenkorb, bzw. innerhalb der Bestellungszusammenfassung – die Summe der ausgewählten Stücke aufaddiert angegeben werden muss. Denn Gesamtpreis ist – erst einmal – nur der Produktpreis nebst Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Weitere Indizien dafür, dass unter „Gesamtpreis“ nicht die Summe der Einzel- oder Stückpreise gemeint sein kann, sind einerseits die Tatsache, dass es den Begriff des „Stückpreises“ in der Preisangabenverordnung gar nicht gibt. Andererseits spricht Satz zwei der Vorschrift dafür, dass die „Verkaufs- oder Leistungseinheit“ nur dann anzugeben ist, wenn es der Verkehrsauffassung entspricht.
Schließlich wird auch im stationären Einzelhandel lediglich der Preis pro Verkaufseinheit auf Preisschildern o.Ä. ausgewiesen.
Was sollten Online-Händler tun?
Wir empfehlen eBay-Händlern, bis zur Klärung der Angelegenheit und zum Abschluss des Verfahrens einstweilen auf die Verwendung von eBays Multi-Rabatt zu verzichten.
Bei Fragen zum Artikel können Sie mir gerne schreiben.